Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

S& 3. 
Zu 8 10 Abs, 2 
Was als Altbesitz gilt, 
Markanleihen gelten als vor dem 1. Juli 1920 er- 
worben, 
wenn sie der Gläubiger nach dem 830. Juni 1920 
in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen 
Zusammenhauge mit einer Veräußerung des- 
selben Nennbetrags der gleichen oder anderer 
Markanleihen des Reichs erworben hat und ihm 
die veräußerten Markanleihen vom 1. Juli 1920 
bis zur Veräußerung ununterbrochen gehört 
haben; dies gilt nicht, wenn der Gläubiger zur 
Zeit des Erwerbes ein Handelsgewerbe betrieben 
und den Erwerb im Betriebe seines Handels- 
gewerbes vorgenommen hat, 
wenn sie der Gläubiger als Versicherungsunter- 
nehmung im unmittelbaren Zusammenhange mit 
der Übernahme eiues Versicherungsbestandes oder 
mit einer durch Währungsschwierigkeiten be- 
dingten Übernahme einzelner Versicherungen von 
der übertragenden Versicherungsunternehmung 
nach dem 30. Juni 1920, die übertragende Ver- 
sicherungsunternehmung sie aber vor dem 1. Juli 
1920 erworben hat und sie dieser bis zum Rechts- 
übergang ununterbrochen gehört haben; . 
wenn sie der Gläubiger als Inhaber oder An- 
wärter eines Familienguts nach dem 30. Juni 
1920 im Zusammenhange mit dessen Auflösung 
erworben und sie zum Familiengute vom 1, Juli 
1920 an bis zur Auflösung ununterbrochen ge- 
hört haben. 
$ 4. 
Zu 8 49 Ziffer 4. 
Zweite Person bei Schuldbuchforderungen. 
. Ist eine Schuldbuchforderung auf den jetzigen Gläu- 
biger auf dessen Antrag von einem andern Konto, auf 
dem er als zweite Person eingetragen war, übertragen, 
SO wird vermutet, daß die Übertragung auf Grund eines 
Erwerbes von Todes wegen erfolgt ist.
	        
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