Object: Studies in securities

WESEN, GEGENSTAND UND UMFANG DER 
VERSICHERUNG. 
Die Einrichtung der Exportkreditversicherung kommt nach den 
bestehenden Richtlinien grundsätzlich nur für solche Ausfuhrge- 
schäfte in Frage, die voraussichtlich ohne die Versicherung der deut: 
schen Volkswirtschaft verloren gehen würden. Durch die Beobach- 
tung dieses Grundsatzes soll der vom Reich mit der Schaffung der 
Exportkreditversicherung verfolgte Zweck sichergestellt werden, den 
deutschen Export zu heben und gleichzeitig eine vermehrte Beschäf- 
tigung deutscher Arbeitskräfte herbeizuführen. Aus diesen Gründen 
rechtfertigt sich auch die Bereitstellung des Reichsfonds aus Mitteln 
der Erwerbslosenfürsorge. 
Die Versicherung wird deutschen Exportfabrikanten und -händ: 
lern von dem Hermes, Kreditversicherungsbank A.:G. zu Berlin und 
der Frankfurter Allgemeinen Versicherungs A.-G. zu Frankfurt a. M. 
gegen Verluste gewährt, die sie infolge einer während der Dauer der 
Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit ihrer 
Warenforderungen an ausländische Schuldner erleiden. Da- 
mit sind, wie das z. B. auch bei der englischen Kreditversicherung ge- 
schehen ist, alle reinen Finanzierungskredite von vornherein von der 
Versicherung ausgeschlossen. 
Der Begriff der Warenforderung wird von den Versiche: 
rungsgesellschaften und dem zur Begutachtung jedes einzelnen Ver- 
sicherungsgeschäftes bei der Exportkreditversicherungsstelle gebil- 
deten Ausschuß (vgl. III) ziemlich weit gefaßt werden; er ist gewählt 
worden, um dem dem Zweck des Unternehmens entsprechenden Grund- 
satz Ausdruck zu verleihen, daß nur solche Zahlungsansprüche ver- 
sichert werden sollen, die sich auf die Ausfuhr von Gegenständen 
gründen, deren Herstellung den deutschen Arbeitsmarkt belebt. Es 
werden darunter beispielsweise auch die Forderungen für die Liefe- 
rung größerer Maschinen und ganzer Werkanlagen zu verstehen sein, 
und sogar der Werklohn für die Aufstellung dieser Maschinen und 
die Einrichtung dieser Anlagen wird von der Versicherung gedeckt 
werden können, wenn die Arbeiten unter deutscher Leitung im Aus- 
lande ausgeführt werden und sie nach Auftrag- und Fakturenstellung 
mit der Lieferung der betreffenden Gegenstände zu einer Einheit 
verbunden sind. — Auch Frachtkosten bis zum Bestimmungsort wird 
der Exporteur mitversichern können, und zwar nicht nur, wenn sie 
von vornherein in dem Fakturenbetrag mitenthalten sind, sondern 
auch dann, wenn aus bestimmten Gründen die Fracht ausnahmsweise 
gesondert in Rechnung. gestellt wird, sofern nur die Einbeziehung der 
Frachtkosten in die Warenrechnung auch in diesem Falle im allge: 
meinen handelsüblich ist. 
EL.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.