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Teil IV. Girobanknotariat.
zurückgibt Die Formel für die Empfangsbescheinigung lautet
auf der zurückgegebenen Ausfertigung: ioxov icrov, d. h. „ich
habe eine mit der vorliegenden übereinstimmende Ausfertigung
für den Dienstgebrauch empfangen“.
Eine glatte Empfangsbescheinigung kann das Besitzamt
nur dann erteilen, wenn nach geschehener Prüfung® alles in
Ordnung befunden wird, z. B. in P. Bond. Ill S. 119 Nr. 942 (siehe
oben S. 395). Oft aber ergeben sich Bedenken oder Vorbehalte;
alsdann vermerkt das Besitzamt das Nötige vor dem ëcrxov lUov in
der dem Melder zurückgegebenen Ausfertigung.
An einem eigenartigen Beispiele, P. Bond. HI. S. 118 Nr. 940,
läßt sich der Vorbehalts vermerk ^ des Besitzamtes in seiner Wir
kung ziemlich genau verfolgen. Drei Brüder namens Hermeinos,
Theognostos und Isidoros beerben im Jahre 226 n. Chr. ihren
Oheim, der kinderlos und ohne Hinterlassung eines Testa
mentes verstorben war. Jeder der drei Brüder erbt ein Drittel.
Die Brüder Hermeinos und Theognostos verwalten ihre beiden
Drittel gemeinsam und melden daher gemeinsam diese beiden
Drittel durch dTroTpuqpfi vom 30. Oktober 226 n. Chr. beim Besitz
amte an; diese aTroTpacpp ist uns in derjenigen Ausfertigung er
halten, welche, versehen mit der Quittung des Besitzamtes, den
beiden Meldern zurückgegeben worden ist. Die Quittung lautet:
AùpnXioç ’ApTepíòmpoç ßouX(euTf|g) ßißX(iocp0XaH) òià A{ù-
pnXíou) ZapaTTÚiLipujvoç Yp(a|a|LiaTéujç). TTapaKei|Li(évou)
Ttp ôvó|Li{aTi) ToO TratpaòéXcpou ópôiv pn^èv autòv tò
(JÚvoXov XoiTTOYpaqpeíaOai Kai àòf|Xou õvtoç, ei
üpeîv òiaq)ép€i f| KXripovopía aÒToO, Icrxov ícrov.
Eger^ erklärt den Vermerk dahin, „daß dem Namen des
Onkels beigefügt sei, daß dieser überhaupt nichts mehr schuldig
sei“, und daß ungewiß sei, ob ihnen die Erbschaft gehöre — unter
diesem Vorbehalt habe er ein Duplikat (der aTroYpaqpn)“. Ob diese
Deutung der Worte von ppòév bis XomoYpacpeicrOai das Richtige
^ P. Straßb. I S. 123.
* Über diese Nachprüfungen vgl. Mittels, Archiv I S. 188; Lewald,
Grundbuchrecht S. 9 f. ; Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 147 ff.
® vgl. auch den Vorbehalt in P. Lips. I 3 Kol. II 22 ff. (256 n. Chr.).
* Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 148.
® Hierbei denkt Eger an Forderungen des Staates, in erster Linie an
Steuerrückstände.