Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bindung  der  gebietsweisen  mit  der  berufsweisen  Gliederung  vorgesehen.
Die  Fassung  des  Gesetzes  aus  dem  Jahre  1900  erkennt  den  Zustand,
der  sich  so  entwickelt  hat,  an  und  schließt  die  Zusammenfassung  für
das  Reichgebiet  durch  §  33  Abs.  1  aus,  wonach  die  land-  und  forstwirtschaftlichen ­
  Betriebe  „nach  örtlichen  Bezirken  in  Berufsgenossenschaften ­
  vereinigt  sind“.  Die  Landesgesetze  haben  sich  bei  der  Bildung
der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  an  die  bestehende
politische  Einteilung  angeschlossen.  Kleinere  Bundesstaaten  haben  für
ihr  Staatsgebiet  je  eine  Berufsgenossenschaft  errichtet.  Preußen  hat
für  jede  Provinz  eine  Genossenschaft  errichtet,  deren  Unterbezirke
(„Sektionen“)  sich  den  Kreisen  angliedern.  Dabei  ist  durch  das  einschlägige ­
  preußische  Gesetz  vom  20.  Mai  1887  zugelassen,  daß  die
Obliegenheiten  des  Genossenschaftsvorstandes  vom  Provinzialausschuß,
die  des  Sektionsvorstandes  vom  Kreisausschuß  wahrgenommen  werden
können.  Im  ganzen  bestehen  in  Preußen  12,  in  den  übrigen  Bundesstaaten ­
  36  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaften.
In  der  gewerblichen  Unfallversicherung  war  Berufskreis  und  Gebiet ­
  der  einzelnen  Berufsgenossenschaften  nicht  gesetzlich  festgelegt,
sondern  der  Initiative  der  beteiligten  Unternehmer  unter  Zustimmung  des
Bundesrates  überlassen.  Nur  wenn  die  Beteiligten  zu  einer  Einigung
hierüber  nicht  kamen,  erfolgte  die  Bildung  durch  den  Bundesrat  nach
Anhörung  der  beteiligten  Gewerbszweige.  Von  den  auf  diese  Weise
entstandenen  64  gewerblichen  Berufsgenossenschaften  sind  30  nicht  auf
bestimmte  Teile  des  Reichsgebiets  beschränkt.  Yon  den  übrigen  34  Berufsgenossenschaften ­

  entfallen  auf
Hochbauge  werbe  12
Bisen-  und  Stahlindustrie,  Hütten  und  Walzwerke  ....  7
Sonstige  Metallindustrie  2
Textilindustrie  (ohne  Leinen-  und  Seidenindustrie)  ....  6
Holzindustrie  4
Binnenschiffahrt  3

In  diesen  Berufsgruppen  ist  also  auf  Initiative  der  Beteiligten  eine
Verbindung  der  gebietsweisen  mit  der  berufsweisen  Gliederung  vollzogen ­
  worden.  Zum  Teil  sind  die  betreffenden  Berufsgenossenschaften
noch  in  Sektionen  für  engere  Bezirke  eingeteilt.  Die  gewerblichen
Reichsberufsgenossenschaften  haben  mit  Ausnahme  der  für  Nahrungsmittel-, ­
  Zucker-,  Tabak-  und  Bekleidungsindustrie,  für  Fleischereiund
  Schmiedegewerbe,  für  Privatbahnen  und  für  Straßen-  und  Kleinbahnen ­
  ebenfalls  Sektionen  gebildet,  um  für  engere  Bezirke  besondere
Organisationen  zu  haben.  Die  Sektionsbildung  ist  nicht  gesetzlich  vorgeschrieben, ­
  sondern  beruht  auf  dem  Statut,  das  der  Genehmigung
durch  das  Reichsversicherungsamt  bedarf.
Wie  überall  beim  Organisationszwang  haben  die  versicherungspflichtigen ­
  Unternehmer  nicht  die  Wahl  zwischen  den  einzelnen  Or ­
            
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