8 419. Vorbemerkungen. ;
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olgenden Abihnitt3 einwirkenden Streitliteratur einen Maren Standpunkt zu gewinnen, mülfjen
mir zunächit auf den Begriff de3 ShuldverhHältnifies überhaupt, Vorbemerkung zu
biefem Buche, S. 2 {f. zurüdverweijen.
Wir Haben dort gejehen, daß diefer Ausdruck ebenjo wie das römiich=rechtlide Wort
Obligatio zwei begrifflig verjdhiedene Beziehungen umfaßt, nämlich einerfeitZ ein Sollen,
Seiftenfollen von jeiten des Schuldrer8, Befommenjolen von feiten des Gläubiger8, Schuld
anderfeit3 daZ EinftehHenmüjfen für diejeS Sollen, die Haftung. Die Schuld ift Grund
der Haftung, der Beweggrund, aus weldgem a3 pbjeltive Recht einen freien
Menidhen oder eine Sadhe hHafıbdar macht. Wenn nun derfelbe Grund mehrere Berfonen
Joftbar macht, fo kann man allerdingS von einem einheitliqen Schuldverhältnis mit
Mehreren Subjekten auf der Schuldnerjeite reden ; ebenjo Können, wenn au demjelben Schuld:
3ründe mehrere forderungsberedhtigt jind, bei einhettlichem Schuldverhältnis mehrere
Subiefte auf der Glänbigerfeite ftehen.
© Diejer Gegenjaß zwijhen Schuld und Haftung wird aber gerade in der Lehre von den
Solidarobligationen von den meiften Schriftjtelern überjehen, fjowohl von foldhen, weldhe die
ZAnheitstheorie vertreten, al3 aud) von folden, weldhe {fie befämpfen, und baher bietet diejer Streit
Dielfad) den Eindruck eineS bloßen {Holaltijdhen Wortjtreitz, bei dem oftmals zwei vermeintliche
Segner, ohne e8 zu miffen, fachlich dasfelbe meinen. Denn es if Har, daß für eine und
diefelbe Schuld mehrere Haftungen vorliegen Können und daß überhaupt {tet fo 0i08 Werlumen-
Inftungen, aljo Obligationen im genaueften Wortfinne, als Haftungen vorliegen, als, fei e3
auf der Schuldner= oder auf der Gläubigerfeite, Perjonen vorhanden find. Infofern Hat die
09. MehHrheit3theorie jtet3 recht. Ander8 aber verhHält e3 [id mit dem Schuld:
derhältnis imSinnevon Leijften = Bekommenfollen (vgl. Borbem. zum IL. Buche
S. 2) oder genauer mit der objektiven Tatfadhe, welche die Haftung begründet. Sofern diefe Tat
lache eine Einheit bildet, Haben vielfach die Vertreter des EinhHeitsdogmas recht; diefe aber über-
ben zumeift wiederum die jehr verjchiedene Bedeutung des Wortes „Einheit“ und verwechjeln
3 vielfach mit „Einfachheit“ und „Unteilbarfeit“ (KYdentität), Val. au den Unterfhied
Wilgen Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinne, Borbem, zum II. Buche S. 3, 4 (3).
a) Der Begriff „Einheit“ kann geradezu eine Mehrheit borausfeßen, die lediglich
unter einem einheitligen Seficht2punkte zufammengefaßt wird. Cine foldhe
(ollektive Einheit fann wiederum fein:
x} eine blobe Summe, mo die Einheit ausSfjoOließlig in dem zujammens
jaffenden Bewußtiein gegeben ift ohne fi objektiv (innerlid im Zujammen-
Bange der bioß begrifflih zujammengefaßten Gegenjtände) zu bewähren.
Beifpiel: universitas rerum distantium);
ine auf die gegenfeitige Abhängigkeit der zujammengefaßten Teile bafıerte
Einheit (wie betfpiel8weije die universitas rerum cohaerentium, bie
ıniversitas juris, die universitas personarum). Man fönnte diefe
Einheit im SGegenfaßg zu der bloß begrifflidhen eine reale Einheit nennen,
wofern dadurch nicht der für den Iuriften bedenkliche Sreium gefördert
würde, daß fie nur zwijhen realen Wefjfen, nicht au zwilden bloßen
Begenjtänden des Denkens obwalten fönne. E83 kann aber eine Joldhe
Einheit auch zwijhen bloß gedachten, unfinnliden Dingen, alio auch
zwifden Schuldverhältnijfen beftehen.
0) Vielfach wird au das Wort „Einheit“ angewandt, um Einzig feit, Indivi-
dualität (Unteilbarkeit), Ydentität zu bezeichnen und auch dann oft wieder un
yuläffigermweije mit Einfachheit („Einfältigleit“, Binder a. a. OD.) verwechfelt.
Bgl. ferner über die Verwedhjelung von Ydentität und bloßer Nebereinftimmung
au Eijele im Arch. f. d. ziwilijt. Prozis Bd. 69 S. 320, Neidhel, Schuldmit-
Übernahme S. 45 Anm. 1 („Eine der gefährlichften und leider zugleid Häufigjten
Zrrungen der mwiffenfchaftligen und praktifdhen Surisprudenz“).
Staudinger, BGB. Ika (Kublenbek, Necht der SchHuldverbäliniffe). 5/6. Aufl,
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