§ 3. Herstellung und Schadensersatz. 25
dies liegt z. B. vor, wenn das Leitungswasser sich nicht in
demselben Maße zum Tränken des Viehs, zum Bleichen der
Wäsche eignet wie der früher vorhandene Spring; der weit
aus wichtigste Fall ist aber, daß ein repariertes Gebäude
nicht denselben Nutzungs- und Verkaufswert hat wie ein
unbeschädigtes. Soll nun in derartigen Fällen der wirtschaft
lich normale Weg nicht beschritten werden dürfen, weil da
durch keine „Herstellung“, keine Zurückführung in den alten
Zustand herbeigeführt werden kann? Dem Buchstaben des
Gesetzes mag dies entsprechen, aber nicht nur die Ent
stehungsgeschichte dieser Frage nötigt zu ihrer Verneinung,
sondern auch die Interessenwägung; denn sowohl Grund
stücks- wie Bergwerksbesitzer haben gewöhnlich ein Interesse
daran, daß durch Beseitigung der Schäden auf dem wirt
schaftlich normalen Wege eine, wenn auch nur annähernde,
Herstellung erfolgt. Der Grundstücksbesitzer ist meist mit
der Reparatur seines Gebäudes zufrieden; wenn er statt dessen
Schadensersatz oder Errichtung eines neuen Gebäudes vor
zieht, so geschieht es weniger, um für die Bergbauschäden
entschädigt zu werden, als vielmehr um darüber hinaus auf
Kosten des Bergwerksbesitzers einen Vorteil zu erzielen; ein
derartiges Interesse des Grundstücksbesitzers würde nicht
mehr ein berechtigtes sein. Der Bergwerksbesitzer vollends
will natürlich nicht statt einer möglicherweise geringfügigen
Reparatur dem Grundstücksbesitzer ein neues Gebäude er
richten oder ihm Schadensersatz in Geld leisten. Aus diesen
Gründen gelangt man zu dem Ergebnisse: Als Befriedigung
gilt die Herstellung auf dem wirtschaftlich normalen Wege
auch dann, wenn sie nur annähernd denselben wirtschaft
lichen Zustand wie den früheren herbeiführt l ); keine der
beiden Parteien kann einseitig eine andere Art der Be
friedigung, sei es durch Herstellung auf wirtschaftlich un
zweckmäßige Weise, sei es durch Schadensersatz, verlangen.
Da in derartigen Fällen keine vollkommene, sondern nur
eine annähernde Herstellung möglich ist, so muß hier im * S.
l) So mit Recht RG. in Zivilsachen, Bd. 76 S. 146, und in der Zeitschrift
für Bergrecht, Bd. 53 S. 230; "Westhoff Bd. 1 S. 139; Klostermann
S. 415.