Full text : Festschrift zur Feier des 250jährigen Bestehens der Freien Baugewerks-Innung Bauhütte zu Stade

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öürgermekster  und  Rath  -er  Sta-t  Stade  fügen  hiermit
W^^^zu  wißen:  Demnach  Uns  -ie  hiesige  sämtliche  Meistere
M  I  R-es  Imts  -er  Maurer  geziemen-  zu  vernehmen  gegeben,
was  gestalt  Sie,  wegen  verschiedener  Anfälle,  so  Sie  an
ein  und  anderem  ihrer  Mitmeister  und  deren  Erben  leider  zu  erleben
gehabt  sich  entschloßen  und  vereinbaret  eine  sogenannte  Segräbnißund
  Kranken  Cassa  Au  errichten,  mit  gehorsamster  Sitte,  wir  mögten
selbige  von  Obrigkeitlichen  flmts-wegen  consirmiren;  und  dann  wir
nach  reiffer  Überlegung  der  Umstände  ihrem  Gesuch  stat  gegeben,
un-  folgende  Articuln  Angestandenr
1.  Sollen  alle  Quartale  von  jeglichemflmts-Meisterl2  Schilling  und
also  jährlich  ein  Reichstaler  acl  Cassam  erleget  werden.
2.  wann  ein  Rmts-Meister  verstirbet,  ist  jeglicher  Mit-Meister  verbunden ­
  12  Schilling  ad  Cassam  zu  liefern.  Stiebet  aber  eines
flmts  -  Meisters  Zrau,  so  zahlet  jeglicher  Mit  -  Meister  nur
6  Schilling.
3.  wenn  ein  Gesell  ins  Amt  aufgenommen  Zu  werden  verlanget,  soll
selbiger  verbunden  sein,  binnen  drepen  fahren,  von  Zeit  seiner
Recepllen  ins  Mmt,  H  Reichstaler  all  Cassam  zu  erlegen.
4.  von  diesem  Gelde  sollen  einem  Meister  der  Krank  wird,  daß  er
sein  Handwerk  nicht  treiben  kann,  es  sep  die  Krankheit  sonst  beschaffen ­
  wie  sie  wolle,  auf  sein  verlangen  wöchentlich  gereichet
werden  24  Schillinge.
5.  Gelanget  der  krank  gewesene  Meister  wiederum  Aur  vorigen  Gesundheit, ­
  so  ist  er  verbunden,  die  Helfte  von  dem  empfangenen
Gelde  wöchentlich  aä  Cassam  wiederum  Au  erstatten.  Stirbet
er  aber  an  der  Krankheit:  so  sind  deßen  Wittwe  und  Erben  von
der  Wiederbezahlung  frei.
d.  Stirbet  ein  Mit-Meister  so  haben  deßen  Wittwe  oder  Erben  aus
der  Cassa  Zur  Segräbniß  12  Reichstaler  zu  genießen.
7.  Stirbet  aber  eines  Meisters  Zrau  oder  Wittwe,  so  werden  dem
Manne  oder  deren  Erben  nur  gereichet  6  Reichstaler.
$.  verheprahtet  sich  eines  flmts-Meisters  Wittwe  wiederum  außer
dem  Rmt:  so  hat  sie  ferner  nichts  aus  dieser  Cassa  zu  genießen.
Nimmt  sie  aber  einen  Gesellen,  der  nicht  Meister  wird:  so  ist
sie  an  die  Gesellen  Lade  verwiesen.
9.  Die  Einnahme  ist  den  beiden  Mer-Leuten  anvertrauet;  der
            
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