Abschn. 87. Die xaTaypacpi^ innerhalb des Kaufvertrages.
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den wir anderwärts in der Traditionsurkunde (dirocrTacríou auYïpaqpn)
bezw. in der KaraTpacpn-Urkunde vorfanden. Vielleicht aber mußte
daneben noch die euòÓKriaiç des Verkäufers in der dnorpaípií des
Käufers enthalten sein (vgl. Abschn. 86).
Die selbständigen Kauf-Girobankverträge vom Faijum
BGU. 427 (159 n. Ohr.) und BGU. 468 (150 n. Ohr.) enthalten eben
falls eine Übereignungsformel (siehe die Texte oben S. 355 unter
Punkt 4 und S. 360 unter Punkt 5). Freilich werden hier nicht
Immobilien verkauft, sondern Mobilien (Kamele); die Übereignungs
formel lautet kurz ; ov (KÚprjkov) kuI irapeXaßev ó òeíva (der Käufer),
od. ähnl. Es ist sehr leicht möglich, wenn nicht wahrscheinlich,
daß die Kamelbesitzer ihren Kamelbesitz überwiegend gar nicht
beim Besitzamte verbuchen ließen, sodaß eine KaTaTpoapn überhaupt
nicht in Frage kam ; gleichviel aber, ob nun das Besitzamt in Frage
kommt oder nicht, so ist doch die Tatsache, daß die Übereignung
förmlich ausgesprochen ^ wird, ein Beweis dafür, daß das Bedürfnis
für eine schriftlich und in deutlicher Form ausgesprochene Über
eignung vorhanden war. Wenn wir daher in anderen Kauf-Notariats-
verträgen aus dem Faijum die Übereignungsformel nicht vorfinden,
so dürfen wir annehmen, daß alsdann die KaxaTpaqpn als besondere
Urkunde für sich aufgesetzt worden ist, was insbesondere für
Grundstückskäufe gilt. Daß die KataTpacpii im Faijum bekannt
war, geht aus den oben (S. 442 ff.) behandelten Urkunden P. Lond. II
S. 211 Kr. 334 (166 n. dir.), BGU. 50 (115 n. dir.) usw. hervor.
Im 4. Jahrh. wird es in den Papyri üblich, die Verquickung
der KaTttTpacpn mit dem Kaufverträge durch eine unzweideutige
Wendung klar zum Ausdrucke zu bringen, und zwar durch die
Wendung; ópoXoTiíJ TreirpaKévai Kai KaTayeTpacpriKévai^. Wie
in früherer Zeit, scheinen daher auch jetzt noch irpâniç und Kaia-
Tpacpq rechtlich zwei verschiedene Dinge zu sein. Immerhin ist
zu betonen, daß wir nicht wissen, ob oder in welcher Form das
Besitzamt in dieser späten Zeit noch bestand (siehe oben S. 284),
und welche Wirkung demzufolge die KaxaTpacpfj jetzt hatte.
Die byzantinischen Verträge weisen gewöhnlich die Brief-
‘ vgl. die Beispiele auf S. 448 Anm. 2.
* P. Lond. III S. 232 Nr. 977, 12 (330 n. Chr.) ; P. Fior. I 66, 3 (398
n. Chr.), aus dem Faijum; P. Stud. Pal. I S. 7 Kol. II, 6 (454 n. Chr.), aus
Antinoupolis ; P. Grenf. I 60,17 ff. (581 n. Chr.), aus Apollinopolis ; P. Slraßb.
im Archiv III S. 418 (6. Jahrh.), aus Hermupolis ; usw. Vgl. Lewald, Grund
buchrecht S. 62 Anm. 4. Siehe auch B. Keil, Hermes 43 (1908) S. 545 Anm. 2.
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 29