Abschn. 17, Stammeinlage.
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An dieser Speicherquittung fällt vor allen Dingen auf, daß
gar nicht gesagt wird, wofür die Zahlung geschieht. Das Gerippe
lautet lediglich; pejueTpriKev iç tò òrnaóffiov òià (TitoXótujv KXdpoç
Gepa dpTdßag x. Es ist unwahrscheinlich, daß der Staat der Emp
fänger ist. Man versteht unter tò ònpócnov nicht bloß den Staat,
sondern auch, wie wir oben (S. 41) sahen, den Staatsspeicher.
Gerade im Betriebe des Staatsspeichers ist die Formel pexpeîv
eîç TÒ òripótTiov gang und gäbe\ sie bedeutet „eine Einzahlung
an den Staatsspeicher machen“.
Die Übersetzung lautet nunmehr : „Klares, Sohn des Didymos,
weiland Staatsnotar, hat an den Staatsspeicher eingezahlt an Weizen
vom Wüchse des vergangenen 19. Jahres (Jahrgang 19) unserer
Kaiser und Herren Aurelius Antoninus und Aurelius Commodus,
zu Händen der Speicherdirektoren des Westkreises von [.]epu{ )
TÓnoi, ein Giroguthaben in Höhe von 8 Artaben und 4 Choinikes.“
Nach dem Wortlaute haben wir also eine Selbsteinlage
des Giroguthabers Klares vor uns. Zweifelhaft bleibt freilich, ob
diese Selbsteinlage eine Stammeinlage (erstmalige Bildung eines
Giroguthabens) oder eine Einlage zur Erhöhung des bereits vor
handenen Guthabens ist.
Eine Selbsteinlage anderer Art liegt in BGH. 223 (um
210 n. Ohr.) vor:
[ ] 2 AotTêívou Zapamujvi x^ipEiv. ’'Eo’xov Trapa
(ToO Tipqçs TTupoO dpTaßmv fi[pí](Touç, T(ivovTai) [(irupoO
dpTdßai)] C (ñpKTu), ètri tû» peTpfjauj^ eîç tò òqp(ómov),
Kai èîreveKKUj® (Toi tò crupßoXov. (' Exouç) iq MápKOu
AúpqXíou [Zeojuqpou ’Avtuuvívou TT[ap]0iKoú Mctícttou Bpev-
Tav[i]KOÚ r[eppaviKOÚ] [ ]
Sarapion hat ein Guthaben beim Staatsspeicher, das möglicher
weise erschöpft ist; jedenfalls liegt für ihn die Notwendigkeit vor,
sein Guthaben zu erhöhen. Daher gibt Sarapion an N., Sohn des
Longinus, Geld mit dem Aufträge, OVg Artaben Weizen zu kaufen
und diesen Weizen auf das Konto des Sarapion an den Staats
speicher (eíçTÒ òqiuócTiov) einzuzahlen. Über die Geldsumme und
den erhaltenen Auftrag quittiert nun N.: „ich habe von dir den
‘ z. B. BGU. 223 (um 210 n. Ghr.); P. Amh. H 88, 23 (128 n. Chr.).
* Der Anfang ist abgebrochen.
® 1. Tl|Llf|V-
* 1. peTpr|(J€iv. Vgl. BGU. Bd. II S. 354.
® 1. ¿TrevéTKW.