Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

454 
Teil IV. Girobanknotariat. 
Hat der Schuldner die Frist verstreichen lassen, ohne zu zahlen, so 
verwandelt sich der Kaufpfandvertrag ohne weiteres in einen gewöhn 
lichen Kaufvertrag und die KaiaTpaqpn èv níurei in eine gewöhnliche 
KaTaTpaqpn; gleichzeitig wird der Kaufvertrag aus dem Fache des 
Schuldners herausgenommen und in das Fach des Gläubigers auf 
ewige Zeiten übergeführt. Außerdem wird der Besitz in der Bestands 
liste (òiáôTptuiaa) unter dem Namen des Schuldners gelöscht und unter 
dem Namen des Gläubigers als des neuen Besitzers auf ewige Zeiten 
verbucht. 
Abschnitt 89. 
Wesen der irapáGecriç. 
Die Zahl der Urkunden, die aus dem ganzen Gaue im Be 
sitzamte zusammenströmten und dort Jahrzehnte hindurch lagerten, 
muß außerordentlich groß gewesen sein. Ihre Verwahrung geschah 
offenbar in Fachwerken. Man wird sich die Sache so vorzustellen 
haben, daß im Besitzamte viele Zimmer oder Säle vorhanden waren, 
deren Wände ringsum mit diesen Fachwerken bedeckt waren i. Ein 
erstes Zimmer etwa, je nach Bedarf, war für die Privaturkunden 
der Gauhauptstadt, ein zweites Zimmer für diejenigen des Dorfes 
A, ein drittes Zimmer oder ein gewisser Teil des Zimmers für die 
jenigen des Dorfes B bestimmt, usw. Das sind die Ortschafts 
gruppen. Jede Ortschaftsgruppe zerfiel in Sachengruppen, jede 
Sachengruppe in Namengruppen*. Ein Hauskaufvertrag also, den 
ein ^Qpoç in Karanis als Käufer an das Besitzamt einreichte, wurde 
in der Ortschaftsgruppe „Karanis“, Sachengruppe „Grundstücke“, 
Namengruppe „Q“ niedergelegt. 
Dieses Niederlegen ist die 'TrapáOeffiç’, Die irapáGecTiç ge 
schieht nur auf Antrag des Berechtigten. Der Antrag wird in 
Form der freiwilligen d-rroTpaqpn* an das Besitzamt gerichtet. 
Die freiwillige arroTpotcpn wird nach ihrem Eingänge beim 
Besitzamte von einem Beamten mit dem Erledigungsvermerke 
versehen. Finden wir den Vermerk *lcrxov icrov’, so haben wir die 
jenige dTTOTpacpn-Ausfertigung vor uns, die als Quittung in die 
Hände des Melders zurückging (vgl. S. 397 ff.); bei den übrigen 
Vermerken aber sind wir im unklaren, ob sie ebenfalls dieser 
Ausfertigung angehören, oder — was wahrscheinlicher ist — der 
‘ vgl. Birt, Die Buchrolle in der Kunst S. 247. 
* vgl. das Nähere im Abschn. 97. 
® vgl. Abschn. 76 und 77.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.