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Teil IL Korn-Giroverkehr.
sammenfassen. In den zahlreichen Berichten der Getreideerheber
und Staatsspeicher an die Gauoberbehörde über vereinnahmte Getreidesteuer
wird das Getreide ebenfalls nur nach Jahrgängen, niemals
nach der Güte unterschieden. Würde die Güte des Staatsgetreides
irgend eine Rolle spielen, so müßten die Beweise zutage liegen.
Die Güte kommt nur in Betracht bei ausländischem Getreide.
In diesem Sinne ist P. Lond. II S. 99 Nr. 256a, 10 und 13
sowie S. 97 Nr. 256e, 9 zu betrachten, wo nupoO npibrou ZupiaKOÖ
erwähnt wird. Ähnlich P. Lond. II S. 98 Nr. 256d, 12 f.: Trupoö
ZupiuKoO òeuxépou. Bei solchem im Auslande aufgekauften
Getreide war Jahrgang und Herkunft nicht immer zweifellos zu
erweisen, darum bezeichnete man dasselbe nach dem Augenscheine
als „Getreide erster und zweiter Güte“. Gelangte
derartiges ausländisches Getreide in einen Staatsspeicher, so durfte
es selbstverständlich nicht mit dem ägyptischen Getreide vermischt,
sondern mußte in besonderen Kammern für sich aufbewahrt werden.
Diese Betrachtung führt uns auch zur Erklärung des rrupòç
ÓYopaíTTÓç. Grenfell und Hunt ^ erklären diesen Weizen als
„bought“, indem sie den näheren Zusammenhang offen lassen.
Bouché-Leclercq® sieht in dem irupòç (XTopaaxóç Weizen, der amtlich
dazu bestimmt worden ist, verkauft zu werden. Wenn wir
aber den obigen irupòç npüùxoç ZupiuKÓç und den irupòç òeúxepoç
ZupittKÓç vergleichen mit P. Fay. 18 b, 6: èK x(oû) [ciTopjaaxoû Zupict-Koû
TTupoO •*’, so sehen wir, daß der vom Auslande (gewöhnlich wohl
Syrien) eingeführte, nach dem Augenscheine auf Güte abgeschätzte
Weizen als nupôç ÙTOpacrxôç bezeichnet wird. Die
Sache wird noch klarer durch die Speicherbescheinigung P. Teb.
II 369, 6; hier steht (JuvaTopacrxiKoö nupoO, also „zusammengekaufter“
oder „aufgekaufter“ Weizen {Kaufweizen).
Wenn man bedenkt, daß Ägypten und namentlich das Faijum
zu gewöhnlichen Zeiten überreich mit Weizen gesegnet war, so
fällt es eigentlich auf, daß man noch Weizen aus Syrien nach
dem Faijum einführte; denn auf diesem syrischen Getreide müssen
neben dem Kaufgelde auch noch Beförderungskosten, wahrscheinlich
auch noch Einfuhrzoll ruhen, und man begreift nicht recht,
wie er gegenüber dem heimischen Weizen überhaupt einen Marktwert
im Faijum haben konnte. Wahrscheinlich war dieser syrische
‘ P. Teb. n 369, 6 Anm., S. 207.
* Hist, des Lagides III S. 375. Ebenso Rostowzew, Archiv III S. 211.
® vgl. die Berichtigung von Rostowzew, Archiv lU S. 210 Anm. 1.