Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 98. Lehengrundbuch. 
501 
früher sind die drei Aruren Katökenlandes beschlagnahmt und 
dem Hausgute einverleibt worden, vielleicht als bonum caducum. 
Daß das Katöken- oder Kleruchenland in gleicher Weise einer 
solchen Beschlagnahme unterworfen war, wie das Privatland, wird 
nicht zu bezweifeln sein. Durch die Beschlagnahme wurde das 
Katökenlehen Hausgutland, verlor aber deswegen nicht seine Ei 
genschaft als Katökenland; die drei Aruren waren also bei zwei 
verschiedenen Behörden, nämlich bei der Katöken-Kechenkammer 
und bei der Verwaltungsbehörde des Hausgutes, verbucht. Nach 
der Beschlagnahme wurden die drei Aruren einem gewissen Pto- 
lemaios als Erbpachtland zugeschlagen, der daneben noch anderes 
Erbpachtland in der Nachbarschaft besaß. In Ansehung der drei 
Aruren war Ptolemaios Erbpächter und Katöke in einer Person. 
Da geschah es, daß dieses Erbpacht- und Katökenland abermals 
eingezogen und dem Hausgute einverleibt wurde; wiederum fand 
eine Ausbietung durch die Hausgutbehörde statt, diesmal durch 
den Prokurator Claudius Blastos. Käuferin des Erbpachtlandes, 
und zwar nur der drei Aruren Katökenlandes, war Frau Ptolémaïs. 
Wären die drei Aruren Katökenlandes nicht zugleich Erb 
pachtland, so würde Frau Ptolémaïs dieselben nicht bezeichnen 
als àTopa(TTàç 4k upoKppóEeoç toû òeíva [KXppou] kutoikikoO 
dpoúpaç [rjpeîç. Erbpachtland wird durch die Erbpachtbehörde an 
den Erbpächter in Erbpacht „verkauft“ (vgl. oben S. 239 ff.), dagegen 
wird Lehenland niemals durch eine Behörde verkauft, und eine 
TTpOKiipuHiç von Lehenland findet daher nicht statt; die Veräußerung 
des Lehens geschieht lediglich auf Grund freier Entschließung und 
für eigene Rechnung des Lehensträgers. 
Die auf die Abtretung zielenden Schlagworte des obigen Ver 
trages sind: 'TtapaKexoupTiKévai túji Mápiwvi’, ‘rpv òè napa- 
Xújpriaiv Tre7Toifi(T0ai T[nv TTjToXepmba run MápuuvP und '[èni- 
Te]Te\e[Kévai ipv] TTToXepdiba xàç eiç tòv Mápujva [òià t]oú 
KttToiKiKoú XoTKTTTipíou TÜùv àpoupiuv oÍKOvogíaç’. Es entsteht 
die Frage, ob wir aus diesen Schlagworten herauslesen dürfen, daß 
die TtapaxúJpTimç und die Umbuchung von seiten der Katöken- 
Rechenkammer zu der Zeit, da der uns vorliegende Vertrag abge 
schlossen wird, bereits eine vollendete Tatsache ist oder nicht, d. h. ob 
die peTETUTpacpri in der Rechenkammer dem Vertragsabschlüsse im 
Notariate voraufgeht oder nachfolgtL Ich glaube, daß zuerst die 
^ vgl. hierzu Lewald, Grundbuchrecht S. 62 Anm. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.