Full text: Die Entschädigung für Bergbauschäden

26 I. Die Berechnung der Entschädigung (materielles Recht). 
übrigen der Bergwerksbesitzer dem Grundstücksbesitzer 
Schadensersatz leisten. Insbesondere muß er den Minderwert 
vergüten, den ein Gebäude nach erfolgter Reparatur gegen 
über dem früheren Zustande gehabt hat. Die Entschädigung 
für den Minderwert kann zugleich mit der Herstellung ver 
langt, sie kann aber auch später begehrt werden; hat der 
Grundstücksbesitzer, der zunächst Herstellung verlangt, schon 
zu dieser Zeit gewußt, daß das Gebäude noch nach der Re 
paratur einen Minderwert behalten wird, so hat er diesen 
Anspruch auf Ersatz des Minderwertes gekannt, was für die 
Verjährung nach § 151 ABG. von Bedeutung ist. 
3. Auch eine andere Frage spielt bei der Möglichkeit der 
Herstellung eine erhebliche Rolle, und zwar eine Frage, die 
sich aus der Natur des Bergbaus ergibt. Gilt die Her 
stellung dann als möglich, wenn zu erwarten ist, daß die 
Schäden in Zukunft von neuem auftreten werden ? Hier wird 
es darauf ankommen, ob künftige Schäden von dem früheren 
oder bis zur letzten mündlichen Verhandlung erfolgten Ab 
bau zu erwarten sind oder erst von künftigem Abbau, den 
der Bergwerksbesitzer möglicherweise oder mit Sicherheit 
vornehmen wird; im ersten Falle ist das Gebirge infolge des 
bereits erfolgten Abbaus in Bewegung geraten und noch 
nicht zur Ruhe gekommen, eine Verhinderung der mit 
Naturnotwendigkeit eintretenden Senkungen ist daher un 
möglich, und eine zeitweilige Herstellung des alten Zustandes 
wäre keine „Herstellung“ im Sinne des Gesetzes, da der alte 
wirtschaftliche Zustand, den der Bergwerksbesitzer herstellen 
muß, auch ein solcher von nicht vorübergehender Dauer sein 
muß 1 ); in diesem Falle liegt daher Unmöglichkeit der Her 
stellung vor, und der Grundstücksbesitzer kann und muß von 
dem Bergwerksbesitzer Schadensersatz fordern. In dem 
anderen Falle dagegen kann sich weder der Grundstücks 
besitzer darauf berufen, daß der Bergwerksbesitzer einen 
neue Bergschäden hervorrufenden Abbau vornehmen werde, 
noch der Bergwerksbesitzer, daß er einen derartigen Ab 
1) Vgl. RG. in der Zeitschrift für Bergrecht, Bd. 41 S. 490 und die dort 
zitierten älteren Entscheidungen; Klostermann S. 415.
	        
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