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Teil IV. Girobanknotariat.
vertrage zur Kegel. Diejenige Ausfertigung des selbständigen
Girobankvertrages, welche die Unterschrift des Geldempfängers
trägt, geht zu Händen des Zahlers. Der Geldempfänger begnügt
sich mit der anderen Ausfertigung, die selbstverständlich gar
keine Unterschriften enthält. Solche Urkunde hatte trotzdem ihren
Wert, weil sie vom Banknotariate herrührt und eine bei der
Bank vorgenommene Girobuchung — gleichwie eine selbständige
Girobankbescheinigung — bezeugt. Ein derartiger selbständiger
Girobankvertrag ohne Partnerunterschrift scheint P. Lond. II
S. 198 Nr. 320 (um 158 n. Ohr.) zu sein. Auch der selbständige
Girobankvertrag P. Lond. II S. 199 Nr. 333 (166 n. Ohr.) trägt keine
Unterschrift. Zwar wird diese Urkunde als àvríxpacpov (Abschrift)
bezeichnet, doch darf man das ‘àvxÍTpacpov’ im Falle eines dvii-Ypaq)ov
biUTpacppç nicht immer in dem Sinne auffassen, als ob
eine fertig daliegende Urkunde späterhin für irgend einen besonderen
Zweck „abgeschriebenworden sei, wobei auch alle Unterschriften
mit abzuschreiben gewesen wären; das lehrt z. B. BGU.
1065 (97 n. Ohr.) aus Arsinoe; diese Urkunde beginnt: dvxÍYpacpov
ó[ia]Ypa(pñ? òià xfjç naTTTTÍuJVOç xpaTtéíriç MaKeòóv[iJu]v. ("Exooç) upiúxou
KxX. Auf den Körper folgt die Unterschrift und zwar von
zweiter Hand^ Mithin haben wir hier einen ursprünglichen
Girobankvertrag vor uns. Das *àvxÍYpa(pov’ wird dahin zu erklären
sein, daß die Partner, nachdem die eigentlichen Vertragsurschriften
fertiggestellt und vollzogen worden waren, aus besonderen
Gründen noch weitere Ausfertigungen desselben Vertrages
wünschten 2, die dann als „ Abschriften bezeichnet, indessen ebenfalls
noch eigenhändig von den Partnern vollzogen wurden ;
möglich auch, daß diese oder jene Bank die für den inneren
Dienstbetrieb benötigten in gleicher Weise vollzogenen weiteren
Ausfertigungen als àvxÍYpaqpa bezeichnete.
Jedenfalls dürfen wir nach alledem auch P. Lond. III S. 199
Nr. 333 nicht etwa als eine späterhin gefertigte Abschrift, sondern
als eine „Doppelausfertigung“ ansehen, die im unmittelbaren Zusammenhänge
mit der Vertragschließung angefertigt worden ist; und
zwar wird die Urkunde diejenige Ausfertigung sein, die unterschriftslos
dem Geldempfänger behändigt wurde.
‘ Ebenso BGU.415 (um 108 n. Chr.); P. Lond. III S. 168 Nr. 890 (6 v. Chr.).
* Das könnte z. B. aus dem Grunde geschehen, um bei Rechtsstreitigkeiten
einen Nachweis zu erbringen.
* vgl. oben S. 220.