Full text: Der Produktionsprozeß des Kapitals (1.1928)

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Vierter Abschnif 
Man wähnt vielleicht, der Bericht beschreibe die Greuel eines ver 
gangenen Zeitalters. Leider aber liegen Berichte vor, daß dies 
Greuel fortdauern, so intensiv wie je. Eine vor zwei Jahren v® 
Hardwicke veröffentlichte Broschüre erklärt, die 1842 gerügl® 
Mißbräuche stehen heutzutage (1863) in voller Blüte. . .. Dies® 
Bericht (von 1842) blieb 20 Jahre lang unbeachtet, während der® 
man jenen Kindern, die herangewachsen waren ohne die geringst 
Ahnung weder von dem, was wir Moral nennen, noch von Schu! 
bildung, Religion oder natürlicher Familienliebe — jenen Kinde” 
erlaubte man, die Eltern der jetzigen Generation zu werden.“ #* 
Inzwischen hatte die gesellschaftliche Lage sich geändert. Def 
Parlament wagte nicht, die Forderungen der Kommission von 186 
ebenso zurückzuweisen wie seinerzeit die von 1842. Daher wurd® 
schon 1864, als die Kommission erst einen Teil ihrer Berichte v” 
öffentlicht hatte, die Industrie irdener Waren (einschließlich d# 
Töpferei), die Fabrikation von Tapeten, Zündhölzern, Patronen u 
Zündhütchen, sowie das Samtscheren unter die für Textilindust! 
gültigen Gesetze gestellt. In der Thronrede vom 5. Februar 1% 
kündigte das damalige Torykabinett weitere Bills [Gesetzesvo* 
Schläge] an, gegründet auf die Schlußvorschläge der Kommission, dit 
inzwischen 1866 ihr Werk vollendet hatte. 
Am 15. August 1867 erhielt der Factory Acts Extension A 
und am 21. August der Workshops’ Regulation Act die königlich‘ 
Bestätigung; der erstere Akt regelt die großen, der letztere di 
kleinen Geschäftszweige. 
Der Factory Acts Extension Act reguliert die Hochöfen, Eis® 
und Kupferwerke, Gießereien, Maschinenfabriken, Metallwerf 
stätten, Fabriken für Guttapercha, Papier, Glas, Tabak, fern? 
Druckereien und Buchbindereien und überhaupt alle industriell® 
Werkstätten dieser Art, worin 50 oder mehr Personen gleichzeit 
während mindestens 100 Tagen im Jahr beschäftigt werden.??® 
Um eine Vorstellung zu geben von der Ausdehnung des we 
diesem Gesetz umfaßten. Gebietes, folgen hier einige der darin fe” 
gestellten Definitionen: 
„Handwerk (handieraft) soll (in diesem Gesetz) bedeute” 
irgendwelche Handarbeit geschäftsmäßig oder zum Erwerb be 
trieben bei, oder gelegentlich, der Verfertigung, Veränderung, ver 
zierung, Reparatur oder Fertigstellung zum Verkauf irgendeil“ 
Artikels oder eines Teiles davon. „oh 
„Werkstatt soll bedeuten: irgendwelche Stube oder Oertli“”, 
keit, eingedeckt oder unter freiem Himmel, worin ein „Handwer, 
betrieben wird von irgendeinem Kind, jugendlichen Arbeiter 008 
Frauenzimmer, und worüber derjenige, der solches Kind, juge” 
820 Senior: „Social Science Congress“, p. 55, 56. gm 
8208 Ich komme auf diese Gesetze, auf den neuen Mining A 
{872 usw. im zweiten Band zurück.
	        
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