Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Vertragsinhalt nicht aufweisen \ sondern einfach lauten, z.B. P. dem. 
Cairo 30607 (um 128 v. Chr.): ’’Exouç ¡Liß, Mexeip C. TTéTriujKev eiç 
dvaypacpriv. Eine Unterschrift in dieser Form enthält lediglich eine 
Bescheinigung nach Form des Punktes 2 — wobei allerdings der 
Tag des Vertragschlusses fehlt —, nicht aber auch einen Auszug 
nach Form des Punktes 1. Darum scheint es, daß der in der Ver 
ordnung verlangte griechische Auszug nicht unter den demotischen 
Vertrag zu setzen, sondern in eine hierfür besonders vor 
handene Übersicht des griechischen Notariates einzutragen 
war. Diese Deutung wird auch in den Worten liegen: ÚTTOTpáqpeiv 
rjiLiáç èviexaxévai eíç xPh^axicrpov. War nun, wie ich oben (S. 281) 
vermutete, das Archiv schon in ptolemäischer Zeit vom Notariate 
getrennt, so diente diese Übersicht dazu, den Vertrag in das Archiv 
überzuführen. Wie wir oben (S. 420) zu dem Ergebnisse kamen, 
daß der Notariatsvermerk unter einem Hütervertrage das Einträgen 
in eine Übersicht bedeutet, die dazu dient, die Hüterverträge aus 
dem Geschäftskreise des Notariates in den Geschäftskreis des Hüters 
überzuführen, so führt uns auch das 'èvxexaxévai’ im P. Par. 65 
dahin, ein Einträgen des demotischen Vertrages in eine solche 
Übersicht zu vermuten, die dazu dient, die demotischen Verträge 
in den Geschäftskreis des Tempelarchives überzuführen. Da das 
griechische Notariat vermutlich eine Ausfertigung des demotischen 
Vertrages der VertragsurschriftenroUe anfügt (siehe oben S. 423), 
so dient jene Übersicht vielleicht zur Ergänzung dieser Urschriften 
rolle und zugleich zur Anfertigung der dienstlichen Meldung an 
das Archiv nach Art der römischen Vertragsmelderolle. 
Über die Behandlung der agoranomischen Verträge in ptole 
mäischer Zeit wissen wir nichts. 
B. Römische Zeit. 
Während wir über das Verhältnis der ptolemäischen 
Notariate zu den ptolemäischen Archiven unzulänglich unterrichtet 
sind und daher das Vorhandensein der Vertragsmelderolle nur in 
unbestimmter Form vermuten können, sehen wir in römischer 
Zeit klarer. Hier wissen wir bestimmt, daß die Vertragsmelde 
rolle dazu dient, die Verträge aus dem Notariate in das 
Besitzamt hinüberzumelden. 
Die Vertragsmelderolle des Notariats wird im allgemeinen mit 
dem ersten Tage eines jeden Monates neu angelegt, wie dies auch 
^ Über den P. dem. Rylands 45 (42 n. Chr.) siehe Abschn. 84.
	        
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