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Teil IV. Girobanknotariat.
Da die Tpaqpn KaTctXoxiíJiaúúv nach Jahrgängen (Jahrgänge 9
und 15) zitiert wird, so muß sie jahrgangweise neu aufgestellt
worden sein. Die abgeschlossenen Jahrgänge wurden für Nach-
schlagezwecke zurückgelegt und aufbewahrt, gleichwie die Bestands
listen des Besitzamtes ; nur wurden die letzteren von fünf zu fünf
Jahren erneuert, nicht jährlich. Der erste Auszug hat vor dem Namen
Zaxupiaiva die Worte *Ko\(\ií|uaTOç) v6’; dieses Lehen stand also auf
Seite 59 der Stammrolle für das Jahr 9 verbucht. Die Vorbesitzerin
heißt im ersten Auszuge Tamystha, im zweiten Auszuge Theonis.
Die Tpacpf] KaxaXoxicrpüuv (Stammrolle des Katökenlandes) um
faßt den Gesamtbestand der Lehen, Grundstück für Grundstück;
diese Vollständigkeit fehlt der Bestandsliste des Besitzamtes. Die
Lehen bilden den festen Stock der Stammrolle; die Namen der
wechselnden Besitzer treten in zweiter Linie hinzu oder weg.
In der Bestandsliste des Besitzamtes dagegen ist der Name des
Besitzers der feste Stock; der wechselnde Besitz tritt in zweiter
Linie hinzu oder weg. Die Bestandsliste des Besitzamtes ist nach
Personalfolien angelegt; die Stammrolle des Katökenlandes nach
Realfolien Die Verbuchung eines Besitzrechtes in der Stamm
rolle des Katökenlandes ist Zwangssache, in der Bestandsliste
des Besitzamtes dagegen Sache des freien Willens. Die Ver
buchung in der Stammrolle des Katökenlandes ist Voraussetzung
und Vorbedingung des Besitzrechtes eines Katöken; für den
Besitzer von Privatland dagegen hängt das Besitzrecht nicht von
der Verbuchung im Besitzamte ab. Somit erfüllt die Stammrolle
des Katökenlandes aUe Bedingungen, die ein Grundbuch er
füllen muß, Bedingungen, die von der Bestandsliste des Besitz
amtes nicht erfüllt werden (vgl. oben S. 285). Die ypacpf) xaxa-
XoxKTpüv^ kann daher mit Fug und Recht als ein Grundbuch,
und zwar als das Katökengrundbuch gelten.
* Lewald, Grundbuchrecht S. 20, vermutet auch hier Personalfolien.
Da aber das Katöken-Rechtsverhältnis am Lehen haftet (siehe oben S. 496)
nicht am Lehensträger, so muß die Tpcupfi KaxaXoxiöiLuöv lehenweise an
gelegt gewesen sein. Waszynski, Bodenpacht I S. 81 f., sagt mit Recht : „Den
KaxaXoxicrpoi der Katöken, die in erster Linie ein besonderes Grundbuch für
diese Ländereien sind, entsprechen die mittelalterlichen Rittergutsmatrikeln“;
es war „jeder KaxaXoxiapóç ein Verzeichnis der bevorrechteten Katöken-
grundstücke“.
* Lewald, Grundbuchrecht S. 19 u. 62 f. bezeichnet die KaraXoxiopoí als
Katökenkataster. Nach Eger, Zum ägypt. Grundbuchwesen S. 40, dienen die
KaraXoxiopoí als Kataster zu Besteuerungszwecken. Paul M. Meyer, Heerwesen