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schaft, das Mitverwaltungsrecht, sind abgetrennt und bei der
AG. verblieben, d. h. in Wirklichkeit nicht vorhanden. Es ist
überflüssig zu erörtern, inwieweit bei solcher Aufteilung der
mitgliedschaftsrechtlichen Befugnisse der dem Aktionär verbleibende
Torso überhaupt noch als Mitgliedschaft angesprochen
werden kann?®). Jedenfalls das Recht, auf das es hier allein ankommt,
das Stimmrecht, steht ihm ebenso wenig zu wie in dem
oben besprochenen Fall?),
VI. Das Stimmrecht der Tochtergesellschaft.
Hinsichtlich der Tochtergesellschaft hat schon Haußmann
(a. a. O. S. 128) darauf aufmerksam gemacht, daß ihre Beziehungen
zu der Muttergesellschaft eine gewisse Ähnlichkeit mit der
Rechtslage eines Treuhänders aufweise. Das trifft insofern zu, als
auch die Tochtergesellschaft als Inhaberin von Aktien der Muttergesellschaft
äußerlich eine stärkere Rechtsstellung einnimmt wie
im Innenverhältnis, nur mit dem Unterschied, daß sie von der
ihr äußerlich zustehenden Rechtsmacht keinen Gebrauch im
eigenen Interesse machen kann, während der Treuhänder davon
keinen Gebrauch machen soll. Da jedoch die Schwäche ihrer
Mitgliedschaft nicht auf besonderer Ordnung dieses Rechtsverhältnisses
beruht, ist ihre Position von dieser Basis aus nicht
angreifbar. Dagegen muß ihr das Stimmrecht um deswillen versagt”)
werden, weil es der Wille der Muttergesellschaft selbst
ist, der die Betätigung ihres Mitverwaltungsrechts bestimmt. Sie
ist gewissermaßen nur Handlungsorgan der Muttergesellschaft,
wie Haußmann (a. a. O.) ihre Rechtsstellung treffend charakterisiert.
Kann ihre Beziehung zur Muttergesellschaft in Anbetracht
ihrer selbständigen Rechtspersönlichkeit normalerweise
bei Rechtsgeschäften mit der Muttergesellschaft nur zu Interessenkollisionen
führen und zur Erwägung der Frage Anlaß geben,
ob nicht im Einzelfall der Einfluß der Muttergesellschaft auf die
Tochtergesellschaft gemäß $ 252 Abs. 3 auszuschalten sei?), so
liegen die Dinge wesentlich anders, wenn die Tochtergesellschaft
als Mitglied der Muttergesellschaft bei der Abstimmung mitwirkt.
Im eigenen Körperschaftsbereich der Muttergesellschaft kann nur
eine Stimme zählen, die von‘ einem selbständigen Willen des
2%) Das könnte bedeutsam werden, wenn etwa die AG. im Konkurse
des Aktionärs Aussonderung ihrer Aktien begehrt. Vgl. hierzu
Staudinger Vorbem. VI, H. zu 8 104 und die dortigen Zitate,
%-) So auch Nußbaum JW. 1028, 627 (Anm.) unter Berufung
darauf, daß die Aktien des Treuhänders wirtschaftlich der Gesellschaft
gehören, daher wie eigene Aktien bezüglich des Stimmrechts zu behandeln
sind.
27) Abw. A. ohne nähere Begründung Schmulewitz S. 84.
®8) Vgl. hierzu Flechtheim JW. 1925, 572 und die dortigen
Zitate: Haußmann a.a.0O. 8. 644f.