Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

ZÓTupov  TOÛTOV  (Ká|nr|Xov)  àiTOTpáip€(T0ai  (so  statt  ájroTpátpacrGai)  èv
Tf)  TÚJV  KapnXouv  àíTOTpaq)^  toO  èveaTÚJTOç  lò  Itouç  ktX.,  d.  h.  der
neue  Besitzer  Satyros  verpflichtet  sich,  das  gekaufte  Kamel  in  die
nächstfällige  Anmeldung,  die  in  vier  Monaten  fällig  sein  wird,  aufzunehmen, ­
  und  zwar,  da  Satyros  in  Arsinoe  wohnhaft  ist,  für  den
Meldebezirk  der  Hauptstadt;  bisher  war  das  Tier  für  den  Meldebezirk ­
  von  Dionysias  (Punkt  6:  è-rri  KiúpriÇ  Aiovumáòoç)  gemeldet
Jedenfalls  muß  Satyros  vom  1.  Thoth  ab  die  Kamelsteuer  für  das
laufende  14.  Jahr  bezahlen  (Punkt  9  :  Kai  ànobuiCTiv  auTÒv  kt\.).
Was  nunmehr  den  Aufbau  dieses  selbständigen  Girobankvertrages ­
  anbetrifft,  so  sind  die  drei  Hauptteile  die  nämlichen  wie
in  BGU.  427  ;  die  Unterteile  des  Körpers  stimmen  ebenfalls  genau
überein;  es  besteht  nur  eine  geringfügige  Vertauschung  der  Reihenfolge. ­
  Die  Unterschrift,  auf  die  es  besonders  ankommt,  lautet  gleichfalls ­
  übereinstimmend  TréirpaKa  Kai  anéxtu,  in  468  ist  sogar  noch
ein  ßeßaiOüUuj  hinzugefügt  worden.  Der  zweite  Partner  (Geldzahler)
unterschreibt  den  Vertrag  nicht,  ihm  ist  die  uns  vorliegende  Vertragsausfertigung ­
  eingehändigt  worden.
Wenn  eine  Bank  in  der  Gauhauptstadt  Arsinoe  und  eine
Bank  im  Dorfe  Dionysias  übereinstimmend  nur  den  Geldempfänger
unterschreiben  läßt,  so  muß  man  daraus  den  Schluß  ziehen,  daß
im  ganzen  Faijum  diese  Vertragsform  üblich  war.  Tatsächlich  finden
wir  dieselbe  Vertragsform  auch  sonst  noch,  z.  B.  BGU.  607  (163
n.  Ohr.);  CPR.  230  (um  158  n.  Ohr.);  BGU.  1065  (97  n.  Chr.)  Die
letztgenannte  Urkunde  ist  wegen  der  längeren  Verpflichtungserklärung ­
  des  eigenhändig  unterschreibenden  Geldempfängers  besonders ­
  lehrreich.
Abschnitt  73.
Bankvertrag  ohne  Girozahlung.
Es  gilt  als  Regel,  daß  die  Banken  nur  dann  Verträge  aufsetzen, ­
  wenn  mit  dem  Vertrage  eine  Girozahlung  verbunden  ist
(siehe  oben  S.278f.).  Von  dieser  Regel  gibt  es  indessen  Ausnahmen.
Eine  solche  Ausnahme  wurde  schon  S.  226  behandelt,  eine  weitere
Ausnahme  wird  in  Abschnitt  99  bei  Erklärung  von  P.  Lond.  IH
S.  138  Nr.  1168  Verso  (Beglaubigung  einer  -rrepíXuaiç  durch  eine
Bank)  behandelt  werden.  In  diesen  beiden  Fällen  bemerken  wir
jedoch,  daß  die  Umstände,  welche  die  jetzige  Bankbeurkundung
veranlassen,  mit  einer  früheren  Girozahlung  in  einem  inneren
Zusammenhänge  stehen.
            
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