Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 17, Stammeinlage. 
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An dieser Speicherquittung fällt vor allen Dingen auf, daß 
gar nicht gesagt wird, wofür die Zahlung geschieht. Das Gerippe 
lautet lediglich; pejueTpriKev iç tò òrnaóffiov òià (TitoXótujv KXdpoç 
Gepa dpTdßag x. Es ist unwahrscheinlich, daß der Staat der Emp 
fänger ist. Man versteht unter tò ònpócnov nicht bloß den Staat, 
sondern auch, wie wir oben (S. 41) sahen, den Staatsspeicher. 
Gerade im Betriebe des Staatsspeichers ist die Formel pexpeîv 
eîç TÒ òripótTiov gang und gäbe\ sie bedeutet „eine Einzahlung 
an den Staatsspeicher machen“. 
Die Übersetzung lautet nunmehr : „Klares, Sohn des Didymos, 
weiland Staatsnotar, hat an den Staatsspeicher eingezahlt an Weizen 
vom Wüchse des vergangenen 19. Jahres (Jahrgang 19) unserer 
Kaiser und Herren Aurelius Antoninus und Aurelius Commodus, 
zu Händen der Speicherdirektoren des Westkreises von [.]epu{ ) 
TÓnoi, ein Giroguthaben in Höhe von 8 Artaben und 4 Choinikes.“ 
Nach dem Wortlaute haben wir also eine Selbsteinlage 
des Giroguthabers Klares vor uns. Zweifelhaft bleibt freilich, ob 
diese Selbsteinlage eine Stammeinlage (erstmalige Bildung eines 
Giroguthabens) oder eine Einlage zur Erhöhung des bereits vor 
handenen Guthabens ist. 
Eine Selbsteinlage anderer Art liegt in BGH. 223 (um 
210 n. Ohr.) vor: 
[ ] 2 AotTêívou Zapamujvi x^ipEiv. ’'Eo’xov Trapa 
(ToO Tipqçs TTupoO dpTaßmv fi[pí](Touç, T(ivovTai) [(irupoO 
dpTdßai)] C (ñpKTu), ètri tû» peTpfjauj^ eîç tò òqp(ómov), 
Kai èîreveKKUj® (Toi tò crupßoXov. (' Exouç) iq MápKOu 
AúpqXíou [Zeojuqpou ’Avtuuvívou TT[ap]0iKoú Mctícttou Bpev- 
Tav[i]KOÚ r[eppaviKOÚ] [ ] 
Sarapion hat ein Guthaben beim Staatsspeicher, das möglicher 
weise erschöpft ist; jedenfalls liegt für ihn die Notwendigkeit vor, 
sein Guthaben zu erhöhen. Daher gibt Sarapion an N., Sohn des 
Longinus, Geld mit dem Aufträge, OVg Artaben Weizen zu kaufen 
und diesen Weizen auf das Konto des Sarapion an den Staats 
speicher (eíçTÒ òqiuócTiov) einzuzahlen. Über die Geldsumme und 
den erhaltenen Auftrag quittiert nun N.: „ich habe von dir den 
‘ z. B. BGU. 223 (um 210 n. Ghr.); P. Amh. H 88, 23 (128 n. Chr.). 
* Der Anfang ist abgebrochen. 
® 1. Tl|Llf|V- 
* 1. peTpr|(J€iv. Vgl. BGU. Bd. II S. 354. 
® 1. ¿TrevéTKW.
	        
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