Full text: Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

21 
welche neben und unter den Kammern die Sonderinteressen ihrer 
Bezirke wahrnehmen, Bechnung. Das Verlangen nach gesonderter 
Vertretung der Berufsstände befriedigt sie durch Teilung der 
Kammern wie der Bezirksgremien in Handels- und Gewerbe- 
abteilungen. 
Durch die neueste Regelung des Handels- und Gewerbekammer 
wesens Bayerns, durch die Königliche Verordnung vom 25. Okt. 
1889, wurde die Bedeutung und der Einfluß der Bezirksgremien 
verstärkt; im übrigen wurden durch sie keine wesentlichen Aende- 
rungen herbeigeführt. 
Die Aufgaben der Handels- und Gewerbekammern Bayerns 
unterscheiden sich von denen der preußischen Handelskammern 
nur dadurch, daß sie auch für das Kleingewerbe sorgen sollen. 
Sie sind gutachtliche, sachverständige Organe der Behörden, ver 
treten Handel, Industrie und Gewerbe durch Abgabe von tatsäch 
lichen Mitteilungen und Vorschläge an die Behörden, verwalten 
oder beaufsichtigen Anstalten und Einrichtungen zur Förderung 
des Handels und Gewerbes, erstatten Jahresberichte und üben die 
»durch Reichsgesetze geregelte Ernennung von Dispacheuren usw., 
Handelsrichtern usw. und die Börsenaufsicht aus. Auf Grund 
bayerischer Landesgesetze wählen sie Mitglieder in die Berufungs 
kommissionen für Gewerbesteuersachen, in den Bayerischen Eisen 
bahnrat usw. 
Jede Handels- und Gewerbekammer besteht aus zwei Ab 
teilungen, einer Handelskammer für die Vertretung von Handel imd 
Industrie und einer Gewerbekammer zur Vertretung der übrigen 
Gewerbe. Beide Abteilungen sollen die gleiche Anzahl von Mit 
gliedern haben. Der Vorsitzende der Kammer und sein Stellver 
treter werden von ihr auf drei Jahre gewählt. Jede Kammer besteht 
aus mindestens vier am Sitz der Kammer wohnenden Mitgliedern, 
.sowie den Abteilungsvorsitzenden der im Kammerbezirk befind 
lichen Bezirksgremien. Die Handels- und Gewerbekammern geben 
sich selbst ihre Geschäftsordnungen, welche der Genehmigung 
der Regierung unterliegen. Die Sitzungen sind in der Regel öffent 
lich. Die auswärtigen Mitglieder können Entschädigung für ihre 
Reisekosten verlangen. Eür jede Handels- und Gewerbekammer 
ist ein Königlicher Kommissär ernannt, der bei den Sitzungen 
anwesend ist und stets das Wort ergreifen, aber nicht abstimmen 
darf. Die Anstellung eines fachwissenschaftlich gebildeten 
Sekretärs ist obligatorisch. 
Die nicht durch die Bezirksgremien deputierten Kammer 
mitglieder werden auf Grund des allgemeinen gleichen Wahlrechts 
auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte 
von ihnen aus. Die Wahl kann nach Wahlbezirken vorgenommen 
werden. Durch die Distriktspolizeibehörden werden Wählerlisten 
aufgestellt. In die Liste für die Wahl zur Handelskammer wird 
»ohne Antrag aufgenommen, wer ins Handelsregister eingetragen 
Handels -und 
Gewerbe 
kammern. 
Aufgaben. 
Handels 
kammer. — 
öewerbe- 
karamer. 
Wahlrecht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.