Abschn. 78. Quittung des Besitzamtes unter der ànoYpaq)ri.
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verbucht, auf die Gefahr der Melder, mit dem Vorbehalte, daß
keine öffentlichen oder privaten Ansprüche geschädigt werden“.
Oder P. Straßb. I 34, 25f. (um 190 n. Ohr.): irpujTOTrpaHíaç^ (puXaffcro-
pévpç TÚJ (pí(T[KlU Ktti Tip TTOXjlTlKÚJ XÓT(ip) t[iÍ)]v ’AVTlVOéoiV KUi OÍç
áXXoiç òéov è(TTÍv. Derartige Vorbehalte sind insofern nicht un
berechtigt, als z. B. eine kutoxó des Besitzes unterwegs sein kann,
ohne bisher im Besitzamte eingetroffen zu sein. Solche KUTOxn
konnte z. B. von einem TrpÚKXujp herrühren; der npÚKTuup ist be
fugt, vom Besitzamte die kutoxó zu beanspruchen, um seine Forde
rung zu sichern 2.
Was P. Oxy. IV 715 betrifft, so ist zu beachten, daß es heißt:
KaxaKexihpiKa àòiuKpíxujç, nicht etwa Icxov dòiaKpíxcuç. Unter
KttxaxujpiCeiv ist das Ein veri eiben der Privaturkunden in das
Fachwerk des Besitzamtes zu verstehen; mithin bezieht sich das
dbiuKpíxujç auf die „Einverleibung“, nicht auf die bloße „Entgegen
nahme“, und es ist die endgültige Einverleibung der Urkunde
„ohne Prüfung“, d. h. ohne Prüfung der Rechtslage, geschehen.
Auch auf diesem Wege gelangen wir zu dem Schlüsse (siehe oben
S. 401), daß das Besitzamt den Inhalt einer durch dnoTpacpn ein
gereichten Urkunde auf rechtliche Zulässigkeit nicht prüft. Es ist
eben Sache des Privatmannes, der seine Besitzrechte zur Ver
buchung bringt, für rechtliche und sachliche Richtigkeit selber zu
sorgen; dieser Gedanke liegt auch im Worte ‘kivòúvuj’.
Die Begriffe 'dòiaKpíxuuç* und *kivòúvlu’ beziehen sich also
auf den Inhalt der verbuchten Urkunde an sich. Eine Prüfung
darüber, ob diese Urkunde nicht ältere verbuchte Besitzrechte
verletzt, ob der Inhalt dieser Urkunde mit den im Besitzamte ver
buchten Besitzverhältnissen im Einklänge steht, und ob die in
ebendieser Urkunde enthaltenen Ansprüche durch die im Besitz
amte bereits vorhandenen älteren Urkunden ihre Stütze finden
oder nicht, — eine solche Prüfung hat das Besitzamt, wie wir
schon sahen, unter allen Umständen vorgenommen. Die Prüfung
des Besitzamtes beschränkte sich also auf das Gebiet des Ver-
waltungsdienstes. Das Rechtsgebiet wurde ausgeschlossen.
Dieser Standpunkt entspricht der grundlegenden Aufgabe des
Desitzamtes, lediglich ein Verwahramt für Privaturkunden und
der darin enthaltenen Besitzrechte zu sein.
‘ Über die irpuiTOupaHia vgl. P. Straßb. I 34 Einl. S. 126 ; Mittels, röm.
Privatrecht I S. 371 ff.
* P. Oxy. IV 712, 4 (2. Jahrh. n. Chr.).