Abschn. 86. Die eòòÓKndiç innerhalb der àTroypacpii.
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dieselbe Sache zwei èmaTaXiiaxa, nämlich ein inicrraXua für den
Notariats vertrag und ein zweites èTrícriaXiaa für die KaxaTpacpn
zu diesem Notariats vertrage.
Abschnitt 86.
Die eúòÓKHUiç innerhalb der d7T0Ypaq)ii.
P. Lond. III 8. 119 Nr. 942 (227 n. Ohr.) ist eine freiwillige
ÓTTOTpaqpií an das Besitzamt. Die dnoTpacpfi betrifft einen Haus
anteil, der auf Grund eines Girobankvertrages gekauft worden
ist. Hinter der eigenhändigen Unterschrift des Käufers, der die
axTOTpacpii einreicht, findet man noch die eigenhändige Unter
schrift des Verkäufers mit dem Schlagworte eùôoKiù aòxiip
(vgl. den Text oben S. 395 unter Punkt 8). Auf diese Mitunter
zeichnung des Verkäufers wird in der à-rroYpaqpií schon vorher (unter
Punkt 3 des Textes auf S. 394) mit der Wendung cruveuòOKoOvxoç
ausdrücklich aufmerksam gemacht. Ebenso ist es in den frei
willigen Kauf-aTTOTpaqpai P. Lips. I 3 Kol. H, 5 und 20 (256 n. Ohr.)
ünd P. Lond. III S. 120 Nr. 945, 8 — pex’ eòòoKnaeoiç — und 25
(231 n. Ohr.). Alle diese anoTpacpai stammen aus Hermupolis ; die
zugehörigen Kaufverträge sind Girobank Verträge.
Will man das ‘euòoKÚj’ nicht als bedeutungslose Formel auf
fassen, so ist das eòòoKÚJ die behördlich geforderte ausdrückliche
Zustimmungserklärung des Verkäufers zur dnoYpaqpn des Käufers.
Da aber die Kauf-dnoTpacpai anderwärts ^ solche Erklärung nicht
enthalten, und da es auch in Hermupolis Kauf-àiroTpacpaí gibt,
welche das eíiòOKÔ» nicht aufweisen so muß das eiiòoKo» nur für
besondere Fälle nötig gewesen sein. Es ist möglich, daß das eúòoKin
die KaxttYpatpfi ersetzt. Gegen diese Annahme spricht allerdings
der Umstand, daß das eôòOKÚú auch bei dnoYpacpf) eines Pfand-
Vertrages ^ vorkommt. Vielleicht steht die eòòÓKriaiç mit der in
Kaufverträgen vereinbarten Kupeia und KpáxriUiç (Abschn. 87) in
Beziehung, etwa derart, daß die vertraglich festgelegte Kupeia und
KpáxTicTiç durch die eòòÓKricnç der átroYpaçií ihre rechtlich bindende
Bestätigung findet, und daß dieser Vorgang dann dieselbe Wirkung
hat, wie die KaxaYpcnpn als besondere Urkunde. Der Kauf-Giro-
* P. Teb. II 323 (127 n. Chr.) ; II 472 (um 121 n. Chr.), beide aus Ar-
sinoe ; P. Strassb. I 34 (um 190 n. Chr.), aus Antinoupolis.
* P. Lond. III S. 118 Nr. 941 (227 n. Chr.).
® P. Lips. I 8, 4 u. 16 (220 n. Chr.) ; siehe den Text dieser Urkunde
unten S. 465 f.