Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 99. Die “trepiXuai? der Schuldurkunde. 
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I. Chichoïs läßt am 20. Tybi im Girowege (durch Lastschrift 
in seinem Girokonto) durch die Bank des Syros 220 Drachmen 
für Stotoetis bereitstellen. Über die Zahlung des Chichoïs 
fertigt die Bank eine biaypaípií aus. Zu diesem Zwecke nimmt 
die Bank ein Papyrusblatt, etwa 23 cm hoch und 83 cm breit, 
und schreibt die òiaypacpn auf dem rechten Drittel, und zwar 
in der oberen Hälfte dieses Drittels, nieder (Z. 21—25). Die 
linken zwei Drittel des Blattes in einer Breite von etwa 52 cm 
bleiben leer, weil dort der Staatsnotariatsvertrag noch seinen 
Platz finden solD. 
n. Sieben Tage später, am 27. Tybi, begeben sich Chichoïs und 
Stotoetis gemeinsam zum Staatsnotariate, legen den Papyrus (zu 
Punkt I) vor und beantragen, den Vertrag aufzusetzen. Letzteres 
geschieht. Der Vertrag bedeckt die linken zwei Drittel des 
Blattes 2 (Z. 1—17). Es bildet jetzt also der Vertrag die Spalte 1, 
die òiaTpaqpi) die Spalte 2. Bruder und Schwester erhalten je 
eine Ausfertigung. 
III. An demselben Tage (27. Tybi) begeben sich Chichoïs und 
Stotoetis, vielleicht auch nur Stotoetis allein, zur Bank. Die 
Bank zahlt an Stotoetis die 220 Drachmen aus, und Stotoetis 
schreibt die biroTpacph zur òiaypaqpií (Z. 26—31). Die Bank 
urkunde (Z. 21—31) wird zu den unselbständigen Giro 
bankverträgen (siehe oben S. 330) zu zählen sein; aller 
dings fehlt die Unterschrift des Bankbeamten^. 
Damit war die Sache ordnungsmäßig erledigt. Hach kaum 
3 Monaten aber müssen sich beide Geschwister gezankt haben. 
Jähzornig, wie manche Frauen sind, so müssen wir vermuten, läuft 
Stotoetis zu ihrem Bruder und legt ihm die 220 Drachmen kurzer 
hand vor die Füße. Daß auf solche Weise die Rückgabe geschah 
und nicht etwa wieder durch die Bank, folgt aus den Worten (Z. 34) 
òià x»PÓÇ- Nunmehr nimmt die Sache rückwärts folgenden Verlauf: 
‘ Die Abmessungen ergeben sich aus dem Abbilde des Papyrus auf 
Tafel 20 bis 22 des Bandes III der Londoner Papyri. 
* Die Zeilenlänge des Vertrages beträgt 47 cm. Zwischen dem Vertrage 
(Spalte 1) und der biaypacpú (Spalte 2) befindet sich ausweislich des Abbildes 
keine Klebung ; folglich ist die biaypaçú nicht etwa nachträglich an Spalte 1 
angeklebt worden. 
® Die biaypacpú wird als àvTÍypaçov bezeichnet; darunter ist hier 
nicht die „Abschrift“ zu verstehen, sondern die „Ausfertigung“ aus dem 
Girobuche. Vgl. die Erklärungen des dvriypatpov oben S. 358.
	        
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