Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

iQ4 II. Berechnung der Entschädigung (Prozeßrecht). 
ist nur dann zulässig, „wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen 
Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder 
wesentlich erschwert werden würde“ (§ 917 Abs. 1 ZPO.). 
Voraussetzung für den Erlaß eines Arrestes ist also, daß 
Schwierigkeiten bei der Vollstreckung des Urteils zu be 
fürchten sind, daß also zu dieser Zeit der Schuldner nicht in 
der Lage ist, den Gläubiger ordnungsmäßig zu befriedigen. 
— Nun sind aber die Bergwerksbesitzer fast durchweg phy- 
sische oder juristische Personen mit größerem Betriebskapital, 
für welche die Leistung einer einzelnen Entschädigung, auch 
wenn sie verhältnismäßig groß ist, keine allzu erhebliche 
Bedeutung hat; sofern also der Bergwerksbesitzer überhaupt 
zahlungsfähig ist, wird er auch imstande sein, die Entschä 
digung zu zahlen. Es wird aber auch kaum jemals der Fall 
eintreten, daß der Grundstücksbesitzer glaubhaft machen 
kann, daß der Bergwerksbesitzer später, bei Vollstreckung 
des Urteils, voraussichtlich zahlungsunfähig sein wird. 
2. Häufiger werden die Voraussetzungen zum Erlasse 
einstweiliger Verfügungen erfüllt sein; denn hier 
wird nur gefordert, daß sie „wesentliche Nachteile abwenden“. 
Derartige Nachteile würden dann eintreten, wenn der Grund 
stücksbesitzer pekuniär nicht in der Lage sein würde, die 
Einnahmen aus den Erträgnissen seines Grundstückes zu 
entbehren, oder wenn durch die Verzögerung der Entschä 
digung weitere sehr erhebliche Nachteile entstehen würden. 
Die Fälle, in denen derartige „wesentliche Nachteile abge 
wendet“ würden, dürften nicht ganz selten sein.
	        
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