Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der ànoYpaq)ri. 
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verbucht, auf die Gefahr der Melder, mit dem Vorbehalte, daß 
keine öffentlichen oder privaten Ansprüche geschädigt werden“. 
Oder P. Straßb. I 34, 25f. (um 190 n. Ohr.): irpujTOTrpaHíaç^ (puXaffcro- 
pévpç TÚJ (pí(T[KlU Ktti Tip TTOXjlTlKÚJ XÓT(ip) t[iÍ)]v ’AVTlVOéoiV KUi OÍç 
áXXoiç òéov è(TTÍv. Derartige Vorbehalte sind insofern nicht un 
berechtigt, als z. B. eine kutoxó des Besitzes unterwegs sein kann, 
ohne bisher im Besitzamte eingetroffen zu sein. Solche KUTOxn 
konnte z. B. von einem TrpÚKXujp herrühren; der npÚKTuup ist be 
fugt, vom Besitzamte die kutoxó zu beanspruchen, um seine Forde 
rung zu sichern 2. 
Was P. Oxy. IV 715 betrifft, so ist zu beachten, daß es heißt: 
KaxaKexihpiKa àòiuKpíxujç, nicht etwa Icxov dòiaKpíxcuç. Unter 
KttxaxujpiCeiv ist das Ein veri eiben der Privaturkunden in das 
Fachwerk des Besitzamtes zu verstehen; mithin bezieht sich das 
dbiuKpíxujç auf die „Einverleibung“, nicht auf die bloße „Entgegen 
nahme“, und es ist die endgültige Einverleibung der Urkunde 
„ohne Prüfung“, d. h. ohne Prüfung der Rechtslage, geschehen. 
Auch auf diesem Wege gelangen wir zu dem Schlüsse (siehe oben 
S. 401), daß das Besitzamt den Inhalt einer durch dnoTpacpn ein 
gereichten Urkunde auf rechtliche Zulässigkeit nicht prüft. Es ist 
eben Sache des Privatmannes, der seine Besitzrechte zur Ver 
buchung bringt, für rechtliche und sachliche Richtigkeit selber zu 
sorgen; dieser Gedanke liegt auch im Worte ‘kivòúvuj’. 
Die Begriffe 'dòiaKpíxuuç* und *kivòúvlu’ beziehen sich also 
auf den Inhalt der verbuchten Urkunde an sich. Eine Prüfung 
darüber, ob diese Urkunde nicht ältere verbuchte Besitzrechte 
verletzt, ob der Inhalt dieser Urkunde mit den im Besitzamte ver 
buchten Besitzverhältnissen im Einklänge steht, und ob die in 
ebendieser Urkunde enthaltenen Ansprüche durch die im Besitz 
amte bereits vorhandenen älteren Urkunden ihre Stütze finden 
oder nicht, — eine solche Prüfung hat das Besitzamt, wie wir 
schon sahen, unter allen Umständen vorgenommen. Die Prüfung 
des Besitzamtes beschränkte sich also auf das Gebiet des Ver- 
waltungsdienstes. Das Rechtsgebiet wurde ausgeschlossen. 
Dieser Standpunkt entspricht der grundlegenden Aufgabe des 
Desitzamtes, lediglich ein Verwahramt für Privaturkunden und 
der darin enthaltenen Besitzrechte zu sein. 
‘ Über die irpuiTOupaHia vgl. P. Straßb. I 34 Einl. S. 126 ; Mittels, röm. 
Privatrecht I S. 371 ff. 
* P. Oxy. IV 712, 4 (2. Jahrh. n. Chr.).
	        
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