1160 VI. AbioOnitt: Einzelne SHuldverhältniffe.
ob im einzelnen Falle ein unfittlidhes Gefchäft anzunehmen fei oder nicht. WM. 1,
511; Seuff. Arch. Bd. 13 Nr. 14, Bd. 14 Nr. 121, Bd. 33 Nr. 125).
€. 1 hatte Feinerlei Beftimmung aufgenommen. Nach M. N, 511 jtellte man ich
anfänglich auf den Ö der gemeinrechtlichen Praxis. Auch in der II, Komm.
blieb e8 dabei. In der RT. wurde aber die jeßt im S 656 enthaltene Beitimmung,
„um den unjittlidhen entgeltlihen Heiratsvermittlungen entgegen:
zutreten“, befchloffen, obgleich die Vertreter der verbündeten Regierungen jenen Stand:
punkt der Mot. zu €. I ich neuerdingS angeeignet Hatten.
Man wird der Beftimmung die Zuftimmung aus ethifben Gründen nicht ver“
jagen fönnen. Daß freilich der S$ 656 die Tätigkeit der Heiratsvermittler erheblich ein
gedüänımt hat, kann nach den bis jeßt gewonnenen (Erfahrungen nicht behaubtet werden.
Men mird übrigens der Standpunkt des BOB. auch durch die gewerbe*
polizeiliche Beftimmung des S$ 35 Uo4. 1 der SG emw.D.
Bol. ferner auch Kohler, Die Kdeale im Necht, Arch. f. bürgerl. RN. Bd. 5 S. 131
und S. 166 {f., Towie dafelbit Bd. 12 S. 317 ff., Der Chemaklerlohn.
Andere Fälle einer Unglültigfeit des Möklervertrags infolge BerftoßeS gegen
die guten Sitten Kumnnen fich aus der allgemeinen Vorichrift des S 138 (val. aud
& 817) ergeben, |. Bem. 7 zu S 655, fowie Bem. I, 7 zu S& 652.
2, Inhalt des 8 656 im allgemeinen,
a) Auch diefe Borfehrift bezieht fich auf den Doppelfall des bloßen Nach:
meife3 der Chegelegenheit, wie ber Vermittlung des Buftandefommens
ziner. Che. Keiner diejer Falle begründet eine rechtlidhe Berbindlichkeit zur
Entrichtung des verfprodhenen Möklerlohn3.
Strittig it, ob des BOB. mit diefer Borfchrift gegen die entlohnbare
Geiratsbermittlung eine volle Nichtigkeit des Lohnverfprechens im
Sinne des $& 138 Ubi. 1 BOB. habe IOhaffen, oder foldhe Veriprechen Nur
als „anftößig“ habe Behandeln wollen. BraktifdG genommen hat diefe
Hrage infofern weniger Bedeutung, als das Sefeß alle wichtigen Punkte
Selbıt deutlich feftftellt. €8 Kann nämlich bier der Möklervertrag um deswillen
nicht zuftande kommen, weil ihm ein mefentlicdher Beitandteil fehlt,
nämlich die verbindlide Bereinbarung des Entgelt8 (fo zutreffend
Lotmar, Der Arbeitsvertrag Bd. 1 S. 175; vgl. ferner Qotmar, Unmoraliicher
Bertrag S. 75, Kohler im Arch. f. bürgerl. R. Bd. 12 S. 317—336, Dern-
burg, Bürgerl. KR. Bd. IL $ 339 Anm. 15, 16 und NOS. Bd. 46 S. 152,
Towie auch Ed-Leonhard S. 530).
Bon befonderer praktifcher Wichtigkeit ift die Borfchrift des S 656 Abi. 2,
wonach die grundlegenden Beftimmungen des erften Ahfages über den Wus-
fchluß einer Rechtaverbindlichkeit ebenfalls für eine Vereinbarung gelten follen,
durch die der andere Teil zum Zwede der Erfüllung des Veripredhen3 dem
Wökler gegenüber — mit oder vYne Ausitellung einer Urkunde — noch eine
andere Verbindlichkeit eingeht, insbejondere ein abjtraktes Schuldver-
[prechen oder ein Schuldanerkenntnis (val. 85 780, 781). Dadurch foll einer
Umgehung der befichränfenden Beftimmung des erften AbjageS vorgebeugt
werden. Val. darüber auch unten Bem. 3, € und ROGES. in Bl. 1. RU.
Bo. 71 S. 577 (unter Abi. 2 Fällt auch die zu bezeichnetem Awecke erfolgende
Sinaehung einer Wedhfelverbindlichkeit), 1. auch ROSE. in Öruchot,
Beitr. Bd. 50 S. 968.
Sm einzelnen ijt noch folgendes hervorzuheben:
a) Da das Gefeß jede Berbindlichkeit zur Entridtung eines Möklerlohn8 für
DES fraglicher Art ausichließt, it damit von AT die Alagbarfeit
vaft Gejege8 verfagt und eine erhobene Alage von Amt3 wegen
abzumwei{f en, wenn auch ein auZdrücklicher Einwand nicht erhoben worden
ein Tollte. (So auch Dertmann Ben. 2, a), Zu betonen ift ferner, daß die
Klagbarfeit eine8 Tolchen MerfprechenzZ aus jedem GefichtSpunkt auzgeichloffen
fein muß, vgl. biezu Lotmar Bd. 1 S. 326.
Dem Anfprucdh auf Lohn ift bei Anmendung de8 8 656 auch gleichzuachten der“
jenige auf Erfaß von Aufwendungen, Joweit er nach 8 652 überhaupt
in Srage Kommen fann, Denn die gefeßgeberifche Erwägung bei S 656
trifft auch bier zu. Außerdem märe bei anderer AXuffaffung Zur Umgebung
des S 656 der Weg geebnet. (Nebereinftimmend Kohler a. a. ©. und Cd
Qeonhard S. 530, fowie NOS. in Bl. f. NA. Bd. 71 ©S. 577; a. Mi. aber
Dörr in Bl. f. RA. Bd. 70 S. 624 F., 641.) Die Inferate fallen auch unter
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