iQ4 II. Berechnung der Entschädigung (Prozeßrecht).
ist nur dann zulässig, „wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen
Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder
wesentlich erschwert werden würde“ (§ 917 Abs. 1 ZPO.).
Voraussetzung für den Erlaß eines Arrestes ist also, daß
Schwierigkeiten bei der Vollstreckung des Urteils zu be
fürchten sind, daß also zu dieser Zeit der Schuldner nicht in
der Lage ist, den Gläubiger ordnungsmäßig zu befriedigen.
— Nun sind aber die Bergwerksbesitzer fast durchweg phy-
sische oder juristische Personen mit größerem Betriebskapital,
für welche die Leistung einer einzelnen Entschädigung, auch
wenn sie verhältnismäßig groß ist, keine allzu erhebliche
Bedeutung hat; sofern also der Bergwerksbesitzer überhaupt
zahlungsfähig ist, wird er auch imstande sein, die Entschä
digung zu zahlen. Es wird aber auch kaum jemals der Fall
eintreten, daß der Grundstücksbesitzer glaubhaft machen
kann, daß der Bergwerksbesitzer später, bei Vollstreckung
des Urteils, voraussichtlich zahlungsunfähig sein wird.
2. Häufiger werden die Voraussetzungen zum Erlasse
einstweiliger Verfügungen erfüllt sein; denn hier
wird nur gefordert, daß sie „wesentliche Nachteile abwenden“.
Derartige Nachteile würden dann eintreten, wenn der Grund
stücksbesitzer pekuniär nicht in der Lage sein würde, die
Einnahmen aus den Erträgnissen seines Grundstückes zu
entbehren, oder wenn durch die Verzögerung der Entschä
digung weitere sehr erhebliche Nachteile entstehen würden.
Die Fälle, in denen derartige „wesentliche Nachteile abge
wendet“ würden, dürften nicht ganz selten sein.