Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  16.  Räumliche  Verwahrung  der  Bestände.

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rung  der  Griroguthaben  geschah.  Wir  haben  allen  Grund,  anzunehmen, ­
  daß  die  Zahl  der  Guthaber  in  Jedem  Dorfe,  namentlich
in  den  größeren,  nicht  unbedeutend  war.  War  die  Zahl  der  Guthaber ­
  eines  Staatsspeichers  30,  so  wären  bei  gesonderter  Lagerung
des  Weizens  allein  30  getrennte  Weizenkammem  hierzu  nötig
gewesen,  oder,  da  man  auch  die  Jahrgänge  noch  trennen  mußte,
60  Kammern;  dazu  kämen  noch  die  Kammern  für  Gerste  usw.
Da  die  Menge  eines  Guthabens  bald  wuchs,  bald  fiel,  so  müßte
die  Größe  einer  Kammer  dem  Höchstmaße  des  Guthabens  angepaßt
sein;  die  Großgrundbesitzer,  Genossenschaften  usw.  hätten  größere
Kammern  oder  mehr  Kammern  nötig,  als  die  Kleinbauern.  Alles  in
allem  würde  eine  solche  getrennte  Lagerung  bedeutende  Baukosten ­
  und  Unterhaltungskosten  nötig  machen.  Dazu  treten  die  Betriebskosten. ­
  Geschähe  dagegen  die  Lagerung  sämtlicher  Giroguthaben ­
  in  gemeinsamen,  nur  für  die  Guthaber  bestimmten
Räumen,  so  könnte  der  Gesamtbau  kleiner  sein,  auch  fiele  das
lästige  Hineinschaffen  in  die  getrennt  belegenen  Einzelkammern
und  das  ebenso  umständliche  Herausschaffen  fort,  was  namentlich
bei  den  oft  vorkommenden  sehr  kleinen  Einzahlungen  und  Auszahlungen ­
  von  Bedeutung  ist.  Es  wäre  dann  nur  nötig,  die  Guthaben ­
  buchmäßig  von  einander  zu  trennen.  Dieser  Gedanke  ist
so  naheliegend,  daß  er  der  ägyptischen  Verwaltung  kaum  entgangen
sein  kann.  Ist  man  aber  dazu  übergegangen,  die  Guthaben  nur
buchmäßig  von  einander  zu  scheiden,  so  kann  man  noch  einen
Schritt  weiter  gehen  und  die  räumliche  Vereinigung  der  Giroguthaben ­
  mit  den  staatlichen  Beständen  herbeiführen:  die
Möglichkeit  einer  sicheren  Feststellung  jedes  einzelnen  Giroguthabens ­
  auf  Grund  der  Girobücher  bleibt  unverändert  bestehen.
Gegen  eine  solche  gemeinsame  Lagerung  aller  Girobestände
könnte  man  ein  wenden,  daß  der  eine  Landmann  besseren  Weizen
erntet  als  der  andere,  weil  sein  Acker  besseren  Fruchtboden  besitzt;
der  bessere  Weizen  sei  teurer  im  Preise  und  vertrage  keine  Mischung
mit  dem  schlechteren  Weizen  anderer  Leute.  Darauf  ist  zu  erwidern, ­
  daß  in  den  zahlreichen  Urkunden  Ägyptens  niemals  von
schlechterem  und  besserem  Getreide  die  Rede  ist;  in  allen  amtlichen
und  nichtamtlichen  Statistiken,  Anschreiben,  Quittungen  usw.  wird
staatlicher  Weizen  und  Gerste  stets  nur  unterschieden
nach  dem  Jahrgange,  nicht  nach  der  Güte.  Das  gilt  nicht
nur  für  den  Bezirk  eines  Dorfes,  sondern  auch  für  solche  amtlichen
Urkunden,  die  die  Ernte  mehrerer  Dörfer  rechnungsmäßig  zu-
            
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