Abschn. 18. Einlage von Pachtzinsen,
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Staatsspeicher auf das Girokonto des Pallas, das Bargeld und
die Gerste an die Domänen Verwaltung des Pallas. Es ist
beachtenswert, daß die Gerste nicht ebenfalls auf das Girokonto
eingezahlt werden soll; ob hier Gerste grundsätzlich vom Giro
wesen ausgeschlossen war, was nach S. 63 nicht wahrscheinlich
ist, oder ob die Domänenverwaltung aus besonderen Gründen in
diesem Falle die Gerste unmittelbar von den Pächtern zu beziehen
wünschte, muß unentschieden bleiben. Der Ausdruck eiç toòç
òtiMOCTíouç Gricraupoúç (Mehrzahl) findet wohl darin seine Erklärung,
daß die Domäne sehr ausgedehnt war und mehrere Dörfer um
schloß oder begrenzte, sodaß Pallas bei verschiedenen Staats
speichern gleichzeitig ein Girokonto besaß.
Ein Gegenstück zu der Girozahlung ist der Pachtvertrag
P. Fior. I 41 (140 n. Chr.) ; hier wird vereinbart, daß der Pächter
den Pachtzins (Weizen) abzuliefern habe (Z. 20); [eî]ç 'EppoO TróX(iv)
6ÎÇ oiKov irap’ijpâç. Der Verpächter besaß entweder kein Giro-
Kornguthaben, oder er hatte, was wahrscheinlicher ist, besondere
Gründe, um die Ablieferung des Weizens in die Scheune seines
Gutes (eîç oikov) zu Hermupolis auszubedingen. Girozahlung ist
in diesem Beispiele ausdrücklich ausgeschlossen, dennoch aber
wird ausbedungen, daß die Beschaffenheit des Weizens so sein
soUe, wie sie sein muß, wenn der Weizen in den Staatsspeicher
eingezahlt wird (Z. 16ff.): tòv òè irupòv véov Ka6(apòv) aòoX(ov)
d[ßo]X(ov) dKpi0(o)v KeKocrK(iveopévov)^ dßpoxov òuvápevov p[eT]pr|-
e(fivai) eiç TÒ òripócnov péxpiu *A0rivaíuj ¿Kuipópuj xaGecriapevov
[eijç *Eppoô 7róX(iv) eiç oíkov Trap’ ópâç ktX.
Wie gut der ägyptische Landmann wußte, daß der Staats
speicher der sicherste Aufbewahrungsort für das als Pachtzins
ihm zufließende Korn war, zeigt P. Oxy. III 533, 8 ff. (2./3. Jahrh.
n. Chr.), ein Privatbrief: ai Trpócroòoí pou aí òià tújv yeiupTtjJv
òiaaT[aX]eÍcra[i] 5) rrapà túj rapeíiu è[v 7r]apa0écr€i XotiuGiítuj-
t^av fj èv àcrqpaXeí irapà [toí]ç yeuupToíç. Jedenfalls steht der
Fiskus (lapeîov), d. i. der Staatsspeicher, mit seiner Sicherheit
obenan. Die 7rapá0ecriç ist die „Hinterlegung“, im Speicher
verkehre die „Gutschrift“, die sich an die Einzahlung anknüpft.
* Über die Bedeutung der sechs Wendungen siehe P. Straßb. 12,10 Anm.
sowie S. 15. In diesem Zusammenhänge bedeutet KaBapóç „frei von Schmutz
bestandteilen“ ; dagegen ist Ka0apà péTprioiç die „vollwertige Einzahlung“
(siehe oben S. 76).
* Wilcken vermutet [?ö]Tiu<(aav>.