Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

Darlehen  hat  also  genau  4  Jahre  gestanden.  Legt  man  die  üblichen
12®/o  zugrunde,  so  erhält  man  für  4  Jahre  eine  Zinssumme  von
rund  160  Drachmen.  Somit  betragen  Kapital  nebst  Zinsen  330
+  160  =  490  Drachmen.  Die  übrigen  600  —  490  =  110  Drachmen
entfallen  auf  die  besonderen  Unkosten,  welche  für  die  òrmocríuumç
des  Handscheines,  für  die  Beförderung  der  Papiere  nach  und  von
Alexandreia,  für  die  Wertumsatzsteuer,  für  die  Behandlung  des
òeòrmocTiuujuévov  x^ipóypacpov  bei  den  Baubehörden,  für  die  Verbuchung ­
  des  Besitzes  auf  den  Namen  des  Gläubigers  im  Besitzamte ­
  und  für  sonstige  Dinge  zu  zahlen  waren.  So  wuchs  die
ursprüngliche  Summe  fast  auf  das  Doppelte.
Am  Schlüsse  heißt  es  in  A  :  Kai  dvéòiuKev  [a]u[T]a)  d  eixev
Trap’  éaoTÔ)  êk  ttíç  irpáHeuuç  xiLv  vopípujv  ßißXia  navra  eiç  aKÚpuu-(Tiv
  Kai  à[0é]TTiaiv.  Dagegen  in  B:  Kai  àvéòujKev  auroiç  rò  èybó(Tipo ­
  v  ktX.  Dieser  Unterschied  ist  nicht  belanglos.  Wie  wir  wiederholt ­
  sahen  (vgl.  S.  459),  haften  die  Besitzpapiere  am  Besitze  und
wandern  mit  diesem.  In  B  bleibt  der  Schuldner,  weil  er  die  Schuld
bar  gedeckt  hat,  Besitzer  des  verpfändet  gewesenen  Besitzes,  in
A  dagegen  geht  das  Pfand  in  den  Besitz  des  Gläubigers  über.
Darum  händigt  der  Gläubiger  in  B  das  èTÔócnpov  (und  damit
selbstverständlich  auch  die  Schuld  urkunde)  an  den  Schuldner  aus,  in
A  dagegen  nicht.  In  A  behält  der  Gläubiger  den  zur  Notariatsurkunde ­
  gewordenen  Handschein  bei  seinen  Papieren,  er  händigt
an  den  Schuldner  lediglich  diejenigen  Papiere  (ßißXia)  aus,  die  den
Schriftwechsel  mit  den  Baubehörden  behufs  Durchführung  der
IßdöeiKTiq  betreffen.  Diese  Papiere  sind  für  den  neuen  Besitzer
(bisherigen  Gläubiger)  ohne  besonderen  Belang,  weil  sein  Besitzrecht ­
  anderweitig  verbrieft  ist;  für  den  Schuldner  aber  dienen  sie
als  Beweise,  daß  er  seine  im  Handscheine  übernommenen  Pflichten
erfüllt  hat,  die  darin  bestanden,  daß  er  auf  seine  eigenen  Kosten
für  ordnungsmäßigen  und  rechtsgültigen  Übergang  des  Pfandes  in
den  Besitz  des  Gläubigers  zu  sorgen  hatte.
            
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