Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

toren  der  Lehen-Rechenkammer),  an  die  Staatsnotare  Gruß  zuvor.
Diogenes,  Sohn  des  Ptolemaios,  hat  ein  Lehen  durch  Abtretung  erhalten ­
  von  Tapotamon,  Tochter  des  Ptolemaios,  Enkelin  des  Kolylis,
handelnd  mit  ihrem  Frauenvormunde,  ihrem  Tochtersohne  Plutarchos,
  Sohne  des  Plutarchos,  Enkel  des  Plutarchos.  Die  Abtretung
geschah  kraft  Übereinkunft  vom  heutigen  Tage  und  bezieht  sich
auf  das  ihr  gehörige,  in  der  Gemarkung  des  Dorfes  Korobis  belegene,
  einen  Teil  des  ehemaligen  Großlehens  des  Menoitios  bildende
Katökengrundstück.  Dieses  Grundstück  ist  Weizenland  und  befindet ­
  sich  in  besäbarem  Zustande.  Sein  Umfang  beträgt  in  rechtwinkeliger ­
  Abmessung  IV2  Vs  Via  Arure.  Somit  machen  wir  euch
diese  Mitteilung,  damit  ihr  Bescheid  wisset.  Gehabt  euch  wohl  !  Im
Jahre  14  des  Imperator  Caesar  Domitianus  Augustus  Germanicus,
am  6.  Schalttage  des  Monats  Kaisareios  (29.  August  n.  Chr.).
(Hand  2)  Ich  Heraklas  bescheinige  hiermit  die  Richtigkeit.  Das
Lehen  ist  IV2  Vs  V12  Arure  groß,  schreibe  IV2  Vs  V12.  Datum
wie  oben.“
Die  Katöken-Rechenkammer  teilt  hier  dem  Staatsnotariate  zu
Oxyrhynchos  mit,  daß  ein  gewisser  Diogenes  auf  Grund  einer  Abtretung ­
  seitens  der  Frau  Tapotamon  Besitzer  eines  Katökenlehens
geworden  ist.  Das  Lehen  wird  nach  Lage,  Größe,  Beschaffenheit
genau  beschrieben.  Die  Höhe  der  Abfindungssumme  aber  fehlt.
Das  ist  auch  natürlich,  weil  die  Rechenkammer  damit  nichts  zu
schaffen  hat.
Bedeutungsvoll  sind  die  Worte:  TrapaKexujpTipévou  kuG’  ópo-(XoTÍav)
  TeTovoîav  rf)  èveaidjcrr)  ppépa.  Darnach  hat  also  die
TTapaxújpilcriÇ  zu  der  Zeit,  da  dieses  Anschreiben  an  das  Notariat
gerichtet  wird,  bereits  stattgefunden,  und  zwar  kraft  einer
Homologie.  Das  kann  unmöglich  diejenige  Homologie  sein,  von
der  wir  oben  die  drei  Beispiele  CPR.  1,  BGU.  906  und  666  kennen
gelernt  haben.  Dort  kamen  wir  zu  der  Auffassung,  daß  jene  Homologien ­
  nach  der  pereTTiYpacpn  aufgesetzt  wurden.  Hier  aber  ist
die  Homologie  unzweifelhaft  vor  der  peTeiriTpacpp  aufgesetzt  worden.
Wir  haben  offenbar  zwei  verschiedene  Arten  von  Homologien
vor  uns:  die  eine  Homologie  —  Urkunde  I  —  bezweckt  die
Herbeiführung  der  peTeTriTpaqpri,  die  andere  Homologie  —
Urkunde  H  —  füllt  diejenige  Stelle  aus,  die  bei  reinem  Privatlande ­
  vom  Kaufverträge  ausgefüllt  wird.  Die  Urkunde  I  dient  der

‘  Die  Staatsnotare  bilden  ein  Kollegium  (vgl.  oben  S.  273).
            
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