Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

458

Teil  IV.  Girobanknotariat.

Die  'irapáGecriç’  ist  also  nicht  die  „Eintragung“^,  sondern  das
„Hinlegen^‘  einer  Privaturkunde  in  das  Pachwerk  oder  die  „Einverleibung“ ­
  derselben  in  das  Besitzamt,  allerdings  stets  mit  dem
Nebensinne,  daß  mit  der  Einverleibung  der  Urkunde  auch  die
Verbuchung  der  Urkunde  in  dem  biáurpiojua  sowie  der  Schutz  der
in  der  Urkunde  verbrieften  Rechte  verbunden  sei.
Auch  sonst^  hat  írapáGecnç  in  den  Papyrusurkunden  öfter  die
Bedeutung  des  „Einlegens“  einer  körperlichen  Sache  oder  auch
der  „Verwahrung“  einer  hingelegten  Sache,  so  z.  B.  in  P.  Bond.
Ill  S.  175  Nr.  943,  5  ff.  (227  n.  Ohr.):  ópoXoyúj  [^xeiv  irapá]  ffou
èv  7rapa0é(Tei  —  àpTup[íou]  ò[pa]xp[àç  éEuKojcríaç  ktX.,  oder  in
P.  Straßb.  I  54,  4  ff.  (um  153  n.  Ohr.)  :  opoXoTib  ëx^Kv)  uapá  aou
èv  TrapaGécTi  nupoO  —  [djpTaßag  irévie  rípiau  ktX.  Vgl.  (oben
S.  77)  die  irapáGecnç  der  Kornguthaben  im  Staatsspeicher.
Abschnitt  90.
Die  irapáGecriç  des  erworbenen  Dauerbesitzes.
Derjenige  Besitz,  welcher  durch  Kauf,  Zession,  Erbschaft  oder
Schenkung  erworben  wird,  ist  ein  Dauerbesitz,  d.  h.  ein  Besitz  auf
ewige  Zeiten  (vgl.  oben  S.  387).  Die  uapáGeaiç  des  Dauerbesitzes
geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Besitzpapiere  in  das  Fach  des
neuen  Besitzers  gelegt  werden.  Der  Vorgang  selber  stützt  sich
auf  die  freiwillige  drroYpaqpn  des  neuen  Besitzers,  auf  die  Kuia-Ypacpp
  des  alten  Besitzers  und  auf  die  avaypacpn  des  Notariates.
Jede  TrapáGeffiç  hat  eine  gleichzeitige  Berichtigung  der  Bestandsliste ­
  im  Gefolge.  Der  Name  des  alten  Besitzers  wird  hinsichtlich
des  übergegangenen  Besitzes  sowohl  im  Fachwerke,  als  auch  in
der  Bestandsliste  gelöscht.
Die  Besitzpapiere,  die  in  das  Fach  des  neuen  Besitzers  gelegt ­
  werden,  sind  nicht  bloß  die  neuen  Papiere  des  neuen  Besitzers, ­
  sondern  auch  die  alten  Papiere  des  alten  Besitzers;  diese
letzteren  werden  aus  dem  Fache  des  alten  Besitzers  in  das  Fach
des  neuen  Besitzers  umgelegt.  Es  ist  alte  Gepflogenheit  in  Ägypten,
daß  der  Verkäufer  mit  dem  verkauften  Gegenstände  auch  die  in
seinen  Händen  befindlichen  Besitz  urkunden  an  den  Käufer

^  Mitteis,  Archiv  I  S.  196;  Wilcken,  Archiv  IV  S.  563;  Rabel,  Zeitschr.
d.  Sav.  Stift.  28  (1907)  S.  361  ;  Lewald,  Grundbuchrecht  S.  38  ;  Naber,  Archiv  I
S.  324  f.
*  Kühler,  Zeitschr.  d.  Sav.  Stift.  29  (1908)  S.  199.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.