WESEN, GEGENSTAND UND UMFANG DER
VERSICHERUNG.
Die Einrichtung der Exportkreditversicherung kommt nach den
bestehenden Richtlinien grundsätzlich nur für solche Ausfuhrge-
schäfte in Frage, die voraussichtlich ohne die Versicherung der deut:
schen Volkswirtschaft verloren gehen würden. Durch die Beobach-
tung dieses Grundsatzes soll der vom Reich mit der Schaffung der
Exportkreditversicherung verfolgte Zweck sichergestellt werden, den
deutschen Export zu heben und gleichzeitig eine vermehrte Beschäf-
tigung deutscher Arbeitskräfte herbeizuführen. Aus diesen Gründen
rechtfertigt sich auch die Bereitstellung des Reichsfonds aus Mitteln
der Erwerbslosenfürsorge.
Die Versicherung wird deutschen Exportfabrikanten und -händ:
lern von dem Hermes, Kreditversicherungsbank A.:G. zu Berlin und
der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs A.-G. zu Frankfurt a. M.
gegen Verluste gewährt, die sie infolge einer während der Dauer der
Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit ihrer
Warenforderungen an ausländische Schuldner erleiden. Da-
mit sind, wie das z. B. auch bei der englischen Kreditversicherung ge-
schehen ist, alle reinen Finanzierungskredite von vornherein von der
Versicherung ausgeschlossen.
Der Begriff der Warenforderung wird von den Versiche:
rungsgesellschaften und dem zur Begutachtung jedes einzelnen Ver-
sicherungsgeschäftes bei der Exportkreditversicherungsstelle gebil-
deten Ausschuß (vgl. III) ziemlich weit gefaßt werden; er ist gewählt
worden, um dem dem Zweck des Unternehmens entsprechenden Grund-
satz Ausdruck zu verleihen, daß nur solche Zahlungsansprüche ver-
sichert werden sollen, die sich auf die Ausfuhr von Gegenständen
gründen, deren Herstellung den deutschen Arbeitsmarkt belebt. Es
werden darunter beispielsweise auch die Forderungen für die Liefe-
rung größerer Maschinen und ganzer Werkanlagen zu verstehen sein,
und sogar der Werklohn für die Aufstellung dieser Maschinen und
die Einrichtung dieser Anlagen wird von der Versicherung gedeckt
werden können, wenn die Arbeiten unter deutscher Leitung im Aus-
lande ausgeführt werden und sie nach Auftrag- und Fakturenstellung
mit der Lieferung der betreffenden Gegenstände zu einer Einheit
verbunden sind. — Auch Frachtkosten bis zum Bestimmungsort wird
der Exporteur mitversichern können, und zwar nicht nur, wenn sie
von vornherein in dem Fakturenbetrag mitenthalten sind, sondern
auch dann, wenn aus bestimmten Gründen die Fracht ausnahmsweise
gesondert in Rechnung. gestellt wird, sofern nur die Einbeziehung der
Frachtkosten in die Warenrechnung auch in diesem Falle im allge:
meinen handelsüblich ist.
EL.