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welche neben und unter den Kammern die Sonderinteressen ihrer
Bezirke wahrnehmen, Bechnung. Das Verlangen nach gesonderter
Vertretung der Berufsstände befriedigt sie durch Teilung der
Kammern wie der Bezirksgremien in Handels- und Gewerbe-
abteilungen.
Durch die neueste Regelung des Handels- und Gewerbekammer
wesens Bayerns, durch die Königliche Verordnung vom 25. Okt.
1889, wurde die Bedeutung und der Einfluß der Bezirksgremien
verstärkt; im übrigen wurden durch sie keine wesentlichen Aende-
rungen herbeigeführt.
Die Aufgaben der Handels- und Gewerbekammern Bayerns
unterscheiden sich von denen der preußischen Handelskammern
nur dadurch, daß sie auch für das Kleingewerbe sorgen sollen.
Sie sind gutachtliche, sachverständige Organe der Behörden, ver
treten Handel, Industrie und Gewerbe durch Abgabe von tatsäch
lichen Mitteilungen und Vorschläge an die Behörden, verwalten
oder beaufsichtigen Anstalten und Einrichtungen zur Förderung
des Handels und Gewerbes, erstatten Jahresberichte und üben die
»durch Reichsgesetze geregelte Ernennung von Dispacheuren usw.,
Handelsrichtern usw. und die Börsenaufsicht aus. Auf Grund
bayerischer Landesgesetze wählen sie Mitglieder in die Berufungs
kommissionen für Gewerbesteuersachen, in den Bayerischen Eisen
bahnrat usw.
Jede Handels- und Gewerbekammer besteht aus zwei Ab
teilungen, einer Handelskammer für die Vertretung von Handel imd
Industrie und einer Gewerbekammer zur Vertretung der übrigen
Gewerbe. Beide Abteilungen sollen die gleiche Anzahl von Mit
gliedern haben. Der Vorsitzende der Kammer und sein Stellver
treter werden von ihr auf drei Jahre gewählt. Jede Kammer besteht
aus mindestens vier am Sitz der Kammer wohnenden Mitgliedern,
.sowie den Abteilungsvorsitzenden der im Kammerbezirk befind
lichen Bezirksgremien. Die Handels- und Gewerbekammern geben
sich selbst ihre Geschäftsordnungen, welche der Genehmigung
der Regierung unterliegen. Die Sitzungen sind in der Regel öffent
lich. Die auswärtigen Mitglieder können Entschädigung für ihre
Reisekosten verlangen. Eür jede Handels- und Gewerbekammer
ist ein Königlicher Kommissär ernannt, der bei den Sitzungen
anwesend ist und stets das Wort ergreifen, aber nicht abstimmen
darf. Die Anstellung eines fachwissenschaftlich gebildeten
Sekretärs ist obligatorisch.
Die nicht durch die Bezirksgremien deputierten Kammer
mitglieder werden auf Grund des allgemeinen gleichen Wahlrechts
auf sechs Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte
von ihnen aus. Die Wahl kann nach Wahlbezirken vorgenommen
werden. Durch die Distriktspolizeibehörden werden Wählerlisten
aufgestellt. In die Liste für die Wahl zur Handelskammer wird
»ohne Antrag aufgenommen, wer ins Handelsregister eingetragen
Handels -und
Gewerbe
kammern.
Aufgaben.
Handels
kammer. —
öewerbe-
karamer.
Wahlrecht