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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
bindung der gebietsweisen mit der berufsweisen Gliederung vorgesehen.
Die Fassung des Gesetzes aus dem Jahre 1900 erkennt den Zustand,
der sich so entwickelt hat, an und schließt die Zusammenfassung für
das Reichgebiet durch § 33 Abs. 1 aus, wonach die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe „nach örtlichen Bezirken in Berufsgenossenschaften
vereinigt sind“. Die Landesgesetze haben sich bei der Bildung
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an die bestehende
politische Einteilung angeschlossen. Kleinere Bundesstaaten haben für
ihr Staatsgebiet je eine Berufsgenossenschaft errichtet. Preußen hat
für jede Provinz eine Genossenschaft errichtet, deren Unterbezirke
(„Sektionen“) sich den Kreisen angliedern. Dabei ist durch das einschlägige
preußische Gesetz vom 20. Mai 1887 zugelassen, daß die
Obliegenheiten des Genossenschaftsvorstandes vom Provinzialausschuß,
die des Sektionsvorstandes vom Kreisausschuß wahrgenommen werden
können. Im ganzen bestehen in Preußen 12, in den übrigen Bundesstaaten
36 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.
In der gewerblichen Unfallversicherung war Berufskreis und Gebiet
der einzelnen Berufsgenossenschaften nicht gesetzlich festgelegt,
sondern der Initiative der beteiligten Unternehmer unter Zustimmung des
Bundesrates überlassen. Nur wenn die Beteiligten zu einer Einigung
hierüber nicht kamen, erfolgte die Bildung durch den Bundesrat nach
Anhörung der beteiligten Gewerbszweige. Von den auf diese Weise
entstandenen 64 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind 30 nicht auf
bestimmte Teile des Reichsgebiets beschränkt. Yon den übrigen 34 Berufsgenossenschaften
entfallen auf
Hochbauge werbe 12
Bisen- und Stahlindustrie, Hütten und Walzwerke .... 7
Sonstige Metallindustrie 2
Textilindustrie (ohne Leinen- und Seidenindustrie) .... 6
Holzindustrie 4
Binnenschiffahrt 3
In diesen Berufsgruppen ist also auf Initiative der Beteiligten eine
Verbindung der gebietsweisen mit der berufsweisen Gliederung vollzogen
worden. Zum Teil sind die betreffenden Berufsgenossenschaften
noch in Sektionen für engere Bezirke eingeteilt. Die gewerblichen
Reichsberufsgenossenschaften haben mit Ausnahme der für Nahrungsmittel-,
Zucker-, Tabak- und Bekleidungsindustrie, für Fleischereiund
Schmiedegewerbe, für Privatbahnen und für Straßen- und Kleinbahnen
ebenfalls Sektionen gebildet, um für engere Bezirke besondere
Organisationen zu haben. Die Sektionsbildung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben,
sondern beruht auf dem Statut, das der Genehmigung
durch das Reichsversicherungsamt bedarf.
Wie überall beim Organisationszwang haben die versicherungspflichtigen
Unternehmer nicht die Wahl zwischen den einzelnen Or