Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 83. Die Vertragsmelderolle des Notariates. 
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a) Namen der Vertragspartner (toùç ffuvriXXaxÓTaç) ; 
b) Inhalt des Vertrages, d. h. Angabe, ob Kauf, Mietung od. dgl., 
Angabe des Preises und sonstiger Abmachungen (i^v Trenoi- 
Tivrai oiKovopiav) ; 
c) Namen der Vertragspartner mit den Namen ihrer Väter (tù 
ôvópax’ auTÚJV iraipóGev). 
2. Schriftliche Bescheinigung am Fuße des demotischen Ver 
trages. Diese Bescheinigung soll die Punkte umfassen: 
a) Angabe der geschehenen Verbuchung (fipüg èvxeiaxévai) ; 
b) Tag der Bescheinigung des griechischen Notariates; 
c) Tag des Vertragschlusses vor dem demotischen Notariate. 
Daß die Bescheinigung zu 2 am Fuße des demotischen Ver 
trages niederzuschreiben war, geht aus dem 'uTTOYpdcpeiv’ hervor; 
fraglich aber ist zunächst, ob der Auszug zu 1 mit dieser Be 
scheinigung verquickt wurde oder auf einer, mit dem demotischen 
Vertrage gar nicht zusammenhängenden Stelle niederzuschreiben 
war. Für die erstere Annahme spricht P. dem. Cairo 10262 (um 
232 V. Chr.)i. Hier schließt Phanesis mit einer Frau Tasis einen 
Ammenvertrag ab; der demotische Notar heißt Petesuchos; am 
Fuße des Vertrages steht folgende griechische Unterschrift: 
("Exoog) iC, 0a[|uevib0(?)] i^. TTéTrx[uu]Kev eiç Kißinxov 
XÒ (TuváXXaTpa èv KpoKoòíXiov TróX(ei) ò[ià 'ApirJáXou xoO 
Tra[p]à 'Appoòíou^. Tpocpíxiç (òpaxpújv) uk. OavficTiç Tecrxau- 
oOxoç Tauíxi 0av[fimoç]. 
Hier haben wir fast alle oben verlangten Punkte: Namen 
der Vertragspartner, Inhalt des Vertrages, Namen der Väter, Be 
scheinigung der Verbuchung (TrenxiuKev) und Tag der Bescheinigung; 
es fehlt nur der Tag des Vertragschlusses. Zu bedenken ist aber, 
daß diese Urkunde viel älter ist als die Verordnung in P. Par. 65, 
und daß eben diese Verordnung etwas Neues verordnete; außer 
dem ist zu beachten, daß zahlreiche griechische Unterschriften, 
die wir unter demotischen Verträgen seit 140 v. Ohr. besitzen, den 
I S. 175); bei Verträgen sind die ekóveç die Hauptpunkte des In 
haltes. Daher heißt 'ekoviZieiv’ bei Verträgen: „die Hauptpunkte heraus 
ziehen“ oder „einen Auszug machen“. 
Bei Spiegelberg S. 336; ebenso in P. Teb. II S. 36. Vgl. auch P. dem» 
Cairo 30604 aus derselben Zeit, abgedruckt in P. Teb. II S. 36, sowie den Text 
im Archiv V S. 231 (um 252 v. Chr.). 
* Harmodios ist der griechische Notar, Harpalos sein Vertreter.
	        
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