S& 3.
Zu 8 10 Abs, 2
Was als Altbesitz gilt,
Markanleihen gelten als vor dem 1. Juli 1920 er-
worben,
wenn sie der Gläubiger nach dem 830. Juni 1920
in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen
Zusammenhauge mit einer Veräußerung des-
selben Nennbetrags der gleichen oder anderer
Markanleihen des Reichs erworben hat und ihm
die veräußerten Markanleihen vom 1. Juli 1920
bis zur Veräußerung ununterbrochen gehört
haben; dies gilt nicht, wenn der Gläubiger zur
Zeit des Erwerbes ein Handelsgewerbe betrieben
und den Erwerb im Betriebe seines Handels-
gewerbes vorgenommen hat,
wenn sie der Gläubiger als Versicherungsunter-
nehmung im unmittelbaren Zusammenhange mit
der Übernahme eiues Versicherungsbestandes oder
mit einer durch Währungsschwierigkeiten be-
dingten Übernahme einzelner Versicherungen von
der übertragenden Versicherungsunternehmung
nach dem 30. Juni 1920, die übertragende Ver-
sicherungsunternehmung sie aber vor dem 1. Juli
1920 erworben hat und sie dieser bis zum Rechts-
übergang ununterbrochen gehört haben; .
wenn sie der Gläubiger als Inhaber oder An-
wärter eines Familienguts nach dem 30. Juni
1920 im Zusammenhange mit dessen Auflösung
erworben und sie zum Familiengute vom 1, Juli
1920 an bis zur Auflösung ununterbrochen ge-
hört haben.
$ 4.
Zu 8 49 Ziffer 4.
Zweite Person bei Schuldbuchforderungen.
. Ist eine Schuldbuchforderung auf den jetzigen Gläu-
biger auf dessen Antrag von einem andern Konto, auf
dem er als zweite Person eingetragen war, übertragen,
SO wird vermutet, daß die Übertragung auf Grund eines
Erwerbes von Todes wegen erfolgt ist.