Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 86. Die eòòÓKndiç innerhalb der àTroypacpii. 
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dieselbe Sache zwei èmaTaXiiaxa, nämlich ein inicrraXua für den 
Notariats vertrag und ein zweites èTrícriaXiaa für die KaxaTpacpn 
zu diesem Notariats vertrage. 
Abschnitt 86. 
Die eúòÓKHUiç innerhalb der d7T0Ypaq)ii. 
P. Lond. III 8. 119 Nr. 942 (227 n. Ohr.) ist eine freiwillige 
ÓTTOTpaqpií an das Besitzamt. Die dnoTpacpfi betrifft einen Haus 
anteil, der auf Grund eines Girobankvertrages gekauft worden 
ist. Hinter der eigenhändigen Unterschrift des Käufers, der die 
axTOTpacpii einreicht, findet man noch die eigenhändige Unter 
schrift des Verkäufers mit dem Schlagworte eùôoKiù aòxiip 
(vgl. den Text oben S. 395 unter Punkt 8). Auf diese Mitunter 
zeichnung des Verkäufers wird in der à-rroYpaqpií schon vorher (unter 
Punkt 3 des Textes auf S. 394) mit der Wendung cruveuòOKoOvxoç 
ausdrücklich aufmerksam gemacht. Ebenso ist es in den frei 
willigen Kauf-aTTOTpaqpai P. Lips. I 3 Kol. H, 5 und 20 (256 n. Ohr.) 
ünd P. Lond. III S. 120 Nr. 945, 8 — pex’ eòòoKnaeoiç — und 25 
(231 n. Ohr.). Alle diese anoTpacpai stammen aus Hermupolis ; die 
zugehörigen Kaufverträge sind Girobank Verträge. 
Will man das ‘euòoKÚj’ nicht als bedeutungslose Formel auf 
fassen, so ist das eòòoKÚJ die behördlich geforderte ausdrückliche 
Zustimmungserklärung des Verkäufers zur dnoYpaqpn des Käufers. 
Da aber die Kauf-dnoTpacpai anderwärts ^ solche Erklärung nicht 
enthalten, und da es auch in Hermupolis Kauf-àiroTpacpaí gibt, 
welche das eíiòOKÔ» nicht aufweisen so muß das eiiòoKo» nur für 
besondere Fälle nötig gewesen sein. Es ist möglich, daß das eúòoKin 
die KaxttYpatpfi ersetzt. Gegen diese Annahme spricht allerdings 
der Umstand, daß das eôòOKÚú auch bei dnoYpacpf) eines Pfand- 
Vertrages ^ vorkommt. Vielleicht steht die eòòÓKriaiç mit der in 
Kaufverträgen vereinbarten Kupeia und KpáxriUiç (Abschn. 87) in 
Beziehung, etwa derart, daß die vertraglich festgelegte Kupeia und 
KpáxTicTiç durch die eòòÓKricnç der átroYpaçií ihre rechtlich bindende 
Bestätigung findet, und daß dieser Vorgang dann dieselbe Wirkung 
hat, wie die KaxaYpcnpn als besondere Urkunde. Der Kauf-Giro- 
* P. Teb. II 323 (127 n. Chr.) ; II 472 (um 121 n. Chr.), beide aus Ar- 
sinoe ; P. Strassb. I 34 (um 190 n. Chr.), aus Antinoupolis. 
* P. Lond. III S. 118 Nr. 941 (227 n. Chr.). 
® P. Lips. I 8, 4 u. 16 (220 n. Chr.) ; siehe den Text dieser Urkunde 
unten S. 465 f.
	        
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