Object: Stock dividends

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung. 
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ganen. Vielmehr gehört jeder Unternehmer ohne weiteres der für 
seinen Beruf und Bezirk bestehenden Berufsgenossenschaft an. 
Die Berufsgenossenschaften haben kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit. 
Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Genossen 
schaftsvermögen. Als Organe der Berufsgenossenschaft erscheinen die 
Generalversammlung, das oberste Willensorgan der Berufsgenossenschaft, 
und der Vorstand, das ausführende Organ. Bei den Sektionen, sofern 
das Statut solche vorsieht, entsprechen dem die Sektionsversammlung 
und der Sektionsvorstand. Als örtliche Organe kann das Statut Ver 
trauensmänner vorsehen. Alle diese Organe bestehen aus Unter 
nehmern und deren gesetzlichen Vertretern, nach Maßgabe des Status 
auch aus bevollmächtigten Betriebsleitern. Sie versehen ihr Amt als 
unentgeltliches Ehrenamt. Für die Geschäftsführung und die Über 
wachung der Betriebe können besoldete Beamte bestellt werden. 
Eine Mitwirkung der Arbeiter bei der laufenden Verwaltung und 
bei der Beschlußfassung in den Genossenschafts- (oder Sektions-) Ver 
sammlungen ist in den Unfallversicherungsgesetzen nicht vorgesehen. 
Für bestimmte Aufgaben ist indessen die Beteiligung von Arbeiter 
vertretern vorgeschrieben, die von den Ausschüssen der Invalidenver 
sicherungsanstalten zu wählen sind. Sie sind zuzuziehen zur Beratung 
und Beschlußfassung über die von der Berufsgenossenschaft zu erlassen 
den Unfall Verhütungsvorschriften. Vertreter der Arbeiter können zuge 
zogen werden bei den Revisionen berufsgenossenschaftlicher Heilanstalten. 
Zur Entscheidung über Entschädigungsstreitigkeiten sind die aus 
Arbeitgebern und Arbeitern paritätisch zusammengesetzten, auf Grund 
des InvalidenVersicherungsgesetzes errichteten „Schiedsgerichte für Ar 
beiterversicherung“ zuständig. Vor dem Gesetze vom 5. Juli 1900 be 
standen für die Unfall- und die Invalidenversicherung je besondere 
Schiedsgerichte. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist, so 
weit es sich um die dauernde Entschädigung handelt, Rekurs an das 
Reichsversicherungsamt zulässig. Das Reichsversicherungsamt (zu Berlin) 
ist die oberste Behörde für Rechtsprechung und Verwaltung der Ar 
beiterunfall- (und Invaliden-) Versicherung. Seine Entscheidungen sind 
endgültig; nur in einigen wenigen Fällen ist noch eine Beschwerde an 
den Bundesrat zulässig. Die Kosten des Amtes trägt das Reich. Die ge 
schäftliche Aufsicht führt das Reichsamt des Innern. Das Amt besteht 
aus ständigen Mitgliedern — zu ihnen gehören auch der Präsident, 
die Direktoren und die Vorsitzenden der einzelnen Spruchsenate — 
und aus nichtständigen Mitgliedern. Die ständigen Mitglieder werden 
auf Lebenszeit vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt. 
Die nichtständigen Mitglieder werden auf 5 Jahre gewählt, und zwar 
je sechs vom Bundesrat (davon mindestens vier aus seiner Mitte), von 
den Vorständen der Berufsgenossenschaften (und den Ausführungsbe
	        
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