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Teil IV. Girobanknotariat.
Die 'irapáGecriç’ ist also nicht die „Eintragung“^, sondern das
„Hinlegen^‘ einer Privaturkunde in das Pachwerk oder die „Ein
verleibung“ derselben in das Besitzamt, allerdings stets mit dem
Nebensinne, daß mit der Einverleibung der Urkunde auch die
Verbuchung der Urkunde in dem biáurpiojua sowie der Schutz der
in der Urkunde verbrieften Rechte verbunden sei.
Auch sonst^ hat írapáGecnç in den Papyrusurkunden öfter die
Bedeutung des „Einlegens“ einer körperlichen Sache oder auch
der „Verwahrung“ einer hingelegten Sache, so z. B. in P. Bond.
Ill S. 175 Nr. 943, 5 ff. (227 n. Ohr.): ópoXoyúj [^xeiv irapá] ffou
èv 7rapa0é(Tei — àpTup[íou] ò[pa]xp[àç éEuKojcríaç ktX., oder in
P. Straßb. I 54, 4 ff. (um 153 n. Ohr.) : opoXoTib ëx^Kv) uapá aou
èv TrapaGécTi nupoO — [djpTaßag irévie rípiau ktX. Vgl. (oben
S. 77) die irapáGecnç der Kornguthaben im Staatsspeicher.
Abschnitt 90.
Die irapáGecriç des erworbenen Dauerbesitzes.
Derjenige Besitz, welcher durch Kauf, Zession, Erbschaft oder
Schenkung erworben wird, ist ein Dauerbesitz, d. h. ein Besitz auf
ewige Zeiten (vgl. oben S. 387). Die uapáGeaiç des Dauerbesitzes
geschieht in der Weise, daß die Besitzpapiere in das Fach des
neuen Besitzers gelegt werden. Der Vorgang selber stützt sich
auf die freiwillige drroYpaqpn des neuen Besitzers, auf die Kuia-
Ypacpp des alten Besitzers und auf die avaypacpn des Notariates.
Jede TrapáGeffiç hat eine gleichzeitige Berichtigung der Bestands
liste im Gefolge. Der Name des alten Besitzers wird hinsichtlich
des übergegangenen Besitzes sowohl im Fachwerke, als auch in
der Bestandsliste gelöscht.
Die Besitzpapiere, die in das Fach des neuen Besitzers ge
legt werden, sind nicht bloß die neuen Papiere des neuen Be
sitzers, sondern auch die alten Papiere des alten Besitzers; diese
letzteren werden aus dem Fache des alten Besitzers in das Fach
des neuen Besitzers umgelegt. Es ist alte Gepflogenheit in Ägypten,
daß der Verkäufer mit dem verkauften Gegenstände auch die in
seinen Händen befindlichen Besitz urkunden an den Käufer
^ Mitteis, Archiv I S. 196; Wilcken, Archiv IV S. 563; Rabel, Zeitschr.
d. Sav. Stift. 28 (1907) S. 361 ; Lewald, Grundbuchrecht S. 38 ; Naber, Archiv I
S. 324 f.
* Kühler, Zeitschr. d. Sav. Stift. 29 (1908) S. 199.