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Teil I. Staatsspeicher, Staatskassen und Banken.
Die Freigabe des Bankbetriebes durch die Körner geht auch
daraus hervor, daß in den ersten Zeiten der römischen Herrschaft
die Banken öfter das Beiwort ibiujiikh tragen. Dieses Beiwort
ist nicht so aufzufassen, als ob die übrigen Banken nicht
ebenfalls íòiouTiKaí wären; vielmehr steckt in dem ibimriKn der bewußt
zum Ausdruck kommende Gegensatz zu dem, was staatlich
ist, mit dem Nebengedanken, daß bis vor kurzem die Banken überhaupt
nicht ibiujTiKai sein durften.
Die ibiujTiKf) ipÚTreCa ist bezeugt;
1. für Hermupolis: 6 v. Chr.^; 44 n. Ghr.^; 42 n. Ohr.^
2. für Oxyrhynchos: 20 n. Chr.^
3. für Apollinopolis parva (Heptakomia)(?): 98 n.Ohr.durch
einen unveröffentlichten Bremer Papyrus (Mitteilung von Wilcken).
Auch der Ausdruck KoXkußicTTiKfi ipárreZia findet sich erst
seit dem Beginne der römischen Zeit; er ist bezeugt:
1. für Alexandreia: 13 v. Chr.“
2. für Arsinoe: 83/84 n. Chr.®; 143 n. G hr. ^
3. für Antinoupolis : 180—192 n. Ghr.^
Das Beiwort KoWußiöTiKfi hat an sich keinen besonderen
Wert®, was auch daraus hervorgeht, daß eine und dieselbe Bank
bald KoXXußicTTiKn rpáneZa Tapeiuuv^®, bald nur rpáneZa Tageiinv
genannt wird (vgl. S. 27 ff.). KoXXußicTTiKn bedeutet lediglich, daß
sich die Bank mit Geldwechseln ^ ' beschäftigt.
Eine xpniLiaTi(TTiKn rpÚTreCa ist 212 n. Ghr. für Antinoupolis
bezeugt (P. Lond. III S. 157 Nr. 1164, 4 u. ö.). Das Beiwort
XpriMaTicrxiKii deutet die notarielle Tätigkeit der Bank an.
Die nachfolgenden Listen der Privatbanken erstrecken sich
nur auf das 1. und 2. Jahrhundert. Für die Zwecke des Girowesens
wird das ausreichen. Die Staatsbanken (Abschn. 5) sind in die
Listen nicht aufgenommen worden.
‘ P. Lond. III S. 168 Nr. 890. Die Urkunde stammt nicht aus Arsinoe,
sondern, ausweislich des Schlagwortes ¿TrriKo\oO0riKa, aus Hermupolis.
* P. Lond. III S. 137 Nr. 1168, 21.
3 P. Lond. III S. 105 Nr. 1166, 9. “ P. Oxy. II 305.
» BGU. 1053,16 ; vgl. Schubart, Archiv V S. 35. « CPR. 1, 13.
^ BGU. 741,10. Schubart, Archiv V S. 55 Anm. 4, hält es für wahrscheinlich,
daß die in diesem Papyrus (Z. lOj erwähnte KoXXußiariKn rpáiteZa nicht
nach Arsinoe, sondern nach Alexandreia gehört.
* P. Straßb. I 34, 7. » P. Straßb. I 34 Einl. S. 122. CPR. 1, 13.
“ vgl. für die ptolemäische Zeit P. Rev. Laws 73, 3: [djnojißiKÜv xpd-■rreZiav
(Ergänzung von Wilcken).