DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 831
Versicherte
Die im Wege der Gesetzgebung zu erlassenden Vorschriften über Be-
strafung der durch die Versicherten begangenen Übertretungen sind noch
ıicht endgültig festgestellt. Die erst kürzlich erfolgte Schaffung von Kran-
xenkontrolleuren bezweckt, die Vortäuschung von Krankheiten zu bekämp-
fen. Die Strafmassnahmen, die von den Kassen gegenüber Versicherten,
welche sich der Simulation schuldig machen, angewendet werden, können
sich getrennt oder zusammen. auf den Betrag der Unterstützungen oder auf
die Dauer des Krankheitsurlaubs erstrecken. Befolgt der Versicherte nicht
die ärztlichen Anordnungen oder ist er bei dem Besuch durch den Arzt
aicht anwesend, so können gegen ihn die gleichen Strafmassnahmen ergriffen
werden.
Gegen derartige Verfügungen kann der Versicherte Berufung an die
Revisionskommission der Kasse und schliesslich an das Provinzialorgan der
Sozlalversicherung einlegen.
SCHWEIZ
BUNDESGESETZ VOM 13. Juxı 1911
Die Vorschriften des Bundesgesetzes erfassen ausschliesslich die Rechts-
verletzungen, welche durch die Versicherungskassen und deren Verwalter
begangen werden. Die Strafen sind Disziplinar- oder Kriminalstrafen.
Versicherungskassen und deren Organe
Disziplinarmassnahmen
Der Bundesrat kann von Amts wegen oder auf Beschwerde, sofern eine
Mahnung erfolglos geblieben ist, mit einer Geldstrafe bis zu 100 Fr. jede
Kasse belegen, die den allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung durch
len Bund zuwiderhandelt, die ihre Mittel für Zwecke verwendet, die der Ver-
sicherung fremd sind, oder es verabsäumt, einmal im Jahre ihre Rechnungen
abzuschliessen und sie dem Bundesrat vorzulegen. Der Bundesrat kann
ausserdem im Falle fortgesetzter Zuwiderhandlungen die Anerkennung der
Kasse widerrufen; er muss dies tun, wenn eine Kasse ihren Mitgliedern
nicht mehr die nötige Sicherheit bietet und für die Wiederherstellung ihres
finanziellen Gleichgewichtes die vom Bundesrat geforderten Massnahmen
nicht ergreift.
Kriminalstraften ;
Machen Vertreter einer Kasse in den Abrechnungen oder anderen für die
Bundesbehörde bestimmten Aufzeichnungen vorsätzlich unrichtige Angaben
über die Lage der Kasse, so werden. sie mit einer Geldstrafe bis zu Fr. 500
oder mit Gefängnis nicht über drei Monate bestraft; diese Strafen können
miteinander verbunden werden. Im Rückfall können die Strafen verdop-
pelt werden. .
Die Strafverfolgung geschieht auf Antrag des Bundesrats durch die
kantonalen Behörden. Der Bundesrat kann die Abänderung oder Aufhebung
der Entscheidungen dieser Behörden gemäss den Art. 158 ff. des eidgenös-
sischen. Gerichtsverfassungsgesetzes vom 22. März 1893 beantragen.
Appenzell (Ausser-Rhoden)
QESETZ VOM 30. APRIL 1916 IN DER FASSUNG vOM 30. MaAı 1921