Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  I.  Staatsspeicher,  Staatskassen  und  Banken.

Die  Freigabe  des  Bankbetriebes  durch  die  Körner  geht  auch
daraus  hervor,  daß  in  den  ersten  Zeiten  der  römischen  Herrschaft ­
  die  Banken  öfter  das  Beiwort  ibiujiikh  tragen.  Dieses  Beiwort ­
  ist  nicht  so  aufzufassen,  als  ob  die  übrigen  Banken  nicht
ebenfalls  íòiouTiKaí  wären;  vielmehr  steckt  in  dem  ibimriKn  der  bewußt ­
  zum  Ausdruck  kommende  Gegensatz  zu  dem,  was  staatlich
ist,  mit  dem  Nebengedanken,  daß  bis  vor  kurzem  die  Banken  überhaupt ­
  nicht  ibiujTiKai  sein  durften.
Die  ibiujTiKf)  ipÚTreCa  ist  bezeugt;
1.  für  Hermupolis:  6  v.  Chr.^;  44  n.  Ghr.^;  42  n.  Ohr.^
2.  für  Oxyrhynchos:  20  n.  Chr.^
3.  für  Apollinopolis  parva  (Heptakomia)(?):  98  n.Ohr.durch
einen  unveröffentlichten  Bremer  Papyrus  (Mitteilung  von  Wilcken).
Auch  der  Ausdruck  KoXkußicTTiKfi  ipárreZia  findet  sich  erst
seit  dem  Beginne  der  römischen  Zeit;  er  ist  bezeugt:
1.  für  Alexandreia:  13  v.  Chr.“
2.  für  Arsinoe:  83/84  n.  Chr.®;  143  n.  G  hr.  ^
3.  für  Antinoupolis  :  180—192  n.  Ghr.^
Das  Beiwort  KoWußiöTiKfi  hat  an  sich  keinen  besonderen
Wert®,  was  auch  daraus  hervorgeht,  daß  eine  und  dieselbe  Bank
bald  KoXXußicTTiKn  rpáneZa  Tapeiuuv^®,  bald  nur  rpáneZa  Tageiinv
genannt  wird  (vgl.  S.  27  ff.).  KoXXußicTTiKn  bedeutet  lediglich,  daß
sich  die  Bank  mit  Geldwechseln  ^  '  beschäftigt.
Eine  xpniLiaTi(TTiKn  rpÚTreCa  ist  212  n.  Ghr.  für  Antinoupolis ­
  bezeugt  (P.  Lond.  III  S.  157  Nr.  1164,  4  u.  ö.).  Das  Beiwort
XpriMaTicrxiKii  deutet  die  notarielle  Tätigkeit  der  Bank  an.
Die  nachfolgenden  Listen  der  Privatbanken  erstrecken  sich
nur  auf  das  1.  und  2.  Jahrhundert.  Für  die  Zwecke  des  Girowesens
wird  das  ausreichen.  Die  Staatsbanken  (Abschn.  5)  sind  in  die
Listen  nicht  aufgenommen  worden.
‘  P.  Lond.  III  S.  168  Nr.  890.  Die  Urkunde  stammt  nicht  aus  Arsinoe,
sondern,  ausweislich  des  Schlagwortes  ¿TrriKo\oO0riKa,  aus  Hermupolis.
*  P.  Lond.  III  S.  137  Nr.  1168,  21.
3  P.  Lond.  III  S.  105  Nr.  1166,  9.  “  P.  Oxy.  II  305.
»  BGU.  1053,16  ;  vgl.  Schubart,  Archiv  V  S.  35.  «  CPR.  1,  13.
^  BGU.  741,10.  Schubart,  Archiv  V  S.  55  Anm.  4,  hält  es  für  wahrscheinlich, ­
  daß  die  in  diesem  Papyrus  (Z.  lOj  erwähnte  KoXXußiariKn  rpáiteZa  nicht
nach  Arsinoe,  sondern  nach  Alexandreia  gehört.
*  P.  Straßb.  I  34,  7.  »  P.  Straßb.  I  34  Einl.  S.  122.  CPR.  1,  13.
“  vgl.  für  die  ptolemäische  Zeit  P.  Rev.  Laws  73,  3:  [djnojißiKÜv  xpd-■rreZiav
  (Ergänzung  von  Wilcken).
            
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