Full text: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 18. Einlage von Pachtzinsen, 
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Staatsspeicher auf das Girokonto des Pallas, das Bargeld und 
die Gerste an die Domänen Verwaltung des Pallas. Es ist 
beachtenswert, daß die Gerste nicht ebenfalls auf das Girokonto 
eingezahlt werden soll; ob hier Gerste grundsätzlich vom Giro 
wesen ausgeschlossen war, was nach S. 63 nicht wahrscheinlich 
ist, oder ob die Domänenverwaltung aus besonderen Gründen in 
diesem Falle die Gerste unmittelbar von den Pächtern zu beziehen 
wünschte, muß unentschieden bleiben. Der Ausdruck eiç toòç 
òtiMOCTíouç Gricraupoúç (Mehrzahl) findet wohl darin seine Erklärung, 
daß die Domäne sehr ausgedehnt war und mehrere Dörfer um 
schloß oder begrenzte, sodaß Pallas bei verschiedenen Staats 
speichern gleichzeitig ein Girokonto besaß. 
Ein Gegenstück zu der Girozahlung ist der Pachtvertrag 
P. Fior. I 41 (140 n. Chr.) ; hier wird vereinbart, daß der Pächter 
den Pachtzins (Weizen) abzuliefern habe (Z. 20); [eî]ç 'EppoO TróX(iv) 
6ÎÇ oiKov irap’ijpâç. Der Verpächter besaß entweder kein Giro- 
Kornguthaben, oder er hatte, was wahrscheinlicher ist, besondere 
Gründe, um die Ablieferung des Weizens in die Scheune seines 
Gutes (eîç oikov) zu Hermupolis auszubedingen. Girozahlung ist 
in diesem Beispiele ausdrücklich ausgeschlossen, dennoch aber 
wird ausbedungen, daß die Beschaffenheit des Weizens so sein 
soUe, wie sie sein muß, wenn der Weizen in den Staatsspeicher 
eingezahlt wird (Z. 16ff.): tòv òè irupòv véov Ka6(apòv) aòoX(ov) 
d[ßo]X(ov) dKpi0(o)v KeKocrK(iveopévov)^ dßpoxov òuvápevov p[eT]pr|- 
e(fivai) eiç TÒ òripócnov péxpiu *A0rivaíuj ¿Kuipópuj xaGecriapevov 
[eijç *Eppoô 7róX(iv) eiç oíkov Trap’ ópâç ktX. 
Wie gut der ägyptische Landmann wußte, daß der Staats 
speicher der sicherste Aufbewahrungsort für das als Pachtzins 
ihm zufließende Korn war, zeigt P. Oxy. III 533, 8 ff. (2./3. Jahrh. 
n. Chr.), ein Privatbrief: ai Trpócroòoí pou aí òià tújv yeiupTtjJv 
òiaaT[aX]eÍcra[i] 5) rrapà túj rapeíiu è[v 7r]apa0écr€i XotiuGiítuj- 
t^av fj èv àcrqpaXeí irapà [toí]ç yeuupToíç. Jedenfalls steht der 
Fiskus (lapeîov), d. i. der Staatsspeicher, mit seiner Sicherheit 
obenan. Die 7rapá0ecriç ist die „Hinterlegung“, im Speicher 
verkehre die „Gutschrift“, die sich an die Einzahlung anknüpft. 
* Über die Bedeutung der sechs Wendungen siehe P. Straßb. 12,10 Anm. 
sowie S. 15. In diesem Zusammenhänge bedeutet KaBapóç „frei von Schmutz 
bestandteilen“ ; dagegen ist Ka0apà péTprioiç die „vollwertige Einzahlung“ 
(siehe oben S. 76). 
* Wilcken vermutet [?ö]Tiu<(aav>.
	        
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