Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

zurückgibt  Die  Formel  für  die  Empfangsbescheinigung  lautet
auf  der  zurückgegebenen  Ausfertigung:  ioxov  icrov,  d.  h.  „ich
habe  eine  mit  der  vorliegenden  übereinstimmende  Ausfertigung
für  den  Dienstgebrauch  empfangen“.
Eine  glatte  Empfangsbescheinigung  kann  das  Besitzamt
nur  dann  erteilen,  wenn  nach  geschehener  Prüfung®  alles  in
Ordnung  befunden  wird,  z.  B.  in  P.  Bond.  Ill  S.  119  Nr.  942  (siehe
oben  S.  395).  Oft  aber  ergeben  sich  Bedenken  oder  Vorbehalte;
alsdann  vermerkt  das  Besitzamt  das  Nötige  vor  dem  ëcrxov  lUov  in
der  dem  Melder  zurückgegebenen  Ausfertigung.
An  einem  eigenartigen  Beispiele,  P.  Bond.  HI.  S.  118  Nr.  940,
läßt  sich  der  Vorbehalts  vermerk  ^  des  Besitzamtes  in  seiner  Wirkung ­
  ziemlich  genau  verfolgen.  Drei  Brüder  namens  Hermeinos,
Theognostos  und  Isidoros  beerben  im  Jahre  226  n.  Chr.  ihren
Oheim,  der  kinderlos  und  ohne  Hinterlassung  eines  Testamentes ­
  verstorben  war.  Jeder  der  drei  Brüder  erbt  ein  Drittel.
Die  Brüder  Hermeinos  und  Theognostos  verwalten  ihre  beiden
Drittel  gemeinsam  und  melden  daher  gemeinsam  diese  beiden
Drittel  durch  dTroTpuqpfi  vom  30.  Oktober  226  n.  Chr.  beim  Besitzamte ­
  an;  diese  aTroTpacpp  ist  uns  in  derjenigen  Ausfertigung  erhalten, ­
  welche,  versehen  mit  der  Quittung  des  Besitzamtes,  den
beiden  Meldern  zurückgegeben  worden  ist.  Die  Quittung  lautet:
AùpnXioç  ’ApTepíòmpoç  ßouX(euTf|g)  ßißX(iocp0XaH)  òià  A{ùpnXíou)
  ZapaTTÚiLipujvoç  Yp(a|a|LiaTéujç).  TTapaKei|Li(évou)
Ttp  ôvó|Li{aTi)  ToO  TratpaòéXcpou  ópôiv  pn^èv  autòv  tò
(JÚvoXov  XoiTTOYpaqpeíaOai  Kai  àòf|Xou  õvtoç,  ei
üpeîv  òiaq)ép€i  f|  KXripovopía  aÒToO,  Icrxov  ícrov.
Eger^  erklärt  den  Vermerk  dahin,  „daß  dem  Namen  des
Onkels  beigefügt  sei,  daß  dieser  überhaupt  nichts  mehr  schuldig
sei“,  und  daß  ungewiß  sei,  ob  ihnen  die  Erbschaft  gehöre  —  unter
diesem  Vorbehalt  habe  er  ein  Duplikat  (der  aTroYpaqpn)“.  Ob  diese
Deutung  der  Worte  von  ppòév  bis  XomoYpacpeicrOai  das  Richtige

^  P.  Straßb.  I  S.  123.
*  Über  diese  Nachprüfungen  vgl.  Mittels,  Archiv  I  S.  188;  Lewald,
Grundbuchrecht  S.  9  f.  ;  Eger,  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  147  ff.
®  vgl.  auch  den  Vorbehalt  in  P.  Lips.  I  3  Kol.  II  22  ff.  (256  n.  Chr.).
*  Zum  ägypt.  Grundbuchwesen  S.  148.
®  Hierbei  denkt  Eger  an  Forderungen  des  Staates,  in  erster  Linie  an
Steuerrückstände.
            
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