Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Die 'irapáGecriç’ ist also nicht die „Eintragung“^, sondern das 
„Hinlegen^‘ einer Privaturkunde in das Pachwerk oder die „Ein 
verleibung“ derselben in das Besitzamt, allerdings stets mit dem 
Nebensinne, daß mit der Einverleibung der Urkunde auch die 
Verbuchung der Urkunde in dem biáurpiojua sowie der Schutz der 
in der Urkunde verbrieften Rechte verbunden sei. 
Auch sonst^ hat írapáGecnç in den Papyrusurkunden öfter die 
Bedeutung des „Einlegens“ einer körperlichen Sache oder auch 
der „Verwahrung“ einer hingelegten Sache, so z. B. in P. Bond. 
Ill S. 175 Nr. 943, 5 ff. (227 n. Ohr.): ópoXoyúj [^xeiv irapá] ffou 
èv 7rapa0é(Tei — àpTup[íou] ò[pa]xp[àç éEuKojcríaç ktX., oder in 
P. Straßb. I 54, 4 ff. (um 153 n. Ohr.) : opoXoTib ëx^Kv) uapá aou 
èv TrapaGécTi nupoO — [djpTaßag irévie rípiau ktX. Vgl. (oben 
S. 77) die irapáGecnç der Kornguthaben im Staatsspeicher. 
Abschnitt 90. 
Die irapáGecriç des erworbenen Dauerbesitzes. 
Derjenige Besitz, welcher durch Kauf, Zession, Erbschaft oder 
Schenkung erworben wird, ist ein Dauerbesitz, d. h. ein Besitz auf 
ewige Zeiten (vgl. oben S. 387). Die uapáGeaiç des Dauerbesitzes 
geschieht in der Weise, daß die Besitzpapiere in das Fach des 
neuen Besitzers gelegt werden. Der Vorgang selber stützt sich 
auf die freiwillige drroYpaqpn des neuen Besitzers, auf die Kuia- 
Ypacpp des alten Besitzers und auf die avaypacpn des Notariates. 
Jede TrapáGeffiç hat eine gleichzeitige Berichtigung der Bestands 
liste im Gefolge. Der Name des alten Besitzers wird hinsichtlich 
des übergegangenen Besitzes sowohl im Fachwerke, als auch in 
der Bestandsliste gelöscht. 
Die Besitzpapiere, die in das Fach des neuen Besitzers ge 
legt werden, sind nicht bloß die neuen Papiere des neuen Be 
sitzers, sondern auch die alten Papiere des alten Besitzers; diese 
letzteren werden aus dem Fache des alten Besitzers in das Fach 
des neuen Besitzers umgelegt. Es ist alte Gepflogenheit in Ägypten, 
daß der Verkäufer mit dem verkauften Gegenstände auch die in 
seinen Händen befindlichen Besitz urkunden an den Käufer 
^ Mitteis, Archiv I S. 196; Wilcken, Archiv IV S. 563; Rabel, Zeitschr. 
d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 361 ; Lewald, Grundbuchrecht S. 38 ; Naber, Archiv I 
S. 324 f. 
* Kühler, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 199.
	        
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