Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  78.  Quittung  des  Besitzamtes  unter  der  ànoYpaq)ri.

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verbucht,  auf  die  Gefahr  der  Melder,  mit  dem  Vorbehalte,  daß
keine  öffentlichen  oder  privaten  Ansprüche  geschädigt  werden“.
Oder  P.  Straßb.  I  34,  25f.  (um  190  n.  Ohr.):  irpujTOTrpaHíaç^  (puXaffcropévpç
  TÚJ  (pí(T[KlU  Ktti  Tip  TTOXjlTlKÚJ  XÓT(ip)  t[iÍ)]v  ’AVTlVOéoiV  KUi  OÍç
áXXoiç  òéov  è(TTÍv.  Derartige  Vorbehalte  sind  insofern  nicht  unberechtigt, ­
  als  z.  B.  eine  kutoxó  des  Besitzes  unterwegs  sein  kann,
ohne  bisher  im  Besitzamte  eingetroffen  zu  sein.  Solche  KUTOxn
konnte  z.  B.  von  einem  TrpÚKXujp  herrühren;  der  npÚKTuup  ist  befugt, ­
  vom  Besitzamte  die  kutoxó  zu  beanspruchen,  um  seine  Forderung ­
  zu  sichern  2.
Was  P.  Oxy.  IV  715  betrifft,  so  ist  zu  beachten,  daß  es  heißt:
KaxaKexihpiKa  àòiuKpíxujç,  nicht  etwa  Icxov  dòiaKpíxcuç.  Unter
KttxaxujpiCeiv  ist  das  Ein  veri  eiben  der  Privaturkunden  in  das
Fachwerk  des  Besitzamtes  zu  verstehen;  mithin  bezieht  sich  das
dbiuKpíxujç  auf  die  „Einverleibung“,  nicht  auf  die  bloße  „Entgegennahme“, ­
  und  es  ist  die  endgültige  Einverleibung  der  Urkunde
„ohne  Prüfung“,  d.  h.  ohne  Prüfung  der  Rechtslage,  geschehen.
Auch  auf  diesem  Wege  gelangen  wir  zu  dem  Schlüsse  (siehe  oben
S.  401),  daß  das  Besitzamt  den  Inhalt  einer  durch  dnoTpacpn  eingereichten ­
  Urkunde  auf  rechtliche  Zulässigkeit  nicht  prüft.  Es  ist
eben  Sache  des  Privatmannes,  der  seine  Besitzrechte  zur  Verbuchung ­
  bringt,  für  rechtliche  und  sachliche  Richtigkeit  selber  zu
sorgen;  dieser  Gedanke  liegt  auch  im  Worte  ‘kivòúvuj’.
Die  Begriffe  'dòiaKpíxuuç*  und  *kivòúvlu’  beziehen  sich  also
auf  den  Inhalt  der  verbuchten  Urkunde  an  sich.  Eine  Prüfung
darüber,  ob  diese  Urkunde  nicht  ältere  verbuchte  Besitzrechte
verletzt,  ob  der  Inhalt  dieser  Urkunde  mit  den  im  Besitzamte  verbuchten ­
  Besitzverhältnissen  im  Einklänge  steht,  und  ob  die  in
ebendieser  Urkunde  enthaltenen  Ansprüche  durch  die  im  Besitzamte ­
  bereits  vorhandenen  älteren  Urkunden  ihre  Stütze  finden
oder  nicht,  —  eine  solche  Prüfung  hat  das  Besitzamt,  wie  wir
schon  sahen,  unter  allen  Umständen  vorgenommen.  Die  Prüfung
des  Besitzamtes  beschränkte  sich  also  auf  das  Gebiet  des  Verwaltungsdienstes.
  Das  Rechtsgebiet  wurde  ausgeschlossen.
Dieser  Standpunkt  entspricht  der  grundlegenden  Aufgabe  des
Desitzamtes,  lediglich  ein  Verwahramt  für  Privaturkunden  und
der  darin  enthaltenen  Besitzrechte  zu  sein.
‘  Über  die  irpuiTOupaHia  vgl.  P.  Straßb.  I  34  Einl.  S.  126  ;  Mittels,  röm.
Privatrecht  I  S.  371  ff.
*  P.  Oxy.  IV  712,  4  (2.  Jahrh.  n.  Chr.).
            
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