zwei Mitglieder der demokratischen Partei, IL udwig Simon
und Nauwerk, zum $ 30 Zusatzanträge, die die Anerkennung
des Rechts auf Arbeit bezweckten 1). Darüber wurde nun in
der 166. Sitzung v. 8. Februar 1849 eifrig debattirt. Nauwerk
meinte, sein Antrag bezwecke nur die Anerkennung des
Rechtes, nicht zu verhungern. Er enthalte nichts Communi-
stisches, und Soziales sei nur insofern darin, dass anerkannt
werde: Die Gesellschaft solle keine Löwengesellschaft sein.
Die Unmöglichkeit, den Arbeitslosen Arbeit zu geben, sei nur
da vorhanden, wo man nicht den festen Willen dazu habe, wo
man keine tiefe Liebe zum Mitmenschen besitze. Wenn Sie —
so schloss er mit einem schwungvollen Aufruf an die Ver-
sammlung — das Recht auf Unterhalt verweigern, dann sprechen
Sie auch das Verbrechen des Hungernden heilig, und wenn sie
den Besitzlosen die schaffende Arbeit verweigern, dann hei-
ligen Sie die zerstörende (zewalt, Meine Herren! Sie haben
die Todesstrafe abgeschafft, schaffen sie nun auch die Lebens-
strafe ab! Der Abgeordnete Schütz aus Mainz ?) meinte, er
erstrebe durch die Aufnahme des Rechts auf Arbeit in die
Verfassung den Beginn einer neuen Epoche, in der die mensch-
liche Gesellschaft endlich werde, was sie sein solle: eine Ge-
sellschaft von Arbeitern, welche jedem Menschen die Mög-
lichkeit eröffne, durch Anwendung seiner geistigen oder phy-
sischen Fähigkeiten den seiner Thätigkeit gebührenden Gewinn
zu finden. Simon von Trier führte ‘ schliesslich aus, es sei
eine Forderung der Vernunft, eine F orderung der Moral, dass
dem unfreiwillig Arbeitslosen von der Gemeinde, beziehungs-
weise vom Staate die Mittel des Unterhaltes gewährt werden.
Gleichwol wurden alle zum $ 30 gestellten Zusatzanträge in
der Sitzung v. 9. Februar 1849 mit 317 gegen ı14 Stimmen
abgelehnt; die Petitionen der Centralstelle für Handel und Ge-
werbe in Stuttgart, des Congresses deutscher Arbeiter in Berlin,
sowie der Antrag des Abg. Heubner wurden dem Reichs-
1) Antrag Simon (ebendaselbst P- 5104)... . 3) „„Die Vorsorge für mittel-
lose Arbeitsunfähige ist Pflicht der Gemeinden, beziehungsweise des Staates,
1) Dem unfreiwillig Arbeitslosen muss die Gemeinde, beziehentlich der Staat,
Arbeit gewähren.“ Der Zusatzantrag Nauwerk lautete: „Jeder Deutsche
hat ein echt auf Unterhalt. Den unfreiwillig Arbeitslosen, welchen keine
verwandtschaftliche oder genossenschaftliche Hülfe wird, muss die Gemeinde,
beziehentlich der Staat Unterhalt gewähren und zwar, soweit irgend möglich,
durch De von Arbeit.“
2) S. die Verhandlungen ebendaselbst v. 5129 f.