Friedensverträge. — Die sog. Kriegsverträge. 177
Ostfrieden entsprechende weitgehende Vorschriften, während im
Versailler Frieden eine entsprechende Amnestieklausel fehlt. Vor
schriften über Kriegsentschädigung und Gebietsveränderung (ungenau
hat man im Weltkrieg von einem annexions- und kontributionslosen
Frieden gesprochen, obgleich Annexion und Kontribution ganz andere
Dinge bedeuten) können vollkommen fehlen. So hat der Hubertus
burger (1763) wie der bulgarisch-serbische Friede von 1885 ohne Ge
bietsabtretungen und Kriegsentschädigung geendet. Es ist Sache der
Abmachungen, ob die Kriegsentschädigungen wirkliche Entschädigungen
für völkerrechtswidrige Maßnahmen des Gegners oder auch Ersatz
für andere kriegerische Maßnahmen, insbesondere für die Krieg
führung selbst, darstellen. Seitdem sich der Grundsatz Bahn gebrochen
hat, daß das Individuum nicht nur das Objekt der Staatsgewalt ist,
also seit Mitte des 18. Jahrhunderts, pflegen hieraus Rücksicht neh
mende Bestimmungen in den sog. Optionsklauseln regelmäßig zu
begegnen (s. oben S. 53). Neben der Optionsklausel findet sich viel
fach das Plebiszit (s. oben S. 52). Weiter enthalten die Friedens
verträge vielfach Bestimmungen über die früher behandelte Frage der
Wiederherstellung von Staatsverträgen sowie über die Staaten
sukzession. Tie letzteren Vorschriften klären darüber auf, welche Rechte
und Pflichten der Staat, an den ein Gebiet abgetreten wird, erwirbt.
Schließlich finden wir in Friedensverträgen auch noch Garantievor
schriften, die, wie früher der Eid, so seit etwa einem Jahrhundert die
Besetzung des feindlichen Gebietes zu einem Teil, die Durchführung
des Friedensvertrages sichern soll.
IV. Exkurs: Kriegsverträge.
Nicht nur für den Krieg, auch im Krieg werden häufig genug Ver
träge zwischen den Kriegsparteien abgeschlossen. Es kann sich bei ihnen
um einfache Fragen, wie etwa die Beerdigung Gefallener, das Passie
renlassen einzelner Personen wie um die wichtigen Fragen einer
Kapitulation, einer Waffenruhe oder des Waffenstillstandes handeln.
Versteht man unter Kapitulation die Übergabe eines Heeres im Felde
oder einer Festung, eine Übergabe, für die nach der LKO. nur gilt,
daß auf die militärische Ehre Rücksicht genommen werden muß,
und handelt es sich hier um einen Vertrag, der von den Führern
gegenüberliegender Truppen abgeschlossen werden kann, ohne rati-
sikationsbedürftig zu sein, so kommt Waffenruhe und Waffenstillstand
(die LKO. macht zwischen beiden keinen Unterschied) eine höhere
Strupp, Völkerrecht. 12