Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IL  Korn-Giroverkehr.

sammenfassen.  In  den  zahlreichen  Berichten  der  Getreideerheber
und  Staatsspeicher  an  die  Gauoberbehörde  über  vereinnahmte  Getreidesteuer ­
  wird  das  Getreide  ebenfalls  nur  nach  Jahrgängen,  niemals ­
  nach  der  Güte  unterschieden.  Würde  die  Güte  des  Staatsgetreides
irgend  eine  Rolle  spielen,  so  müßten  die  Beweise  zutage  liegen.
Die  Güte  kommt  nur  in  Betracht  bei  ausländischem  Getreide. ­
  In  diesem  Sinne  ist  P.  Lond.  II  S.  99  Nr.  256a,  10  und  13
sowie  S.  97  Nr.  256e,  9  zu  betrachten,  wo  nupoO  npibrou  ZupiaKOÖ
erwähnt  wird.  Ähnlich  P.  Lond.  II  S.  98  Nr.  256d,  12  f.:  Trupoö
ZupiuKoO  òeuxépou.  Bei  solchem  im  Auslande  aufgekauften
Getreide  war  Jahrgang  und  Herkunft  nicht  immer  zweifellos  zu
erweisen,  darum  bezeichnete  man  dasselbe  nach  dem  Augenscheine ­
  als  „Getreide  erster  und  zweiter  Güte“.  Gelangte
derartiges  ausländisches  Getreide  in  einen  Staatsspeicher,  so  durfte
es  selbstverständlich  nicht  mit  dem  ägyptischen  Getreide  vermischt,
sondern  mußte  in  besonderen  Kammern  für  sich  aufbewahrt  werden.
Diese  Betrachtung  führt  uns  auch  zur  Erklärung  des  rrupòç
ÓYopaíTTÓç.  Grenfell  und  Hunt  ^  erklären  diesen  Weizen  als
„bought“,  indem  sie  den  näheren  Zusammenhang  offen  lassen.
Bouché-Leclercq®  sieht  in  dem  irupòç  (XTopaaxóç  Weizen,  der  amtlich ­
  dazu  bestimmt  worden  ist,  verkauft  zu  werden.  Wenn  wir
aber  den  obigen  irupòç  npüùxoç  ZupiuKÓç  und  den  irupòç  òeúxepoç
ZupittKÓç  vergleichen  mit  P.  Fay.  18  b,  6:  èK  x(oû)  [ciTopjaaxoû  Zupict-Koû
  TTupoO  •*’,  so  sehen  wir,  daß  der  vom  Auslande  (gewöhnlich  wohl
Syrien)  eingeführte,  nach  dem  Augenscheine  auf  Güte  abgeschätzte ­
  Weizen  als  nupôç  ÙTOpacrxôç  bezeichnet  wird.  Die
Sache  wird  noch  klarer  durch  die  Speicherbescheinigung  P.  Teb.
II  369,  6;  hier  steht  (JuvaTopacrxiKoö  nupoO,  also  „zusammengekaufter“ ­
  oder  „aufgekaufter“  Weizen  {Kaufweizen).
Wenn  man  bedenkt,  daß  Ägypten  und  namentlich  das  Faijum
zu  gewöhnlichen  Zeiten  überreich  mit  Weizen  gesegnet  war,  so
fällt  es  eigentlich  auf,  daß  man  noch  Weizen  aus  Syrien  nach
dem  Faijum  einführte;  denn  auf  diesem  syrischen  Getreide  müssen
neben  dem  Kaufgelde  auch  noch  Beförderungskosten,  wahrscheinlich ­
  auch  noch  Einfuhrzoll  ruhen,  und  man  begreift  nicht  recht,
wie  er  gegenüber  dem  heimischen  Weizen  überhaupt  einen  Marktwert ­
  im  Faijum  haben  konnte.  Wahrscheinlich  war  dieser  syrische
‘  P.  Teb.  n  369,  6  Anm.,  S.  207.
*  Hist,  des  Lagides  III  S.  375.  Ebenso  Rostowzew,  Archiv  III  S.  211.
®  vgl.  die  Berichtigung  von  Rostowzew,  Archiv  lU  S.  210  Anm.  1.
            
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