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Teil IV. Girobanknotariat.
Darlehen hat also genau 4 Jahre gestanden. Legt man die üblichen
12®/o zugrunde, so erhält man für 4 Jahre eine Zinssumme von
rund 160 Drachmen. Somit betragen Kapital nebst Zinsen 330
+ 160 = 490 Drachmen. Die übrigen 600 — 490 = 110 Drachmen
entfallen auf die besonderen Unkosten, welche für die òrmocríuumç
des Handscheines, für die Beförderung der Papiere nach und von
Alexandreia, für die Wertumsatzsteuer, für die Behandlung des
òeòrmocTiuujuévov x^ipóypacpov bei den Baubehörden, für die Ver
buchung des Besitzes auf den Namen des Gläubigers im Besitz
amte und für sonstige Dinge zu zahlen waren. So wuchs die
ursprüngliche Summe fast auf das Doppelte.
Am Schlüsse heißt es in A : Kai dvéòiuKev [a]u[T]a) d eixev
Trap’ éaoTÔ) êk ttíç irpáHeuuç xiLv vopípujv ßißXia navra eiç aKÚpuu-
(Tiv Kai à[0é]TTiaiv. Dagegen in B: Kai àvéòujKev auroiç rò èybó(Ti
po v ktX. Dieser Unterschied ist nicht belanglos. Wie wir wieder
holt sahen (vgl. S. 459), haften die Besitzpapiere am Besitze und
wandern mit diesem. In B bleibt der Schuldner, weil er die Schuld
bar gedeckt hat, Besitzer des verpfändet gewesenen Besitzes, in
A dagegen geht das Pfand in den Besitz des Gläubigers über.
Darum händigt der Gläubiger in B das èTÔócnpov (und damit
selbstverständlich auch die Schuld urkunde) an den Schuldner aus, in
A dagegen nicht. In A behält der Gläubiger den zur Notariats
urkunde gewordenen Handschein bei seinen Papieren, er händigt
an den Schuldner lediglich diejenigen Papiere (ßißXia) aus, die den
Schriftwechsel mit den Baubehörden behufs Durchführung der
IßdöeiKTiq betreffen. Diese Papiere sind für den neuen Besitzer
(bisherigen Gläubiger) ohne besonderen Belang, weil sein Besitz
recht anderweitig verbrieft ist; für den Schuldner aber dienen sie
als Beweise, daß er seine im Handscheine übernommenen Pflichten
erfüllt hat, die darin bestanden, daß er auf seine eigenen Kosten
für ordnungsmäßigen und rechtsgültigen Übergang des Pfandes in
den Besitz des Gläubigers zu sorgen hatte.