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Teil IV. Girobanknotariat.
Hat der Schuldner die Frist verstreichen lassen, ohne zu zahlen, so
verwandelt sich der Kaufpfandvertrag ohne weiteres in einen gewöhn
lichen Kaufvertrag und die KaiaTpaqpn èv níurei in eine gewöhnliche
KaTaTpaqpn; gleichzeitig wird der Kaufvertrag aus dem Fache des
Schuldners herausgenommen und in das Fach des Gläubigers auf
ewige Zeiten übergeführt. Außerdem wird der Besitz in der Bestands
liste (òiáôTptuiaa) unter dem Namen des Schuldners gelöscht und unter
dem Namen des Gläubigers als des neuen Besitzers auf ewige Zeiten
verbucht.
Abschnitt 89.
Wesen der irapáGecriç.
Die Zahl der Urkunden, die aus dem ganzen Gaue im Be
sitzamte zusammenströmten und dort Jahrzehnte hindurch lagerten,
muß außerordentlich groß gewesen sein. Ihre Verwahrung geschah
offenbar in Fachwerken. Man wird sich die Sache so vorzustellen
haben, daß im Besitzamte viele Zimmer oder Säle vorhanden waren,
deren Wände ringsum mit diesen Fachwerken bedeckt waren i. Ein
erstes Zimmer etwa, je nach Bedarf, war für die Privaturkunden
der Gauhauptstadt, ein zweites Zimmer für diejenigen des Dorfes
A, ein drittes Zimmer oder ein gewisser Teil des Zimmers für die
jenigen des Dorfes B bestimmt, usw. Das sind die Ortschafts
gruppen. Jede Ortschaftsgruppe zerfiel in Sachengruppen, jede
Sachengruppe in Namengruppen*. Ein Hauskaufvertrag also, den
ein ^Qpoç in Karanis als Käufer an das Besitzamt einreichte, wurde
in der Ortschaftsgruppe „Karanis“, Sachengruppe „Grundstücke“,
Namengruppe „Q“ niedergelegt.
Dieses Niederlegen ist die 'TrapáOeffiç’, Die irapáGecTiç ge
schieht nur auf Antrag des Berechtigten. Der Antrag wird in
Form der freiwilligen d-rroTpaqpn* an das Besitzamt gerichtet.
Die freiwillige arroTpotcpn wird nach ihrem Eingänge beim
Besitzamte von einem Beamten mit dem Erledigungsvermerke
versehen. Finden wir den Vermerk *lcrxov icrov’, so haben wir die
jenige dTTOTpacpn-Ausfertigung vor uns, die als Quittung in die
Hände des Melders zurückging (vgl. S. 397 ff.); bei den übrigen
Vermerken aber sind wir im unklaren, ob sie ebenfalls dieser
Ausfertigung angehören, oder — was wahrscheinlicher ist — der
‘ vgl. Birt, Die Buchrolle in der Kunst S. 247.
* vgl. das Nähere im Abschn. 97.
® vgl. Abschn. 76 und 77.