Gesetzen schreibt beispielsweise der 81, Absatz 2 des Gesetzes vom
19. Juli 1921, Slg. Nr. 267, betreffend den Staatsbeitrag zur Unter⸗
stützung Arbeitsloser, vor: „Angehörige eines fremden Staates kön—
en den Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung unter denselben
Bedingungen, wie die Angehörigen der Sechoslopakischen Republik
erhalten, wenn dieser fremde Staat analoge Einrichtungen besitzt und
die Angehörigen der Sechoslov. Republik wie die eigenen Staatsange—
hörigen behandelt.“ Die Sechossop. Regierung hat auch bereits erklärt,
daß die im 8 1, Abs. 2 verlangten Vorausfetzungen bei Österreich
und Deutschlaͤnd gegeben sind und Staatsbürger dieser beiden Staa—
ten, ebenfalls Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung erhalten.
Die Angehörigen anderer Staaten, bezüglich derer im Verordnungs—
wege seitens der Regierung eine solche Erklärung nicht abgegeben
witd, werden bezüglich dieser Belange trotz ihres Wohnsitzes im Ge—
biete der Republik minderen Rechtes sein. Bezüglich derräumlichen
Grenzen der Geltung des zechoslovakischen Arbeitsrechtes ist zu
bemerken, daß dasselbe fuͤr das Staatsgebiet der Republik gilt. (Ter—
ritorialitätsprinzip.) Für den Arbeiterschutz ist der Ort der Beschäf—
tigung maßgebend, das Recht ist maßgebend, welches an diesem Orte
herrscht. Beim Arbeitsvertrage wird für die Form des Vertrages das
RKecht des Ortes in Betracht kommen, an dem der Vertrag abgeschlossen
wird. (locus regit actum.) Der Vertragsinhalt dagegen wird sich
richten nach dem Rechte am Sitze des Arbeitgebers, nach dem Be—
icbeorte. Von dieser Regel wird nur bei dauernd von dem Sitze des
Arbeitgebers entfernten Arbeitsstätten eine Ausnahme gelten, in
solchen Fällen wird auch bezüglich des Vertragsinhaltes das Recht des
Ortes der Beschäftigung gelten. Das am Sitze einer Berufsorgani⸗
sation geltende Recht wird bezüglich des Rechtes der betreffenden
Berufsorganisation in Betracht kommen. Die zeitlbichen Gren—
zen des Arbeitsrechtes sind keine anderen als jene des anderen Rech—
les. (Neue Gesetze haben keine rückwirkende Kraft.) Da jedoch Vor—
schriften des Arbeitsrechtes des öfteren bestehende Mißstände sanieren
sollen, im öffentlichen Interesse, wird in denselben auch die Anwen—
dung auf bestehende Arbeitsverträge oft vorgesehen, es sind dann die
diesbezůglichen Bestimmungen maßgebend, es wird dies aber nur für
den Inbalt der Arbeitsverträge in Betracht kommen, nicht aber für
Formwvorschriften. Eine solche Anwendung neuer Bestimmungen auf
bereits beftehende Arbeitsverträge wird auch bei den Kollektivver—
krägen stattfinden. („Rückwirkung der Kollektivperträge, so bei Er—
höhungen des Lohnes. Bei Kollektivverträgen findet übrigens zuweilen
Ane Rückdatierung“ statt, nach welcher der Beginn der Gültigkeit
des Kollektivvertrages auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluß vor—
gelegt wird. Es kann auf diese Weise, wenn im Kollektivvertrage eine
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