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Patentsteuer zu entrichten, die von 20 Gulden allmählich bis auf 340
Gulden steigt.
Das Patentrecht soll nicht ein unbedingtes sein, es muss deshalb Beschränkung
unter Umständen wieder zurückgezogen werden können, wenn die des Patent-
Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Dies bezieht sich nicht nur rechtes,
auf die Neuheit, sondern auch auf die thatsächliche Anwendung durch
den Erfinder selbst und die Ueberlassung des Patentes zur Verwertung
an Andere gegen eine angemessene Entschädigung. Das ist die Licenz.
Nach dem deutschen Gesetze wird ein Patent auf Antrag für nichtig
erklärt, wenn sich ergiebt, 1., dass der Gegenstand nicht patentfähig war,
2, dass die Erfindung Gegenstand einer früheren Anmeldung war
und 3., dass der wesentliche Teil der Anmeldung den Beschreibungen,
Einrichtungen etc. eines Anderen ohne Einwilligung desselben ent-
nommen ist. In dem ersteren Falle wird der Antrag aber nur inner-
halb der ersten 5 Jahre seit der Bekanntmachung der Patenterteilung
zugelassen. Der Antrag auf Nichtigkeitserklärung ist schriftlich mit
Begründung an das Patentamt zu richten, und 50 Mk. Gebühr sind
einzuzahlen.
Das Patent kann nach Ablauf von drei Jahren zurückgenommen
werden, 1. wenn der Patentinhaber es unterlässt, im Inlande die Erfin-
dung in angemessenem Umfang zur Ausführung zu bringen, oder doch
alles zu thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu erreichen.
2, Wenn im öffentlichen Interesse die Erteilung der Erlaubnis zur
Benutzung der Erfindung an Andere geboten erscheint, der Patent-
inhaber sich aber weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Ver-
gütung und Sicherstellung zu erteilen.
Dieser sogenannte bedingte Licenzzwang ist unbedingt berechtigt,
um namentlich das Inland gegen Missbrauch ausländischer Erfinder zu
schützen, für die es vorteilhafter sein kann, die Anwendung sich und
damit dem Auslande allein vorzubehalten und die übrigen Länder auf
den Bezug der damit hergestellten Waren anzuweisen. Damit würde
aber gerade das Gegenteil von dem erreicht, was die Patentierung be-
zweckt, und es muss deshalb ein Mittel in der Hand der Regierung
gelassen werden, dem entgegenzutreten. Ebenso muss sie einen Druck
ausüben können, den Erfinder zu veranlassen, selbst die Verwertung
in die Hand zu nehmen, und das Patent aufzuheben, wenn er nach
dieser Richtung nicht einmal Anstrengungen macht. Dagegen hat man
mit Recht Abstand davon genommen, die Verwertung der Erfindung
innerhalb der erwähnten Frist unbedingt zu verlangen, da eine Menge
misslicher Umstände, vor allenı ungünstige Konjunkturen, aber auch
persönliche Verhältnisse den Erfinder abhalten können, eine Reihe von
Jahren hindurch die Anwendung durchzuführen, auch wenn er den
besten Willen hat. In England sind 1883 ganz ähnliche Bestimmungen,
wie die erwähnten des deutschen Gesetzes aufgenommen.
Unbedingt wünschenswert ist es, dass die Patentbestimmungen Internationale
international möglichst die gleichen sind.' In dieser Hinsicht sind in Patentgesetz-
den letzten beiden Dezennien wesentliche Fortschritte erzielt, gleich- S8°bung.
wohl sind wir aber von dem Ziele selbst noch erheblich entfernt.
Die Anmeldungen von Erfindungen zur Patentierung haben in den
verschiedenen Ländern eine sehr ungleiche Ausdehnung. In England
fanden 1899 25000 Anmeldungen statt, wovon 50%, etwa bewilligt