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Teil IV. Girobanknotariat.
toren der Lehen-Rechenkammer), an die Staatsnotare Gruß zuvor.
Diogenes, Sohn des Ptolemaios, hat ein Lehen durch Abtretung erhalten
von Tapotamon, Tochter des Ptolemaios, Enkelin des Kolylis,
handelnd mit ihrem Frauenvormunde, ihrem Tochtersohne Plutarchos,
Sohne des Plutarchos, Enkel des Plutarchos. Die Abtretung
geschah kraft Übereinkunft vom heutigen Tage und bezieht sich
auf das ihr gehörige, in der Gemarkung des Dorfes Korobis belegene,
einen Teil des ehemaligen Großlehens des Menoitios bildende
Katökengrundstück. Dieses Grundstück ist Weizenland und befindet
sich in besäbarem Zustande. Sein Umfang beträgt in rechtwinkeliger
Abmessung IV2 Vs Via Arure. Somit machen wir euch
diese Mitteilung, damit ihr Bescheid wisset. Gehabt euch wohl ! Im
Jahre 14 des Imperator Caesar Domitianus Augustus Germanicus,
am 6. Schalttage des Monats Kaisareios (29. August n. Chr.).
(Hand 2) Ich Heraklas bescheinige hiermit die Richtigkeit. Das
Lehen ist IV2 Vs V12 Arure groß, schreibe IV2 Vs V12. Datum
wie oben.“
Die Katöken-Rechenkammer teilt hier dem Staatsnotariate zu
Oxyrhynchos mit, daß ein gewisser Diogenes auf Grund einer Abtretung
seitens der Frau Tapotamon Besitzer eines Katökenlehens
geworden ist. Das Lehen wird nach Lage, Größe, Beschaffenheit
genau beschrieben. Die Höhe der Abfindungssumme aber fehlt.
Das ist auch natürlich, weil die Rechenkammer damit nichts zu
schaffen hat.
Bedeutungsvoll sind die Worte: TrapaKexujpTipévou kuG’ ópo-(XoTÍav)
TeTovoîav rf) èveaidjcrr) ppépa. Darnach hat also die
TTapaxújpilcriÇ zu der Zeit, da dieses Anschreiben an das Notariat
gerichtet wird, bereits stattgefunden, und zwar kraft einer
Homologie. Das kann unmöglich diejenige Homologie sein, von
der wir oben die drei Beispiele CPR. 1, BGU. 906 und 666 kennen
gelernt haben. Dort kamen wir zu der Auffassung, daß jene Homologien
nach der pereTTiYpacpn aufgesetzt wurden. Hier aber ist
die Homologie unzweifelhaft vor der peTeiriTpacpp aufgesetzt worden.
Wir haben offenbar zwei verschiedene Arten von Homologien
vor uns: die eine Homologie — Urkunde I — bezweckt die
Herbeiführung der peTeTriTpaqpri, die andere Homologie —
Urkunde H — füllt diejenige Stelle aus, die bei reinem Privatlande
vom Kaufverträge ausgefüllt wird. Die Urkunde I dient der
‘ Die Staatsnotare bilden ein Kollegium (vgl. oben S. 273).