26 I. Die Berechnung der Entschädigung (materielles Recht).
übrigen der Bergwerksbesitzer dem Grundstücksbesitzer
Schadensersatz leisten. Insbesondere muß er den Minderwert
vergüten, den ein Gebäude nach erfolgter Reparatur gegen
über dem früheren Zustande gehabt hat. Die Entschädigung
für den Minderwert kann zugleich mit der Herstellung ver
langt, sie kann aber auch später begehrt werden; hat der
Grundstücksbesitzer, der zunächst Herstellung verlangt, schon
zu dieser Zeit gewußt, daß das Gebäude noch nach der Re
paratur einen Minderwert behalten wird, so hat er diesen
Anspruch auf Ersatz des Minderwertes gekannt, was für die
Verjährung nach § 151 ABG. von Bedeutung ist.
3. Auch eine andere Frage spielt bei der Möglichkeit der
Herstellung eine erhebliche Rolle, und zwar eine Frage, die
sich aus der Natur des Bergbaus ergibt. Gilt die Her
stellung dann als möglich, wenn zu erwarten ist, daß die
Schäden in Zukunft von neuem auftreten werden ? Hier wird
es darauf ankommen, ob künftige Schäden von dem früheren
oder bis zur letzten mündlichen Verhandlung erfolgten Ab
bau zu erwarten sind oder erst von künftigem Abbau, den
der Bergwerksbesitzer möglicherweise oder mit Sicherheit
vornehmen wird; im ersten Falle ist das Gebirge infolge des
bereits erfolgten Abbaus in Bewegung geraten und noch
nicht zur Ruhe gekommen, eine Verhinderung der mit
Naturnotwendigkeit eintretenden Senkungen ist daher un
möglich, und eine zeitweilige Herstellung des alten Zustandes
wäre keine „Herstellung“ im Sinne des Gesetzes, da der alte
wirtschaftliche Zustand, den der Bergwerksbesitzer herstellen
muß, auch ein solcher von nicht vorübergehender Dauer sein
muß 1 ); in diesem Falle liegt daher Unmöglichkeit der Her
stellung vor, und der Grundstücksbesitzer kann und muß von
dem Bergwerksbesitzer Schadensersatz fordern. In dem
anderen Falle dagegen kann sich weder der Grundstücks
besitzer darauf berufen, daß der Bergwerksbesitzer einen
neue Bergschäden hervorrufenden Abbau vornehmen werde,
noch der Bergwerksbesitzer, daß er einen derartigen Ab
1) Vgl. RG. in der Zeitschrift für Bergrecht, Bd. 41 S. 490 und die dort
zitierten älteren Entscheidungen; Klostermann S. 415.