Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

§ 3. Herstellung und Schadensersatz. 25 
dies liegt z. B. vor, wenn das Leitungswasser sich nicht in 
demselben Maße zum Tränken des Viehs, zum Bleichen der 
Wäsche eignet wie der früher vorhandene Spring; der weit 
aus wichtigste Fall ist aber, daß ein repariertes Gebäude 
nicht denselben Nutzungs- und Verkaufswert hat wie ein 
unbeschädigtes. Soll nun in derartigen Fällen der wirtschaft 
lich normale Weg nicht beschritten werden dürfen, weil da 
durch keine „Herstellung“, keine Zurückführung in den alten 
Zustand herbeigeführt werden kann? Dem Buchstaben des 
Gesetzes mag dies entsprechen, aber nicht nur die Ent 
stehungsgeschichte dieser Frage nötigt zu ihrer Verneinung, 
sondern auch die Interessenwägung; denn sowohl Grund 
stücks- wie Bergwerksbesitzer haben gewöhnlich ein Interesse 
daran, daß durch Beseitigung der Schäden auf dem wirt 
schaftlich normalen Wege eine, wenn auch nur annähernde, 
Herstellung erfolgt. Der Grundstücksbesitzer ist meist mit 
der Reparatur seines Gebäudes zufrieden; wenn er statt dessen 
Schadensersatz oder Errichtung eines neuen Gebäudes vor 
zieht, so geschieht es weniger, um für die Bergbauschäden 
entschädigt zu werden, als vielmehr um darüber hinaus auf 
Kosten des Bergwerksbesitzers einen Vorteil zu erzielen; ein 
derartiges Interesse des Grundstücksbesitzers würde nicht 
mehr ein berechtigtes sein. Der Bergwerksbesitzer vollends 
will natürlich nicht statt einer möglicherweise geringfügigen 
Reparatur dem Grundstücksbesitzer ein neues Gebäude er 
richten oder ihm Schadensersatz in Geld leisten. Aus diesen 
Gründen gelangt man zu dem Ergebnisse: Als Befriedigung 
gilt die Herstellung auf dem wirtschaftlich normalen Wege 
auch dann, wenn sie nur annähernd denselben wirtschaft 
lichen Zustand wie den früheren herbeiführt l ); keine der 
beiden Parteien kann einseitig eine andere Art der Be 
friedigung, sei es durch Herstellung auf wirtschaftlich un 
zweckmäßige Weise, sei es durch Schadensersatz, verlangen. 
Da in derartigen Fällen keine vollkommene, sondern nur 
eine annähernde Herstellung möglich ist, so muß hier im * S. 
l) So mit Recht RG. in Zivilsachen, Bd. 76 S. 146, und in der Zeitschrift 
für Bergrecht, Bd. 53 S. 230; "Westhoff Bd. 1 S. 139; Klostermann 
S. 415.
	        
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