Full text : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

Wein

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Wein

Stickstoffsubstanz  und  0,3—0,40/0  Asche,  doch
kommen  zahlreiche  Abweichungen  nach  oben
und  unten  vor.  Im  allgemeinen  nimmt  der
Zuckergehalt  mit  fortschreitender  Reifung  zu,
der  Säuregehalt  hingegen  ab.  Im  Verlaufe  der
Gärung,  welche  durch  die  an  den  Trauben  befindlichen ­
  Hefen  (Saccharomyces  ellipsoideus,
apiculatus,  exiguus)  von  selbst  herbeigeführt
oder  durch  Zusatz  von  Reinkulturen  eingeleitet
wird,  tritt  durch  Umwandlung  des  Zuckers  in
Alkohol  und  Kohlensäure  ein  lebhaftes  Aufschäumen ­
  und  Brausen  ein.  Der  Most  verliert
nach  einigen  Tagen  teilweise  seinen  süßen  Geschmack ­
  und  bildet  dann  den  Sauser,  Suser
oder  Brausemost,  der  an  den  Erzeugungsorten ­
  gern  getrunken  wird.  Nach  vollendeter
Hauptgärung,  die  etwa  8—10  Tage  andauert,
ist  der  Zucker  nahezu  völlig  in  Alkohol  und
Kohlensäure  zerfallen,  von  denen  die  letztere
entweicht,  während  in  dem  Weine  noch  geringe
Mengen  anderer  Gärungsprodukte,  wie  Glyzerin, ­
  Bernsteinsäure,  Essigsäure  und  Weinfuselöle ­
  Zurückbleiben.  Ein  Teil  der  Eiweiß-  und
Pektinstoffe  geht  in  unlösliche  Form  über.  Der
Wein  wird  jetzt  in  große,  festverspundete  Lagerfässer ­
  abgezogen  (abgestochen)  und  macht  in
kühlen  Kellern  eine  langsame  Nachgärung
durch,  in  deren  Verlaufe  sich  ein  zweiter,  aus
Hefe  und  Weinstein  bestehender  Bodensatz,  das
Weingeläger,  abscheidet.  Zur  völligen  Klärung ­
  ist  mehrfaches  Abziehen  auf  geschwefelte
Fässer  unter  Ersatz  der  verdunsteten  Flüssigkeitsmenge ­
  erforderlich.  Das  Weingeläger  wird
vielfach  unter  Vergärung  mit  Zuckerwasser  zur
Herstellung  von  Hefenwein  benutzt,  der  aber
nur  als  Haustrunk  benutzt,  nicht  in  den  Handel
gebracht  werden  darf.  Besser  ist  es,  das  Geläger ­
  zur  Branntweindestillation  und  den  Rückstand ­
  hiervon  zur  Herstellung  von  Weinsäure
zu  verwenden.  Das  gleiche  gilt  für  die  Verwertung ­
  der  Trester,  aus  denen  durch  Vergären
mit  Zuckerwasser  nach  dem  Verfahren  des  sog.
Petiotisierens  Tresterweine  hergestellt  werden. ­
  Auch  die  gewerbsmäßige  Herstellung
dieser  zum  Verkauf  ist  verboten.  Der  völlig  vergorene ­
  W.  macht  nun  auf  den  Lagerfässern  eine
Reifung  durch.  Indem  er  mehrfach  mit  Luft
in  Berührung  gebracht  wird,  baut  er  sich  aus
und  bildet  sein  Bukett,  seine  Blume.  Den
Schluß  bildet  die  kellermäßige  Behandlung, ­
  vor  allem,  das  zur  völligen  Klärung  erforderliche ­
  Filtrieren  und  Schönen  mit  gewissen ­
  Mitteln,  welche  die  trübenden  Stoffe  teils
chemisch  ausfällen,  teils  mechanisch  zu  Boden
reißen.  Als  erlaubte  Schönungsmittel  gelten
Wels-,  Stör-  oder  Hausenblase,  Gelatine,  Tannin
bis  zur  Höchstgrenze  von  100  g  auf  tooo'l,  Eiweiß, ­
  Käsestoff  (Kasein),  Milch,  spanische  Klärerde ­
  und  mechanisch  wirkende  Filterdichtungsmasse ­
  (Asbest,  Zellulose  u.  dgl.).  Das  Muster
eines  unzulässigen  Schönungsmittels  ist  die
Schnellklärung  Blitz  von  Jungnickel  in
Hamburg,  die  aus  zwei  getrennten  Lösungen
von  Zinkvitriol  (!)  und  Blutlaugensalz  besteht.
—  Zur  Konservierung  wird  der  W.  schließlich
bisweilen  pasteurisiert,  zur  Beschleunigung
der  Reifung  elektrisiert  und  zur  Fernhaltung
oder  Beseitigung  gewisser  Krankheiten  ganz
allgemein  geschwefelt.  Alsdann  gelangt  er  auf

die  Flaschen.  Die  letzteren  müssen  sorgfältig
(aber  nicht  mit  Schrot)  gereinigt  und  wieder
ganz  ausgetrocknet  sein.  Sie  sind  bis  etwa  2  cm
unter  den  Kork  zu  füllen  und  mit  neuen,  vorher ­
  in  heißem  Wasser  abgebrühten  Korken  zu
schließen.  Die  Korke  werden  glatt  über  dem
Flaschenrand  abgeschnitten  und  mit  Siegellack
oder  einer  Zinnkapsel  bedeckt.  —  Ungünstige
Witterungsverhältnisse  bringen  es  in  gewissen
Jahren  mit  sich,  daß  die  Trauben  und  der  aus
ihnen  gepreßte  Most  zu  viel  Säure  und  zu
wenig  Zucker  enthalten,  um  direkt  zu  genußfähigen
  Weinen  vergoren  werden  zu  können.
In  solchen  Fällen  bedient  man  sich  verschiedener ­
  Verfahren  der  Weinverbesserung,  die
allerdings  vielfach  zugleich  auf  eine  Vermehrung ­
  hinauslaufen.  Bei  dem  sog.  Chaptalisieren,
  das  nach  dem  deutschen  Weingesetz
gestattet  ist,  wird  ein  Teil  der  Säure  mit  reinem
Kalziumkarbonat  abgestumpft.  Das  ebenfalls
erlaubte  Gallisieren  besteht  darin,  daß  man
den  Säuregehalt  zu  saurer  Moste  durch  Zusatz
von  Wasser  auf  das  zweckmäßige  Maß  von
etwa  0,60/0  erniedrigt,  darauf  Rohrzucker  hinzusetzt ­
  und  nun  die  Gärung  einleitet.  Durch
die  Bestimmung  des  Weingesetzes,  daß  das
Gallisieren  nur  erfolgen  darf,  „um  einem  natürlichen ­
  Mangel  an  Zucker  bzw.  Alkohol  oder
einem  Übermaß  an  Säure  insoweit  abzuhelfen,
als  es  der  Beschaffenheit  des  aus  Trauben
gleicher  Art  und  Herkunft  in  guten  Jahrgängen
ohne  Zusatz  gewonnenen  Erzeugnisses  entspricht“, ­
  wird  übermäßige  Streckung  verhindert. ­
  Dem  gleichen  Zwecke  dient  die  Vorschrift
in  §  3,  daß  der  Zusatz  an  Zuckerwasser  nicht
mehr  als  Vs  4er  gesamten  Flüssigkeit  betragen
und  nur  zu  gewissen  Zeiten  nach  vorheriger
Anmeldung  erfolgen  darf.  Nicht  zulässig  ist  der
Zusatz  von  Glyzerin  (das  sog.  Scheelisieren),
ferner  die  bereits  erwähnte  gewerbsmäßige
Herstellung  von  Tresterwein  (Petiotisieren)
und  Hefenwein  und  die  in  Frankreich  übliche
Mouillage  der  Rotweine  (Zusatz  von  Wasser
und  Alkohol).  Der  Zusatz  von  Alkohol  ist  nur
zur  Reinigung  der  Korke  und  Aufbewahrungsgefäße ­
  und  zum  Versand  in  Fässern  nach  tropischen ­
  Gegenden  in  Menge  von  höchstens
1  Vol.-o/o  gestattet,  doch  muß  der  Alkohol  aus
Wein  gewonnen  sein.  Das  Gipsen  ist  durch
die  Bestimmung  beschränkt,  daß  Rotwein  nicht
mehr  Schwefelsäure  enthalten  darf,  als  2  g
neutralem  Kaliumsulfat  in  1  1  entspricht.»  Verboten ­
  ist  ferner  durch  das  Weingesetz  vom
7.  April  1909  der  Zusatz  von  Alaun,  Bariumverbindungen, ­
  Salizylsäure,  unreinem  Stärkezucker, ­
  Farbstoffen  und  einer  Reihe  anderer
Verbindungen,  bez.  deren  auf  das  Gesetz  selbst
verwiesen  sei.  Als  Naturwein  darf  nur  ein
unverdünnter,  nicht  gallisierter  W.  bezeichnet
werden.  Die  Herstellung  von  Kunstwein  ist
überhaupt,  auch  unter  Kennzeichnung,  untersagt. ­
  —  Im  Handel  unterscheidet  man  der
Farbe  nach  weiße  und  rote  W.,  daneben  noch
hellrote  Schieler  und  rötliche  Bleichen.  Junger ­
  W.  heißt  grüner,  abgelagerter  Firnewein.
Die  feinsten  Wertstufen  einer  Sorte  werden  als
Auslese  oder  Kabinettweine  bezeichnet.  Die
gewöhnlichen  oder  völlig  vergorenen  W.,
zu  denen  die  Rhein-  und  Moselweine,  ferner
            
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