fullscreen: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

Abschn. 87. Die xaTaypacpi^ innerhalb des Kaufvertrages. 
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den wir anderwärts in der Traditionsurkunde (dirocrTacríou auYïpaqpn) 
bezw. in der KaraTpacpn-Urkunde vorfanden. Vielleicht aber mußte 
daneben noch die euòÓKriaiç des Verkäufers in der dnorpaípií des 
Käufers enthalten sein (vgl. Abschn. 86). 
Die selbständigen Kauf-Girobankverträge vom Faijum 
BGU. 427 (159 n. Ohr.) und BGU. 468 (150 n. Ohr.) enthalten eben 
falls eine Übereignungsformel (siehe die Texte oben S. 355 unter 
Punkt 4 und S. 360 unter Punkt 5). Freilich werden hier nicht 
Immobilien verkauft, sondern Mobilien (Kamele); die Übereignungs 
formel lautet kurz ; ov (KÚprjkov) kuI irapeXaßev ó òeíva (der Käufer), 
od. ähnl. Es ist sehr leicht möglich, wenn nicht wahrscheinlich, 
daß die Kamelbesitzer ihren Kamelbesitz überwiegend gar nicht 
beim Besitzamte verbuchen ließen, sodaß eine KaTaTpoapn überhaupt 
nicht in Frage kam ; gleichviel aber, ob nun das Besitzamt in Frage 
kommt oder nicht, so ist doch die Tatsache, daß die Übereignung 
förmlich ausgesprochen ^ wird, ein Beweis dafür, daß das Bedürfnis 
für eine schriftlich und in deutlicher Form ausgesprochene Über 
eignung vorhanden war. Wenn wir daher in anderen Kauf-Notariats- 
verträgen aus dem Faijum die Übereignungsformel nicht vorfinden, 
so dürfen wir annehmen, daß alsdann die KaxaTpaqpn als besondere 
Urkunde für sich aufgesetzt worden ist, was insbesondere für 
Grundstückskäufe gilt. Daß die KataTpacpii im Faijum bekannt 
war, geht aus den oben (S. 442 ff.) behandelten Urkunden P. Lond. II 
S. 211 Kr. 334 (166 n. dir.), BGU. 50 (115 n. dir.) usw. hervor. 
Im 4. Jahrh. wird es in den Papyri üblich, die Verquickung 
der KaTttTpacpn mit dem Kaufverträge durch eine unzweideutige 
Wendung klar zum Ausdrucke zu bringen, und zwar durch die 
Wendung; ópoXoTiíJ TreirpaKévai Kai KaTayeTpacpriKévai^. Wie 
in früherer Zeit, scheinen daher auch jetzt noch irpâniç und Kaia- 
Tpacpq rechtlich zwei verschiedene Dinge zu sein. Immerhin ist 
zu betonen, daß wir nicht wissen, ob oder in welcher Form das 
Besitzamt in dieser späten Zeit noch bestand (siehe oben S. 284), 
und welche Wirkung demzufolge die KaxaTpacpfj jetzt hatte. 
Die byzantinischen Verträge weisen gewöhnlich die Brief- 
‘ vgl. die Beispiele auf S. 448 Anm. 2. 
* P. Lond. III S. 232 Nr. 977, 12 (330 n. Chr.) ; P. Fior. I 66, 3 (398 
n. Chr.), aus dem Faijum; P. Stud. Pal. I S. 7 Kol. II, 6 (454 n. Chr.), aus 
Antinoupolis ; P. Grenf. I 60,17 ff. (581 n. Chr.), aus Apollinopolis ; P. Slraßb. 
im Archiv III S. 418 (6. Jahrh.), aus Hermupolis ; usw. Vgl. Lewald, Grund 
buchrecht S. 62 Anm. 4. Siehe auch B. Keil, Hermes 43 (1908) S. 545 Anm. 2. 
Preisigke, Girowesen im griech. Ägypten. 29
	        
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