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Viel intensiver als die Gesetzgebung hat sich die
Rechtsprechung mit den Genussscheinen befasst. In der
Schweiz hat sich das BG 1 ) anlässlich des Prozesses der
bons de jouissance gegen die JSB und den Bund mit dieser
Frage beschäftigt. Ein definitives Eintreten auf die theo
retische Seite der Frage wurde abgelehnt, indem sich das
Bundesgericht bei Beurteilung der Natur dieser Bons nur
an die vorgelegten Statuten gehalten hat. Die JSB-Gesell-
schaft ist, wie schon erwähnt, im Herbste 1889 aus der
Fusion zweier Gesellschaften entstanden (Compagnie des
chemins de fer de la Suisse occidentale et du Simplon,
SOS und Jura-Bern-Luzern-Eisenbahn-Gesellschaft, JBL).
Jede Aktie der JBL und jede Prioritätsaktie der SOS wurde
gegen eine Prioritätsaktie der neuen Gesellschaft von glei
chem Nominalwert eingetauscht, während die Stammaktio
näre der SOS sich eine Reduktion ihrer Aktien von 500
auf 200 Fr. gefallen lassen mussten, was bei 170,000 Stamm
aktien einem Verluste von 51 Millionen gleichkommt. Diese
Zumutung war für die Aktionäre umso unangenehmer, als
ihnen nur ein Zins von 4 °/o in Aussicht gestellt war,
während den Prioritätsaktionären eine Vorzugsdividende
von 4'/2 % garantiert wurde. Um die Stellung der Stamm
aktionäre der SOS in etwas zu verbessern, jedenfalls auch
um sie für die Fusion gefügig zu machen — denn es be
stand in ihren Reihen, wie aus einem gedruckten Minori
tätsbericht zu ersehen ist, eine starke Opposition gegen
das Fusionsprojekt — wurde zu jeder Stammaktie der
neuen Gesellschaft ein Genussschein, bon de jouissance,
gegeben 2 ). Die Taxierung der Stammaktien SOS zu Fr. 200
') EB 31 2 441.
J ) Rapport de la direction et dir conseil d’administration: 11
n’est donc pas exagerü de compter dans la fusion cette action ä
200 fr. d’autant plus que les actions du Jura bernois obtiennent un
droit de priorite sur les actions ordinaires pour un dividende de
4‘/2% et sont de leur cöte mieux placees qu’elles ne l’etaient. Nous
ne pouvions pas nier non plus que les actions ordinaires SOS ont