Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 831 
Versicherte 
Die im Wege der Gesetzgebung zu erlassenden Vorschriften über Be- 
strafung der durch die Versicherten begangenen Übertretungen sind noch 
ıicht endgültig festgestellt. Die erst kürzlich erfolgte Schaffung von Kran- 
xenkontrolleuren bezweckt, die Vortäuschung von Krankheiten zu bekämp- 
fen. Die Strafmassnahmen, die von den Kassen gegenüber Versicherten, 
welche sich der Simulation schuldig machen, angewendet werden, können 
sich getrennt oder zusammen. auf den Betrag der Unterstützungen oder auf 
die Dauer des Krankheitsurlaubs erstrecken. Befolgt der Versicherte nicht 
die ärztlichen Anordnungen oder ist er bei dem Besuch durch den Arzt 
aicht anwesend, so können gegen ihn die gleichen Strafmassnahmen ergriffen 
werden. 
Gegen derartige Verfügungen kann der Versicherte Berufung an die 
Revisionskommission der Kasse und schliesslich an das Provinzialorgan der 
Sozlalversicherung einlegen. 
SCHWEIZ 
BUNDESGESETZ VOM 13. Juxı 1911 
Die Vorschriften des Bundesgesetzes erfassen ausschliesslich die Rechts- 
verletzungen, welche durch die Versicherungskassen und deren Verwalter 
begangen werden. Die Strafen sind Disziplinar- oder Kriminalstrafen. 
Versicherungskassen und deren Organe 
Disziplinarmassnahmen 
Der Bundesrat kann von Amts wegen oder auf Beschwerde, sofern eine 
Mahnung erfolglos geblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Fr. jede 
Kasse belegen, die den allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung durch 
len Bund zuwiderhandelt, die ihre Mittel für Zwecke verwendet, die der Ver- 
sicherung fremd sind, oder es verabsäumt, einmal im Jahre ihre Rechnungen 
abzuschliessen und sie dem Bundesrat vorzulegen. Der Bundesrat kann 
ausserdem im Falle fortgesetzter Zuwiderhandlungen die Anerkennung der 
Kasse widerrufen; er muss dies tun, wenn eine Kasse ihren Mitgliedern 
nicht mehr die nötige Sicherheit bietet und für die Wiederherstellung ihres 
finanziellen Gleichgewichtes die vom Bundesrat geforderten Massnahmen 
nicht ergreift. 
Kriminalstraften ; 
Machen Vertreter einer Kasse in den Abrechnungen oder anderen für die 
Bundesbehörde bestimmten Aufzeichnungen vorsätzlich unrichtige Angaben 
über die Lage der Kasse, so werden. sie mit einer Geldstrafe bis zu Fr. 500 
oder mit Gefängnis nicht über drei Monate bestraft; diese Strafen können 
miteinander verbunden werden. Im Rückfall können die Strafen verdop- 
pelt werden. . 
Die Strafverfolgung geschieht auf Antrag des Bundesrats durch die 
kantonalen Behörden. Der Bundesrat kann die Abänderung oder Aufhebung 
der Entscheidungen dieser Behörden gemäss den Art. 158 ff. des eidgenös- 
sischen. Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. März 1893 beantragen. 
Appenzell (Ausser-Rhoden) 
QESETZ VOM 30. APRIL 1916 IN DER FASSUNG vOM 30. MaAı 1921
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.