Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn.  18.  Einlage  von  Pachtzinsen,

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Staatsspeicher  auf  das  Girokonto  des  Pallas,  das  Bargeld  und
die  Gerste  an  die  Domänen  Verwaltung  des  Pallas.  Es  ist
beachtenswert,  daß  die  Gerste  nicht  ebenfalls  auf  das  Girokonto
eingezahlt  werden  soll;  ob  hier  Gerste  grundsätzlich  vom  Girowesen ­
  ausgeschlossen  war,  was  nach  S.  63  nicht  wahrscheinlich
ist,  oder  ob  die  Domänenverwaltung  aus  besonderen  Gründen  in
diesem  Falle  die  Gerste  unmittelbar  von  den  Pächtern  zu  beziehen
wünschte,  muß  unentschieden  bleiben.  Der  Ausdruck  eiç  toòç
òtiMOCTíouç  Gricraupoúç  (Mehrzahl)  findet  wohl  darin  seine  Erklärung,
daß  die  Domäne  sehr  ausgedehnt  war  und  mehrere  Dörfer  umschloß ­
  oder  begrenzte,  sodaß  Pallas  bei  verschiedenen  Staatsspeichern ­
  gleichzeitig  ein  Girokonto  besaß.
Ein  Gegenstück  zu  der  Girozahlung  ist  der  Pachtvertrag
P.  Fior.  I  41  (140  n.  Chr.)  ;  hier  wird  vereinbart,  daß  der  Pächter
den  Pachtzins  (Weizen)  abzuliefern  habe  (Z.  20);  [eî]ç  'EppoO  TróX(iv)
6ÎÇ  oiKov  irap’ijpâç.  Der  Verpächter  besaß  entweder  kein  Giro-Kornguthaben,
  oder  er  hatte,  was  wahrscheinlicher  ist,  besondere
Gründe,  um  die  Ablieferung  des  Weizens  in  die  Scheune  seines
Gutes  (eîç  oikov)  zu  Hermupolis  auszubedingen.  Girozahlung  ist
in  diesem  Beispiele  ausdrücklich  ausgeschlossen,  dennoch  aber
wird  ausbedungen,  daß  die  Beschaffenheit  des  Weizens  so  sein
soUe,  wie  sie  sein  muß,  wenn  der  Weizen  in  den  Staatsspeicher
eingezahlt  wird  (Z.  16ff.):  tòv  òè  irupòv  véov  Ka6(apòv)  aòoX(ov)
d[ßo]X(ov)  dKpi0(o)v  KeKocrK(iveopévov)^  dßpoxov  òuvápevov  p[eT]pr|-e(fivai)
  eiç  TÒ  òripócnov  péxpiu  *A0rivaíuj  ¿Kuipópuj  xaGecriapevov
[eijç  *Eppoô  7róX(iv)  eiç  oíkov  Trap’  ópâç  ktX.
Wie  gut  der  ägyptische  Landmann  wußte,  daß  der  Staatsspeicher ­
  der  sicherste  Aufbewahrungsort  für  das  als  Pachtzins
ihm  zufließende  Korn  war,  zeigt  P.  Oxy.  III  533,  8  ff.  (2./3.  Jahrh.
n.  Chr.),  ein  Privatbrief:  ai  Trpócroòoí  pou  aí  òià  tújv  yeiupTtjJv
òiaaT[aX]eÍcra[i]  5)  rrapà  túj  rapeíiu  è[v  7r]apa0écr€i  XotiuGiítujt^av
  fj  èv  àcrqpaXeí  irapà  [toí]ç  yeuupToíç.  Jedenfalls  steht  der
Fiskus  (lapeîov),  d.  i.  der  Staatsspeicher,  mit  seiner  Sicherheit
obenan.  Die  7rapá0ecriç  ist  die  „Hinterlegung“,  im  Speicherverkehre ­
  die  „Gutschrift“,  die  sich  an  die  Einzahlung  anknüpft.
*  Über  die  Bedeutung  der  sechs  Wendungen  siehe  P.  Straßb.  12,10  Anm.
sowie  S.  15.  In  diesem  Zusammenhänge  bedeutet  KaBapóç  „frei  von  Schmutzbestandteilen“ ­
  ;  dagegen  ist  Ka0apà  péTprioiç  die  „vollwertige  Einzahlung“
(siehe  oben  S.  76).
*  Wilcken  vermutet  [?ö]Tiu<(aav>.
            
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