Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

454

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Hat  der  Schuldner  die  Frist  verstreichen  lassen,  ohne  zu  zahlen,  so
verwandelt  sich  der  Kaufpfandvertrag  ohne  weiteres  in  einen  gewöhnlichen ­
  Kaufvertrag  und  die  KaiaTpaqpn  èv  níurei  in  eine  gewöhnliche
KaTaTpaqpn;  gleichzeitig  wird  der  Kaufvertrag  aus  dem  Fache  des
Schuldners  herausgenommen  und  in  das  Fach  des  Gläubigers  auf
ewige  Zeiten  übergeführt.  Außerdem  wird  der  Besitz  in  der  Bestandsliste ­
  (òiáôTptuiaa)  unter  dem  Namen  des  Schuldners  gelöscht  und  unter
dem  Namen  des  Gläubigers  als  des  neuen  Besitzers  auf  ewige  Zeiten
verbucht.
Abschnitt  89.
Wesen  der  irapáGecriç.
Die  Zahl  der  Urkunden,  die  aus  dem  ganzen  Gaue  im  Besitzamte ­
  zusammenströmten  und  dort  Jahrzehnte  hindurch  lagerten,
muß  außerordentlich  groß  gewesen  sein.  Ihre  Verwahrung  geschah
offenbar  in  Fachwerken.  Man  wird  sich  die  Sache  so  vorzustellen
haben,  daß  im  Besitzamte  viele  Zimmer  oder  Säle  vorhanden  waren,
deren  Wände  ringsum  mit  diesen  Fachwerken  bedeckt  waren  i.  Ein
erstes  Zimmer  etwa,  je  nach  Bedarf,  war  für  die  Privaturkunden
der  Gauhauptstadt,  ein  zweites  Zimmer  für  diejenigen  des  Dorfes
A,  ein  drittes  Zimmer  oder  ein  gewisser  Teil  des  Zimmers  für  diejenigen ­
  des  Dorfes  B  bestimmt,  usw.  Das  sind  die  Ortschaftsgruppen. ­
  Jede  Ortschaftsgruppe  zerfiel  in  Sachengruppen,  jede
Sachengruppe  in  Namengruppen*.  Ein  Hauskaufvertrag  also,  den
ein  ^Qpoç  in  Karanis  als  Käufer  an  das  Besitzamt  einreichte,  wurde
in  der  Ortschaftsgruppe  „Karanis“,  Sachengruppe  „Grundstücke“,
Namengruppe  „Q“  niedergelegt.
Dieses  Niederlegen  ist  die  'TrapáOeffiç’,  Die  irapáGecTiç  geschieht ­
  nur  auf  Antrag  des  Berechtigten.  Der  Antrag  wird  in
Form  der  freiwilligen  d-rroTpaqpn*  an  das  Besitzamt  gerichtet.
Die  freiwillige  arroTpotcpn  wird  nach  ihrem  Eingänge  beim
Besitzamte  von  einem  Beamten  mit  dem  Erledigungsvermerke
versehen.  Finden  wir  den  Vermerk  *lcrxov  icrov’,  so  haben  wir  diejenige ­
  dTTOTpacpn-Ausfertigung  vor  uns,  die  als  Quittung  in  die
Hände  des  Melders  zurückging  (vgl.  S.  397  ff.);  bei  den  übrigen
Vermerken  aber  sind  wir  im  unklaren,  ob  sie  ebenfalls  dieser
Ausfertigung  angehören,  oder  —  was  wahrscheinlicher  ist  —  der
‘  vgl.  Birt,  Die  Buchrolle  in  der  Kunst  S.  247.
*  vgl.  das  Nähere  im  Abschn.  97.
®  vgl.  Abschn.  76  und  77.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.