12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
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ganen. Vielmehr gehört jeder Unternehmer ohne weiteres der für
seinen Beruf und Bezirk bestehenden Berufsgenossenschaft an.
Die Berufsgenossenschaften haben kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit.
Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Genossen
schaftsvermögen. Als Organe der Berufsgenossenschaft erscheinen die
Generalversammlung, das oberste Willensorgan der Berufsgenossenschaft,
und der Vorstand, das ausführende Organ. Bei den Sektionen, sofern
das Statut solche vorsieht, entsprechen dem die Sektionsversammlung
und der Sektionsvorstand. Als örtliche Organe kann das Statut Ver
trauensmänner vorsehen. Alle diese Organe bestehen aus Unter
nehmern und deren gesetzlichen Vertretern, nach Maßgabe des Status
auch aus bevollmächtigten Betriebsleitern. Sie versehen ihr Amt als
unentgeltliches Ehrenamt. Für die Geschäftsführung und die Über
wachung der Betriebe können besoldete Beamte bestellt werden.
Eine Mitwirkung der Arbeiter bei der laufenden Verwaltung und
bei der Beschlußfassung in den Genossenschafts- (oder Sektions-) Ver
sammlungen ist in den Unfallversicherungsgesetzen nicht vorgesehen.
Für bestimmte Aufgaben ist indessen die Beteiligung von Arbeiter
vertretern vorgeschrieben, die von den Ausschüssen der Invalidenver
sicherungsanstalten zu wählen sind. Sie sind zuzuziehen zur Beratung
und Beschlußfassung über die von der Berufsgenossenschaft zu erlassen
den Unfall Verhütungsvorschriften. Vertreter der Arbeiter können zuge
zogen werden bei den Revisionen berufsgenossenschaftlicher Heilanstalten.
Zur Entscheidung über Entschädigungsstreitigkeiten sind die aus
Arbeitgebern und Arbeitern paritätisch zusammengesetzten, auf Grund
des InvalidenVersicherungsgesetzes errichteten „Schiedsgerichte für Ar
beiterversicherung“ zuständig. Vor dem Gesetze vom 5. Juli 1900 be
standen für die Unfall- und die Invalidenversicherung je besondere
Schiedsgerichte. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist, so
weit es sich um die dauernde Entschädigung handelt, Rekurs an das
Reichsversicherungsamt zulässig. Das Reichsversicherungsamt (zu Berlin)
ist die oberste Behörde für Rechtsprechung und Verwaltung der Ar
beiterunfall- (und Invaliden-) Versicherung. Seine Entscheidungen sind
endgültig; nur in einigen wenigen Fällen ist noch eine Beschwerde an
den Bundesrat zulässig. Die Kosten des Amtes trägt das Reich. Die ge
schäftliche Aufsicht führt das Reichsamt des Innern. Das Amt besteht
aus ständigen Mitgliedern — zu ihnen gehören auch der Präsident,
die Direktoren und die Vorsitzenden der einzelnen Spruchsenate —
und aus nichtständigen Mitgliedern. Die ständigen Mitglieder werden
auf Lebenszeit vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt.
Die nichtständigen Mitglieder werden auf 5 Jahre gewählt, und zwar
je sechs vom Bundesrat (davon mindestens vier aus seiner Mitte), von
den Vorständen der Berufsgenossenschaften (und den Ausführungsbe