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Vermögcnözutvachsstcuergcsetz. § 13.
gültige Festsetzung von der vorläufigen abweicht, ist sie alsbald bekanntzumachen/'
Es sollte also im wesentlichen derselbe Weg beschritten werden, wie er für die erst-
malige Veranlagung der BSü und die Veranlagung der KSt. nach dem Ges.
v. 9. Nov. 1916 beschritten ist, das aber wenigstens ein ordnungsmäßig verab
schiedetes, wenn auch vom RT. übers Knie gebrochenes Reichsgesetz war.
Dieses bestimmte (§1): „Der Bundesrat kann für die Veranlagung der BSt. und der
KSt. die Kurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere auf den 31. Dez.
1.916 festsetzen. Diese Kurse treten an die Stelle der Börsenkurse (§ 34 BSt.G.H"
(§ 2): „Ter Reichskanzler ist ermächtigt, die Kurse vorläufig nach Anhörung der
Börseuvorstände festzusetzen und die vorläufig festgesetzten Klirse bekanntzumachen.
Weicht die endgültige Festsetzung durch den Bundesrat von der vorläufigen Fest
setzung ab, so ist die Abweichung bis spätestens zum 15. Jan. 1»17 bekanntzumachen."
Schon als die Absicht eines solchen Notgesetzes verlautete, schrieb ich in Nr. 8 des
,,Hansa-Bund" v. Aug. 1916: „In einer Hinsicht schwebt das ganze Gesetz (nämlich
das KSt G.) vorläufig noch in der Luft, nämlich hinsichtlich der Bewertung von
börsengängigen Wertpapieren, sofern am 31. Dez. 1916 noch keine amtlichen
Kursnotierungen stattfinden. Für diesen Fall ist ein Notgesetz in Aussicht ge
nommen. Der RT. wird dieses, wenn es eingebracht wird, sehr sorgfältig zu
prüfen haben, insbes. nicht zulassen dürfen, daß die Festsetzung der für die Besteue
rung maßgebenden Kurse im wesentlichen in die Hand des Reichsschatzamtcs
oder der Steuerbehörden gelegt, etwa anderen Stellen nur eine beratende
Mitwirkung hierbei zugestanden wird. Es scheint fast, als dächte man im Bundesrat
oder Reichsschatzamt an eine derartige Regelung. Damit würde einer der für
die Steuerpflichtigen allerwichtigsten Punkte sowohl der gesetzlichen Regelung
als auch betn Rechtsschutze entrückt, an die Stelle von beidem das einseitige
Ermessen der an dem finanziellen Ergebnisse der Veranlagung interessiertet!
Fittanzverwaltung gesetzt, und das wäre ein mit modernen Anschauungen von
steuerlicher Gerechtigkeit gerade bei einer Steuer von so enormer Höhe und auf
den Vermögenszuwachs am allerwenigsten erträglicher Zustand."
Vgl. meine Kritik des Ges. v. 9. Nov. 1916 in meinem KSt.Komm. S. 235 f
Die nach § 13 maßgebenden Vorschriften der RAO. sind in deren § 142 entbaltei:
und lauten: „Für bestimmte Tage können die Steuerkurse der zum Börsenhandel
zugelassenen und die Steuerwerte anderer Wertpapiere sowie der in § 141 Abs. 2
bezeichneten Gewerkschafts- und Gesellschaftsanteile" (das sind „Aktien ohne
Börsenkurs, Kuxe oder Anteile an einer Bergwerksgesellschast oder einer Gesell
schaft m. b. H.") „festgesetzt werden.
Die Steuerkurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere werden
von den Börsenvorständen, die Steuerwerte anderer Wertpapiere und der
Gewerkschafts- und Gesellschaftsanteile werden von Sachverständigenausschüssen
ermittelt, die der Reichsminister der Finanzen beruft. Lluf Grundchieser Ermitt
lungen setzt der Reichsminister der Finanzen die Steuerkurse und Steuerwerte
vorläufig fest und veröffentlicht sie. Nach Ablauf eines Monats, vom Tage der
Veröffentlichung der vorläufigen Festsetzung gerechnet, setzt der Reichsrat die
Steuerkurse und Steuerwerte endgültig fest. Die so festgesetzten Kurse und
Werte treten an die Stelle der in § 141 bezeichneten Werte.
In den Fällen des § 141 und des § 142 Abs. 1, 2 kann der Steuerpflichtige
bei Wertpapieren, die mit Gewinnanteilscheinen gehandelt werden, einen Betrag
abziehen, der für die feit der Auszahlung des letzten Gewinnes verstrichene
Zeit dem zuletzt verteilten Gewinn entspricht; dies gilt nicht, wenn auch der
laufende Gewinnanspruch bewertet werden muß."