Abschn. 98. Lehengrundbuch.
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früher sind die drei Aruren Katökenlandes beschlagnahmt und
dem Hausgute einverleibt worden, vielleicht als bonum caducum.
Daß das Katöken- oder Kleruchenland in gleicher Weise einer
solchen Beschlagnahme unterworfen war, wie das Privatland, wird
nicht zu bezweifeln sein. Durch die Beschlagnahme wurde das
Katökenlehen Hausgutland, verlor aber deswegen nicht seine Ei
genschaft als Katökenland; die drei Aruren waren also bei zwei
verschiedenen Behörden, nämlich bei der Katöken-Kechenkammer
und bei der Verwaltungsbehörde des Hausgutes, verbucht. Nach
der Beschlagnahme wurden die drei Aruren einem gewissen Pto-
lemaios als Erbpachtland zugeschlagen, der daneben noch anderes
Erbpachtland in der Nachbarschaft besaß. In Ansehung der drei
Aruren war Ptolemaios Erbpächter und Katöke in einer Person.
Da geschah es, daß dieses Erbpacht- und Katökenland abermals
eingezogen und dem Hausgute einverleibt wurde; wiederum fand
eine Ausbietung durch die Hausgutbehörde statt, diesmal durch
den Prokurator Claudius Blastos. Käuferin des Erbpachtlandes,
und zwar nur der drei Aruren Katökenlandes, war Frau Ptolémaïs.
Wären die drei Aruren Katökenlandes nicht zugleich Erb
pachtland, so würde Frau Ptolémaïs dieselben nicht bezeichnen
als àTopa(TTàç 4k upoKppóEeoç toû òeíva [KXppou] kutoikikoO
dpoúpaç [rjpeîç. Erbpachtland wird durch die Erbpachtbehörde an
den Erbpächter in Erbpacht „verkauft“ (vgl. oben S. 239 ff.), dagegen
wird Lehenland niemals durch eine Behörde verkauft, und eine
TTpOKiipuHiç von Lehenland findet daher nicht statt; die Veräußerung
des Lehens geschieht lediglich auf Grund freier Entschließung und
für eigene Rechnung des Lehensträgers.
Die auf die Abtretung zielenden Schlagworte des obigen Ver
trages sind: 'TtapaKexoupTiKévai túji Mápiwvi’, ‘rpv òè napa-
Xújpriaiv Tre7Toifi(T0ai T[nv TTjToXepmba run MápuuvP und '[èni-
Te]Te\e[Kévai ipv] TTToXepdiba xàç eiç tòv Mápujva [òià t]oú
KttToiKiKoú XoTKTTTipíou TÜùv àpoupiuv oÍKOvogíaç’. Es entsteht
die Frage, ob wir aus diesen Schlagworten herauslesen dürfen, daß
die TtapaxúJpTimç und die Umbuchung von seiten der Katöken-
Rechenkammer zu der Zeit, da der uns vorliegende Vertrag abge
schlossen wird, bereits eine vollendete Tatsache ist oder nicht, d. h. ob
die peTETUTpacpri in der Rechenkammer dem Vertragsabschlüsse im
Notariate voraufgeht oder nachfolgtL Ich glaube, daß zuerst die
^ vgl. hierzu Lewald, Grundbuchrecht S. 62 Anm. 5.