Soziale und politische Entwicklung des Bürgertums. 179
legenheiten! So pachteten wohl einige hervorragende Bürger den
Zoll, sie zahlten glatte Summen, es ward ihnen nachgesehen, wenn
sie Tarif und Erhebungsart dem Nutzen der Stadt anpaßten;
und von ihnen, wenn nicht gar direkt vom Herrn, erwarb dann
die Stadt den Zoll. Nicht minder peinlich war den Bürgern
die Art, wie der Stadtherr das Geldwesen oft rücksichts—
los handhabte. Auch hier halfen sie sich mit klingender Münze.
Sie erstanden das Münzrecht und das mit ihm verbundene
Recht des alleinigen Geldwechsels, und die Ausmünzung trat
in den öffentlichen Dienst der städtischen Wirtschaft.
Die gleiche Art zu handeln wurde auch auf andere Gebiete
hoheitlicher Rechte übertragen. So war der schließliche Erfolg,
daß langsam, unvermerkt, im geduldigen Verlauf mehrerer
Generationen der Rat an die Stelle des Stadtherrn trat: daß
die Stadt frei ward und sich selbst überlassen. Gelang es nun
gar noch, vom Könige etwa einen Gnadenbrief zu erwirken,
wonach es dem Rate allein gestattet sein sollte, Reichsrechte
und Reichsgüter im städtischen Weichbilde zu erwerben, und
nach diesem Privileg erschöpfend zu handeln: so war für die
volle Selbständigkeit der Stadt gesorgt und eine in sich ab—
geschlossene städtische Staatsbildung die Folge.
Wie mußte nun unter all diesen Vorgängen die Stellung des
Rates wachsen! Anfangs nur ein Konkurrent und Stellvertreter
der stadtherrlichen Verwaltung, auf solchen Gebieten vornehmlich,
die deren Aufmerksamkeit entgangen waren, in der Handhabung
der niederen Verkehrs- und Gewerbepolizei u. dgl., zog er jetzt die
Verwaltung der Stadt als herrschaftliches und Gemeindeorgan
zugleich an sich; die umfassendste Fürsorge für das Wohl der
Bürger ward seine Aufgabe. Die Gerichtsbarkeit wurde weit über
die Zuständigkeit des alten, landesherrlichen Gerichtes hinaus
entwickelt, indem jederlei Zuwiderhandlungen gegen die Polizei⸗
oerbote des Rates, die sich ständig erweiterten, vor das alte Ge⸗
richt oder neugebildete Sondergerichte oder endlich den Rat selbst
als Gerichtsbehörde gebracht wurden. Daneben wurde die
Finanzhoheit völlig ausgebildet; sie sprang von der Handhabung
der Verkehrsregale zur städtischen Besteuerung zunächst auf in—
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