Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Absclin. 89. Wesen der irapdOeôiç. 
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zweiten Ausfertigung, die im Besitzamte verblieb. Diese übrigen 
Vermerke sind: ó òeíva, oder ó òeíva, KaraKexm- 
piKU (Kaxexibpicra) oder ó òeíva, TrapereSri. 
Der Vermerk 'aecrnpeíujpai’ bedeutet eigentlich: „ich habe 
(zum Zeichen des Einverständnisses) hierneben mein crripeiov (Siegel 
abdruck meines Petschaftes oder Farbabdruck meines Stempels) 
abgedruckt“; daraus ergibt sich die weitere Bedeutung: „ich habe 
das Schiiftstück geprüft und bin mit dem Inhalte einverstanden“, 
oder kurzweg im amtlichen Stile: „genehmigt!“ Dieser Vermerk 
steht bald zu Häupten \ bald zu Füßen ^ der freiwilligen dnoTpaqpfi. 
Derjenige, welcher diesen Vermerk niederschreibt, ist meistens ein 
Bürobeamter des Besitzamtes, seltener der Direktor selber. 
Die Grundbedeutung von ‘KaraxujpiZieiv’ ist „eine Sache an 
einen Ort verbringen“, insbesondere im Kanzleidienste : „ein fälliges 
Schriftstück einsenden“ oder „verlegen“^. Die übertragene Bedeu 
tung ist alsdann: „in einem Schriftstücke etwas klarstellen“ oder 
„darlegen“Die erstere Bedeutung: „ein Schriftstück einreichen“ 
wiegt aber bei weitem vor. Bisweilen setzt man die Dienststelle, 
an welche die Einsendung vor sich geht, mit eiç hinzu, z. B. P. Oxj. 
1 57, 16 (3. Jahrh. n. Ohr.) : rr) opicrGeicrr) upoGecrpía pp KaraKexmpi- 
Kévai eîç xò xfjç òioiKpcreujç Xoyicrxnpiov (òpaxpàç) x. 
In Handscheinen findet man häufig die Wendung 5; tò òè 
X^ipÓYpaqpov xoûxo KÚpiov Icrxou ibç èv òppodÍLu xaxaKexmpi- 
typévov. Übersetzt man: „dieser Handschein soll gültig sein, als 
wenn er einregistriert wäre“, so ist diese Übersetzung nicht ganz 
zutreffend ; richtiger ist : „dieser Handschein soll gültig sein, gleich 
als wenn er eine im Besitzamte (èv ôppocríiu)® — seitens des 
Beamten — in das Fachwerk übernommene Urkunde wäre“. Das 
^ z. B. P. Teb. II 323 ; P. Gen. 44. 
* z. B. P. Oxy. IV 713 ; P. Straßb. I 34. 
® z. B. BGU. 296, 16 (um 220 n. Chr.) : KaTexmpíffapév a[oi xpaqppv 
iepéiuv Kai xGipißpoO] toO UpoO kt\. (ergänzt von Wessely, Karanis und 
Soknopaiu Nesos S. 63, nach PER. 90, aaO. S. 58); P. Oxy. III 515, 3 (134 
n. Chr.): KaTexujpiaGp ppeiv òiò ’A'ito\(\u)víou) Yp(appaTéu)ç) xh X toö 0a- 
peviùe — Kar’ övbpa gyyiT\t](p(jbôeujç) (irupoO) ktX.; PER. 2041, 8 (CPR. S. HO) : 
div TÒV XÓYOV (Abrechnung) KaTaxiwpi[iú]. Vgl. PER. 2031, 16 (CPR. S. HO). 
P. Gen. 33,16 (156 n. Chr.) : KaTexw(piaen) Ypap|a(aT6üm) |LipTpo'iT(óX6Ujç) ktX. 
Vgl. oben S. 410 Anm. 1. 
* Grenfell und Hunt, P. Teb. I 27, 28 Anm. 
® z. B. BGU. 50, 20 ; 69, 15 usw. 
* siehe oben S. 434.
	        
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